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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1957, Az.: 3 AZR 608/54

Befristung von Arbeitsverträgen; Wirksamkeit; Kündigungsschutz; Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer; Eigenarten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses; Verhältnisse des Betriebes; Verhältnisse einer Verwaltungsbehörde; Öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1957
Aktenzeichen
3 AZR 608/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 29 zu § 1 KSchG
  • AP Nr. 6 zu § 1 TOA

Amtlicher Leitsatz

1. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen hätte.

2. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist wirksam, wenn sachliche Gründe sie sozial gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese Gründe können sich aus den Eigenarten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, aber auch aus den besonderen Verhältnissen des Betriebes oder einer Verwaltungsbehörde ergeben.

3. Der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst wird durch TO A § 1 Abs. 4 und ATO § 19 Abs. 2 nicht ausgeschlossen.