§ 107 ThürKO - Aufgaben des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Landrat leitet das Landratsamt und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
- 1.
die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und
- 2.
die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 88).
Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 für kreisfreie Städte gelten entsprechend.
(3) Der Kreistag kann dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.