Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1968, Az.: IV ZR 578/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1968
- Aktenzeichen
- IV ZR 578/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.06.1966
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1968, 650 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2051 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Postschaffners a.D. Andreas W., D., U.straße ...,
Prozessgegner
Frau Elisabeth Anna W. geb. G., D., U.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Umfang der Pflicht zur Offenbarung eigener Eheverfehlungen bei einverständlicher Scheidung und Unterhaltsvergleich.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Der Kläger erhob zunächst 1953 Klage auf Scheidung der Ehe aus §43 EheG. Das Landgericht wies sie u.a. deshalb ab, weil es sich von den behaupteten ehewidrigen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem hierüber vernommenen Josef J. nicht überzeugen konnte. Im zweiten Rechtszug beeidete Josef J. am 4. Juli 1955 seine Aussage, in der er das Bestehen solcher Beziehungen verneint hatte. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Berufung des Klägers zurück.
Im Jahre 1959 suchte der Kläger vergeblich um das Armenrecht für eine auf §48 EheG zu stützende Scheidungsklage nach.
Die Anwälte der Parteien führten sodann einen Schriftwechsel über die Frage, ob sich eine einverständliche Scheidung der Ehe ermöglichen lasse. Hierzu äußerte sich die Anwältin der Beklagten in einem Brief von 16. März 1960 an den Anwalt des Klägers wie folgt:
"In Sachen W. gegen dto. komme ich auf Ihr Schreiben vom 30.1.1960 zurück.
Ich kann meiner Mandantin nicht empfehlen, Klage aus §48 EheG zu erheben.
Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 15.8.1959 mitgeteilt habe, wäre meine Mandantin zur Erhebung der Klage auf Scheidung aus dem Verschulden des Ehemannes bereit.
Die Sach- und Rechtslage ist doch so, dass Ihr Mandant seiner Frau keinerlei Eheverfehlungen nachweisen kann, was auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts hervorgeht. Ihr Mandant macht sich Jedoch laufend schwerer Eheverfehlungen schuldig. Er hat monatelang fast jeden 2. Tag eine fremde Frau mit in die Wohnung gebracht. Meine Mandantin hat diese Frau sogar Ende Januar ds. Js. im Kleiderschrank im Zimmer Ihres Mandanten versteckt aufgefunden. Ihr Mandant hat dann seine Frau geschlagen und gewürgt. Heine Mandantin hat mir ein ärztliches Zeugnis über die Feststellung von Würgemalen vorgelegt.
Meine Mandantin muß auch vermuten, daß Ihre Partei ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau in Tirol unterhält.
Falls Ihr Mandant mit einer einverständlichen Scheidung aus seinem Verschulden einverstanden ist, würde ich die Klage nur auf ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen stützen. Es müßte dann festgelegt werden, daß der Ehemann die Unterhaltszahlungen von 130 DM monatlich weiterzahlt, - wie ich ebenfalls in meinem Schreiben vom 15.8.1959 schon ausgeführt habe -, auf das Recht der Abänderung für den Fall einer Wiederverheiratung verzichtet und sich verpflichtet, bei Erhöhung seiner Einkünfte jeweils 1/3 des Erhöhungsbetrages zusätzlich der Ehefrau zahlt.
..."
Im Juni 1960 begehrte die Beklagte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des (jetzigen) Klägers. Der Kläger stellte keinen Gegenantrag und räumte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau ein. Er schloß in der mündlichen Verhandlung an 2. März 1961 einen Vergleich mit der Beklagten, in dem er sich für den Fall der Scheidung verpflichtete, als Unterhalt monatlich 130 DM an die Beklagte zu zahlen. Zugleich verzichtete er auf das Recht, eine Abänderung der Rente nach §323 ZPO zu verlangen, falls er wieder heiraten oder die Beklagte eigene Einkünfte erzielen sollte. Die Ehe der Parteien wurde im selben Termin aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Beide Parteien verzichteten anschließend auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
Der Kläger zahlte auf Grund des Vergleichs insgesamt 5.400 DM an die Beklagte. Am 5. August 1963 verstarb der im ersten Scheidungsprozeß als Zeuge vernommene Josef J.. Er hatte die Beklagte durch Testament vom 5. Mai 1956 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Als der Kläger hiervon erfuhr, stellte er seine Zahlungen an die Beklagte ein und erhob die vorliegende Klage.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bereits seit 1950 ehebrecherische, zumindest ehewidrige Beziehungen zu Josef J. unterhalten, für die sie durch die Erbeinsetzung belohnt worden sei. Durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten habe sie ihn, den Kläger, zum Abschluß des Unterhaltsvergleichs bezogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung und zur Rückzahlung der bereits geleisteten 5.400 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die tatsächlichen Behauptungen des Klägers bestritten und erwidert, der alleinstehende Josef J. habe sie zur Erbin eingesetzt, weil er krank gewesen sei und sie sich seiner angenommen habe. Von einer arglistigen Täuschung des Klägers, der allein auf Scheidung der Ehe gedrängt habe, könne keine Rede sein. Auch sonst fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Klageansprüche.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Klageansprüche im wesentlichen davon abhängen, welche Bedeutung dem Schreiben der Anwältin der Beklagten vom 16. März 1960 zukommt, durch das der Kläger auf den Weg einer Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden mit einer vergleichsweisen Regelung der sich dann ergebenden Unterhaltspflicht verwiesen worden ist. In der Bezugnahme des Schreibens auf das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts und die danach entstandene Lage wäre nach der Ansicht des Berufungsgerichts eine arglistige Täuschung des Klägers zu sehen, wenn die Beklagte jenes Urteil erschlichen, d.h. wenn sie bereits unstatthafte Beziehungen zu Josef Jüttner unterhalten hätte, als dieser am 4. Juli 1955 unter Eid das Gegenteil bekundete. Das hat das Berufungsgericht indessen nicht als erwiesen angesehen. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Aussage der Frau C. geb. J. vollständig gewürdigt. Die abweichende Meinung der Revision beruht auf einem Versehen. Die Zeugin ist nicht 1952, sondern 1962 in die Wohnung D.straße eingezogen. Zu ihren mit diesem Zeitpunkt beginnenden Wahrnehmungen hat der Tatrichter Stellung genommen.
Bei welchen Zeugen die wiederholte Vernehmung anzuordnen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§398 Abs. 1 ZPO). Eine Überschreitung dieser Befugnis ist nicht ersichtlich. Der Revision ist insbesondere nicht zuzugeben, daß Franz J. nochmals hätte gehört werden müssen. Seine Wahrnehmungen haben insgesamt das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß es zwischen der Beklagten und Josef J. zum intimen Verkehr gekommen ist. Unter diesen Umständen war es belanglos, in welchen Zeitraum die bekundeten Beobachtungen fielen; es bestand kein Grund, den Zeugen hierüber nachträglich zu befragen. Die von dem Zeugen wiedergegebene Äußerung seines Bruders Josef J., er könne machen, was er wolle, hat der Tatrichter nicht als Eingeständnis des Ehebruchs mit der Beklagten gewertet. Die Rüge, dieser Teil der Aussage sei unberücksichtigt geblieben, ist hiernach ebenfalls unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat damit den Vorwurf, die Beklagte habe bereits das Berufungsurteil des ersten Scheidungsverfahrens erschlichen und darauf weitere Täuschungen zum Schaden des Klägers aufgebaut, aus unangreifbaren tatsächlichen Gründen ausgeschieden.
Dagegen hat es das Berufungsgericht für möglich gehalten, daß die Beklagte später in ehebrecherische Beziehungen zu Josef J. getreten ist, und zwar auch schon vor ihren Vorschlag, der Kläger möge sich aus seinem alleinigen Verschulden scheiden lassen und einer entsprechenden Unterhaltsregelung zustimmen. Für die Revisionsinstanz muß deshalb dieser Sachverhalt als zutreffend unterstellt worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klageansprüche selbst bei einem solchen tatsächlichen Hergang nicht begründet wären. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Hätte die Beklagte die Scheidungsklage mit demselben Erfolg durchgeführt, ohne ihr Vorgehen vom Einverständnis des Klägers abhängig zu machen, so könnte der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht durch den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit des rechtskräftigen Scheidungsurteils beseitigen. Die Beklagte hätte lediglich ihre eigene Eheverfehlung verschwiegen. Darin läge noch kein Erschleichen der Entscheidung. Die Beklagte brauchte dem Kläger keine Tatsachen mitzuteilen, die bei der Scheidung zu ihren Lasten verwertet werden konnten (RGZ 156, 265, 269). Sie wäre mithin innerhalb des Scheidungsrechtsstreits nicht verpflichtet gewesen, von sich aus ihre unstatthaften Beziehungen zu Josef J. zu offenbaren.
Für den Abschluß des Unterhaltsvergleichs würde dies allerdings nicht schlechthin ebenso gelten. Die Vereinbarung war mit der Scheidung nicht notwendig verbunden; den Vertragschließenden oblagen insoweit andere Treupflichten. Hier hing es von den Umständen ab, ob sich die Beklagte dadurch einer arglistigen Täuschung des Klägers schuldig machte, daß sie einen Sachverhalt verschwieg, der möglicherweise ihren Unterhaltsanspruch die rechtliche Grundlage hatte entziehen können. Das wäre insbesondere dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte mit dem Vergleich und der anschließenden einverständlichen Scheidung das Ziel verfolgt hätte, einer Aufdeckung ihrer eigenen Eheverfehlung vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vorzubeugen und damit einem Verlust ihres Unterhalts zu entgehen.
Dafür bestand indessen vorliegend kein Anhalt. Es verhielt sich vielmehr im wesentlichen ebenso wie in dem Fall, der dem Urteil BGH LM §826 (Fa) BGB Nr. 3 zugrunde lag. Der Kläger war derzeit unstreitig nicht imstande, die (unterstellte) Verfehlung der Beklagten aufzudecken und zu beweisen. Er hätte, wenn nicht zuvor der Vergleich geschlossen worden wäre, seine eigene Eheverfehlung ebenso eingeräumt und die daraufhin auszusprechende Scheidung aus seinen alleinigen Verschulden hingenommen, ohne gegen das Urteil Berufung einzulegen. Mit dem Vergleich war nur beabsichtigt, die ohnehin auf den Kläger zukommende Unterhaltspflicht nach §58 Abs. 1 EheG im einzelnen festzulegen. Die vom Kläger versprochenen Zahlungen gingen ersichtlich nicht über den Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung hinaus, so daß dem Vergleich auch der Höhe nach keine weiterreichende Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen müßte mit der angezogenen Entscheidung eine Offenbarungspflicht der Beklagten auch verneint werden, soweit es sich um den Abschluß des Unterhaltsvergleichs handelt.
Dem genannten Urteil wäre ferner darin beizutreten, daß in einem solchen Fall der benachteiligten Partei keine Schadensersatzansprüche nach §826 BGB zustehen, weil das Stillschweigen der begünstigten Partei über ihre eigene Eheverfehlung für sich allein keinen besonderen Umstand darstellt, der die Ausnutzung des nicht erschlichenen, aber als unrichtig erkannten Urteils und der darauf beruhenden Unterhaltsvereinbarung als sittenwidrig erscheinen ließe.
Im einzelnen ist hierfür auf die Gründe der angezogenen Entscheidung zu verweisen.
Die Klageansprüche hängen mithin allein davon ab, ob es zu einer anderen Beurteilung führt, daß die Beklagte vor dem Prozeß ihre Bereitschaft zu einer einverständlichen Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers unter der Voraussetzung eines bestimmten Unterhaltsvergleichs erklärt hat. Ob hierin eine arglistige Täuschung oder ein "besonderer Umstand" im Sinne der Rechtsprechung zu §826 BGB lag, d.h. ob die Beklagte entweder eine solche Anregung unterlassen oder aber ihre eigene Eheverfehlung offenbaren mußte, ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie ihr Verhalten beim Abschluß des Unterhaltsvergleichs. Denn es kann keinen nennenswerten Unterschied machen, ob der benachteiligten Partei der Weg einer einverständlichen Scheidung aus ihrem Verschulden nebst der daran geknüpften Unterhaltspflicht schon vor dem Rechtsstreit oder erst in seinem Verlauf eröffnet worden ist. In beiden Fällen müßte es als arglistig und sittenwidrig mißbilligt werden, wenn die begünstigte Partei ihren Beweisvorteil dazu benutzt hätte, dem Gegner die Zustimmung zu einer endgültigen Regelung des Rechtsverhältnisses abzuverlangen, um ihm die Möglichkeit einer besseren Wahrung seiner Rechte abzuschneiden und sich der Gefahr einer Entscheidung nach der objektiven Sachlage zu entziehen.
Ein solcher Vorwurf ist der Beklagten nicht zu machen. An einer Scheidung der Ehe war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ausschließlich dem Kläger gelegen. Die Beklagte hat sich seinem jahrelang verfolgten Begehren ständig widersetzt, zunächst in beiden Rechtszügen des ersten Scheidungsprozesses und dann in dem Armenrechtsverfahren, in dem sie gegenüber der beabsichtigten Klage aus §48 EheG ihren Widerspruch angekündigt hat.
In diesem letzten Verfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. August 1959 erstmals eine Widerklage aus §43 EheG nebst Unterhaltsvergleich zur Erörterung gestellt. Für die hier allein interessierende Unterhaltspflicht bedeutete die Anregung keinen Unterschied gegenüber dem vom Kläger eingeschlagenen Weg. Denn gegenüber seiner auf §48 EheG gestützten Klage hätte die Beklagte sicherlich mit Erfolg einen Schuldantrag nach §53 Abs. 2 EheG gestellt, so daß sich die Unterhaltspflicht gleichfalls nach §§58 Abs. 1, 59 EheG geregelt hätte. Darauf ist der Kläger denn auch von seinem eigenen Prozeßbevollmächtigten in dem zur Annahme des Vorschlags ratenden Schreiben von 20. August 1959 hingewiesen worden. Der Kläger hat schließlich von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nachdem ihn das Armenrecht versagt worden war und die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in ihrem Brief vom 16. März 1960 die Erhebung einer Klage aus §48 EheG abgelehnt, ihren früheren Vorschlag aber wiederholt hatte.
Bei diesem Hergang kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte darauf ausgegangen wäre, sich durch Täuschung die unwissentliche Mitwirkung des Klägers zu einen von ihr erstrebten, sachlich unrichtigen Scheidungsurteil zu verschaffen. Allein der Kläger drängte trotz seiner eigenen, unstreitigen Schuld unablässig auf Scheidung der Ehe. Die Beklagte wollte von sich aus nicht geschieden werden, und es bestand auch keine akute Gefahr, daß es hierzu gegen ihren Willen kommen konnte; denn der Kläger vermochte ihr Eheverfehlungen nicht nachzuweisen. Er hatte von ihrem zwischenzeitlichen Ehebruch mit Josef J. (der hier zu unterstellen ist) keine Kenntnis. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angefochten bemerkt, nur auf diese seit dem ersten Scheidungsprozeß unverändert ungünstige Prozeßlage des Klägers hingewiesen. Daraus kann ihr kein Vorwurf gemacht worden. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, auf das wiederholte Scheidungsverlangen des Klägers zu offenbaren, daß und aus welchen Gründen er nunmehr damit durchdringen könnte. Die Beklagte wäre aber unter den gegebenen, besonderen Umständen auch nicht gehalten gewesen, die Anregung einer Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Klägers zu unterlassen. Der Vorschlag besagte der Sache nach nicht mehr, als daß die Beklagte dem Scheidungswunsch des Klägers nachgeben wolle, wenn ihr die Rolle einer schuldlos geschiedenen Frau zufalle und sie keine wirtschaftliche Einbuße erleide, d.h. wenn ihr der Kläger den bisher gezahlten Unterhalt von 130 DM monatlich ohne die Möglichkeit einer Schmälerung weiterhin gewähre. Die Beklagte beanspruchte damit praktisch nur das, was der Kläger schon zuzugestehen bereit sein mußte, als er um das Armenrecht für eine auf §48 EheG zu stützende Klage nachsuchte. Denn wenn dieses Verfahren durchgeführt worden wäre, hätte darin und vor dem Abschluß eines Unterhaltsvergleichs ebenso wenig eine Offenbarungspflicht der Beklagten bestanden wie in dem schließlich zur Scheidung führenden Rechtsstreit. Unter diesen Umständen ist es der Beklagten nicht als Arglist oder Sittenverstoß anzulasten, daß sie sich nur auf dem lotzten Wege zu einer Lösung bereitgefunden hat, die der Kläger im wesentlichen bereits in Kauf genommen hatte, und die er, sofern er überhaupt geschieden werden wollte, von sich aus nicht anders zu gestalten vermochte. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger selbst dann mit einer Unterhaltspflicht belastet geblieben wäre, wenn die Beklagte im Scheidungsprozeß ihre angenommenen Beziehungen zu Josef J. offengelegt hätte, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
Daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nicht nach §66 EheG verwirkt hat und der Unterhaltsvergleich nicht nach §779 BGB unwirksam ist, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügen.