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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1967, Az.: 1 StR 507/67

Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung ; Belehrung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1967
Aktenzeichen
1 StR 507/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 20.03.1967

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche schwere Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. März 1967 wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zum Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe.

2

A. Die Revision des Angeklagten

3

I. Verfahrensrügen

4

1.

Zu unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das Landgericht habe über die auf Heranziehung weiterer Sachverständiger und Vernehmung der Zeugen Günther K. ... und Rosa ... gerichteten Beweisanträge nicht in der Hauptverhandlung durch Beschluß entschieden. Wie die Revision selbst vorträgt, waren die Anträge vorsorglich gestellt. Die Strafkammer brauchte daher diese Hilfeanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch geschehen.

5

2.

Die Ablehnung der Anträge war rechtlich zulässig; sie verstieß auch nicht gegen die Aufklärungspflicht.

6

a)

Der Verteidiger hatte beantragt, nach Durchführung von Versuchen ein Sachverständigengutachten einzuholen darüber, nach welcher Zeit sich Holz einer bestimmten Art unter gewissen Voraussetzungen) in einem Zimmer entzünde und wie groß die Hitze an der Zimmerdecke (unter bestimmten Umständen) sei. Eine bestimmte Beweisbehauptung ließ sich daraus nicht ersehen; auch die Revision gibt nicht an, wohin die beantragte Beweiserhebung zielte. Die Ablehnung der Beweisermittlungsanträge war schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Das Landgericht hat sich gleichwohl mit ihnen auseinandergesetzt und sie rechtsfehlerfrei als unerheblich angesehen (UA S. 66, 67, 192).

8

b)

Den Antrag auf Heranziehung eines weiteren Brandsachverständigen der Universität Frankfurt hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt, Sie führt aus, auch nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Schöntag könne ein offener Zimmerbrand sich in das Dachgeschoß ausbreiten, ohne im Zimmer Ruß- und Rauchniederschläge entstehen zu lassen UA S. 70). Da nur eine solche Möglichkeit durch das "Obergutachten" dargetan werden sollte und konnte, bedurfte es eines weiteren Gutachtens hierzu nicht. Das Landgericht unterstellt im übrigen nicht als wahr, daß ein offener Brand in einem der Zimmer ausgebrochen sei, wie die Revision meint. Es hält vielmehr auf Grund anderer Beweisanzeichen (keine Brandauszehrung des Zimmers) das Gegenteil für erwiesen (UA S. 71). An diesem Beweisergebnis konnte aber auch das beantragte "Obergutachten" nichts ändern. Daher geht auch die Rüge fehl, daß der andere Sachverständige über bessere Forschungsmittel verfüge.

9

c)

Dem Antrag auf Herbeiführung eines psychologischen Gutachtens fehlte eine bestimmte Beweisbehauptung. "Inwieweit" aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf seine Täterschaft zu ziehen waren, hat das Landgericht gleichwohl geprüft (UA S. 192, 193). Das war, wie es zutreffend ausführt, in erster Linie seine Aufgabe (BGHSt 8, 130, 131) [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]. Die Revision gibt nicht an, weshalb sich der Tatrichter ausnahmsweise von einem Sachverständigen hätte beraten lassen müssen; die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war nicht angezweifelt, wie der Beweisantrag ergibt.

10

d)

Das beantragte augenärztliche Gutachten sollte nach dem eigenen Vorbringen der Revision dartun, daß die Zeugen Ko. und Ke. die Flammen nicht hätten wahrnehmen können. Das Landgericht wertet deren Aussagen dahin, daß sie keine Flammen gesehen haben (UA S. 80, 81). Die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung einer nur theoretischen Frage hat die Strafkammer deshalb mit Recht abgelehnt.

11

e)

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß das Landgericht die (erneute) Vernehmung der Zeugin Rosa L. abgelehnt hat. Die Strafkammer hat auf Grund der Vernehmung des Feuerwehrmannes Adolf L. den Vorfall mit dem unbekannt gebliebenen jungen Mann als bereits erwiesen angesehen und als wahr unterstellt, daß L. hiervon seiner Frau unmittelbar nach dem Brand erzählt hat (UA S. 106, 193). Dieses Verfahren entspricht dem § 244 Abs. 3 StPO. Die Revision legt nicht dar, daß die Aufklärungspflicht eine Vernehmung der Ehefrau L. gebot.

12

f)

Die Rüge, das Landgericht habe Günther K. nicht zu den im Antrag bezeichneten Themen vernommen, ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, weshalb sie die im Urteil (UA S. 195) begründete Ablehnung beanstandet.

13

3.

Den Hilfsantrag auf Vernehmung der Lehrerin Helene I. hat die Strafkammer allerdings - wie die Revision in diesem Punkt zutreffend rügt - in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Auf diesem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen (sehr starker Regen und Wind) anderweit festgestellt hat (UA S. 39).

14

4.

Die Revision behauptet, das Landgericht habe die polizeiliche Vernehmung der Mutter des Angeklagten inhaltlich verwertet, obwohl sie ihr Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert hatte. Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 244, 52 (richtig: § 252) StPO. Im Ergebnis ist jedoch das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden.

15

Nach den Feststellungen erzählte Frau K. den Zeugen R. und E. sie sei durch einen Schrei oder ein ähnliches Geräusch wach geworden. "Wie dem Beweisantrag der Verteidigung zu entnehmen, ist, sagte sie in ähnlicher Weise auch bei der Polizei aus" (UA S. 147). Wie die folgenden Ausführungen des Urteils zeigen, verwertet jedoch das Landgericht nicht ihre polizeiliche Aussage, sondern allein die als glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten über den Inhalt der Bekundung, wie sie in dem Beweisantrag zum Ausdruck kommt. Daran war der Tatrichter nicht gehindert.

16

5.

Die Rüge der Revision, die Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten während des Schlußvortrages des Staatsanwalts (UA S. 135) seien nicht Gegenstand der Beratung gewesen, geht offensichtlich fehl. Aus der auf den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe beschränkten Urteilsverkündung (§ 268 Abs. 2 S. 2 StPO) kann nicht auf Einzelheiten der Beratung geschlossen werden.

17

6.

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß Kaplan T. über sein Recht, das Zeugnis gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu verweigern, nicht belehrt worden ist. Eine solche Belehrungspflicht besteht gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe nicht RGSt 54, 39;  66, 273, 275; BGH Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 388/57 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1958, 14; Urteil vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 663/54).

18

7.

Schließlich greifen auch die weiteren Aufklärungsrügen nicht durch.

19

a)

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen S. Urteil anders wiedergegeben, als sie in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei, kann sie damit nicht gehört werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

20

b)

Nach dem Vortrag der Revision hat der Kriminalbeamte Po. den Ermittlungsbericht vom 31. Mai 1966 (Bd. I, 31 SA) nachträglich geändert; der Beschwerdeführer sieht darin "zumindest objektiv eine Urkundenfälschung". Er vermißt eine Aufklärung dieses Vorgangs. Die Rüge scheitert schon daran, daß die Revision nichts dafür vorträgt, daß der Strafkammer diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Dem Landgericht drängte sich also eine weitere Aufklärung nicht auf. Welche Bedeutung ihr der Beschwerdeführer beimißt, kann übrigens der Revision nicht entnommen werden.

21

II. Sachrüge

22

Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend sein müssen; es genügt, daß sie möglich sind. Denkfehler und Widersprüche deckt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

23

1.

Es besteht allerdings kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß sich alle Brandstifter zur Tarnung eifrig um die Löschung des Brandes bemühen. Hiervon ist das Landgericht aber auch nicht ausgegangen. Es erklärt die Weigerung des unbekannten jungen Mannes, sich an den Löscharbeiten zu beteiligen, mit einer Reihe von Gründen, die nach Überzeugung der Strafkammer den Tatverdacht gegen ihn ausschließen (UA S. 107). Hilfsweise führt das Landgericht an, "außerdem" gäben sich gerade Brandstifter erfahrungsgemäß den Anschein, um die Löschung bemüht zu sein. Damit wird nur gesagt, daß die Weigerung als solche den jungen Mann keineswegs zu belasten brauche.

24

2.

Die Würdigung der Begünstigungshandlungen ist entgegen der Meinung der Revision denkgesetzlich möglich.

25

Die Verdunklungsmaßnahme der Mutter hinsichtlich des Speicherschlüssels läßt sich nach Auffassung der Strafkammer als Eigen- oder als Fremdbegünstigung deuten; dagegen sieht das Landgericht ihre Darstellung über die erste Wahrnehmung des Brandes ausschließlich als Fremdbegünstigung an (UA S. 152). Das verkennt die Revision; ihre Angriffe gehen deshalb insoweit von einer falschen Voraussetzung aus.

26

Die Verdunklungshandlungen des Angeklagten lassen sich nach Auffassung der Strafkammer teilweise sowohl als Eigen- wie als Fremdbegünstigung erklären; da aber eine dieser Handlungen (die Behauptung, seine Mutter habe ihn geweckt) nur ihn begünstigt hat, ist der Tatrichter überzeugt, daß er auch mit den andern der Verdunklung dienenden Handlungen sich selbst und nicht seine Mutter begünstigen wollte (UA S. 168). Die Revision mißversteht die folgenden Ausführungen des Urteils: Hierin kommt zum Ausdruck, daß die Verdunklung zu Gunsten des Angeklagten nicht etwa deshalb stattfand, weil er und seine Mutter einem falschen Verdacht der Polizei begegnen, sondern weil beide von Anfang an einen etwa aufkommenden zutreffenden Verdacht ausräumen wollten.

27

Nach der rechtlich unangreifbaren Auffassung des Landgerichts zielten die Verdunklungsmaßnahmen darauf ab, "speziell den Angeklagten einer Bestrafung zu entziehen" UA S. 176). Daß sie nicht der Begünstigung eines andern Familienangehörigen dienen sollten, dessen Täterschaft der Angeklagte und seine Mutter kannten oder vermuteten, ergibt sich nach der Überzeugung des Tatrichters aus der Art der Verdunklungshandlungen. Hierin liegt kein Denkfehler.

28

3.

Das Landgericht schließt eine fahrlässige Brandstiftung durch einen Außenstehenden deshalb aus, weil zur Zeit des Brandausbruchs niemand auf dem Dachboden etwas zu suchen hatte (UA S. 108). Hierin liegt kein Denkfehler. Die Revision verkennt, daß die Strafkammer hier von einer möglichen fahrlässigen Verursachung des Brandes spricht, also nicht von einem Täter, der den Dachboden zu dem Zweck aufgesucht hat, dort einen Brand zu legen. Eine unvorsätzliche Brandstiftung hätte vorausgesetzt, daß jemand den Dachboden zur Tatzeit zu anderen Zwecken aufgesucht hätte. Das Landgericht durfte deshalb der Beweiswürdigung die Erwägung zu Grunde legen, daß niemand auf dem Dachboden etwas zu tun hatte.

29

4.

Die Behauptung der Revision, das Urteil enthalte keine Ausführungen zur inneren Tatseite, ist unrichtig (UA S. 36, 39, 197).

30

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung. Sie dringt mit der Sachrüge durch.

31

Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 2 StGB, weil der sog. Ochsenstall, den der Angeklagte in Brand setzte, mit dem Wohnhaus nicht ein einheitliches Gebäude gebildet habe. Entscheidend hierfür ist, ob es sich um ein Bauwerk handelt, das nach seiner äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes ist; die Baulichkeiten müssen nach ihrer Beschaffenheit für die natürliche Auffassung ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude darstellen. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden Urteile vom 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58 - und vom 27. Juli 1965 - 1 StR 156/65 -; RG JW 1936, 262 Nr. 26; JW 1938, 505 Nr. 8).

32

Die Rechtsausführungen der Strafkammer lassen nicht deutlich erkennen, ob sie bewußt von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen und - wegen der hohen Mindeststrafe - Erwägungen durchgreifen lassen will, die nur dem Gesetzgeber zustehen. Sie wendet sich aus kriminalpolitischen Gründen gegen einzelne Entscheidungen, will aber - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - die "natürliche Auffassung" maßgebend sein lassen (UA S. 199). Jedenfalls sind die Gründe, die das Landgericht für die Annahme zweier verschiedener Gebäude anführt, rechtlich nicht haltbar; vielmehr ergeben die Feststellungen, daß das Wohngebäude und der Ochsenstall ein einheitliches Gebäude bilden.

33

Nach dem Urteil war das Dachgebälk des Ochsenstalls mit dem des Wohnhauses verbunden; die Verbindungskonstruktion war mit Blech überdacht (UA S. 9). Aus dem Vorhandensein eines gemeinsamen Dachstuhls allein kann allerdings entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft nicht entnommen werden, daß es sich um ein einheitliches Gebäude handelt (BGH Urteil vom 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58 - im Anschluß an die au § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Entscheidung RGSt 8, 102, 103). Wohl aber darf dieser für die äußere Erscheinung wesentliche Umstand nicht außer Betracht bleiben, wie das Landgericht zu Unrecht mit Rücksicht auf die Baugeschichte annimmt (UA S. 199, 200); daß die Verbindung der Dachstühle erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt wurde, spielt für die Einheitlichkeit des Gebäudes zur Tatzeit keine Rolle. Ebensowenig fällt ins Gewicht, daß beide Baulichkeiten im rechten Winkel zueinander standen; in dem ähnlichen Fall des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) war nicht dieser Umstand maßgebend, sondern die Tatsache, daß beide Gebäude nur zum kleinen Teil eine gemeinsame Wand hatten.

34

Über die innere Einrichtung ist festgestellt, daß eine Tür und zwei weitere Maueröffnungen vom Ochsenstall in das Wohngebäude führten (UA S. 9). Daraus ergibt sich vollends die Einheitlichkeit des Gebäudes (vgl. den ähnlichen Fall des Reichsgerichts JW 1936, 262 Nr. 26). Der unterschiedliche wirtschaftliche Verwendungszweck beider Teile ist - entgegen der Meinung des Landgerichts - nicht maßgeblich BGH a.a.O.; RGSt 8, 102, 104; RG JW 1931, 3281 Nr. 17 und JW 1936, 262 Nr. 26). Hiernach stellen sich Ochsenstall und Wohngebäude nach ihrer Beschaffenheit gerade für die natürliche Auffassung objektiv als ein einheitliches Gebäude dar.

35

2.

Die dieser rechtlichen Würdigung zu Grunde liegenden baulichen Verhältnisse waren nach den Feststellungen dem Angeklagten bekannt (UA S. 9, 52). Das genügt für die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 2 StGB; daß der Angeklagte nur einen Teil des Gebäudes, nämlich, den Ochsenstall niederbrennen wollte, ist unerheblich (RG JW 1936, 262 Nr. 26). Die Entscheidung BGHSt 18, 363 S. 366) steht nicht entgegen. Dort ging es darum, ob der Täter einen wesentlichen Teil eines Gebäudes in Brand setzte und sich dessen bewußt war. Das steht im vorliegenden Fall außer Frage.

36

3.

Da die Feststellungen weitere tatsächliche Erörterungen überflüssig machen, kann der Senat unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß - dahin ändern, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt wird. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält er angesichts der im Urteil angeführten Milderungsgründe (UA S. 202-204) die gesetzliche Mindeststrafe für angemessen; er erkennt deshalb auf ein Jahr Zuchthaus. Die Anrechnung der Untersuchungshaft beruht auf § 60 StGB, die Kostenentscheidung auf §§ 465, 473 StPO.

Hübner
Seibert
Loesdau
Mai
Pfeiffer