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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1981, Az.: III ZR 172/80

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Wirksamkeit einer Kündigung; Grundsätze für die Zusammenarbeit von EVU und Elektro-Installateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektronischen Anlagen im Anschluß an das Niederspannungsnetz der EVU; Vorliegen unvorschriftsmäßiger Installationsarbeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1981
Aktenzeichen
III ZR 172/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.10.1980 - AZ: 5 U 58/80

Prozessführer

Firma August K., Inhaber Paul K., Graf-A.-Str. ... W. ...,

Prozessgegner

W. Stadtwerke,
vertreten durch den Vorstand, B. Str. ..., ... W. ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 24. September 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1980 - 5 U 58/80 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 DM.

Gründe

1

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Die Frage, ob die Parteien die "Grundsätze für die Zusammenarbeit von EVU und Elektro-Installateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektr. Anlagen im Anschluß an das Niederspannungsnetz der EVU" (hier in der Fassung vom 24. Oktober 1966, vgl. VA 194) zum Inhalt einer vertraglichen Regelung gemacht haben, betrifft hier einen Einzelfall. Die für die Wirksamkeit der "Kündigung" erhebliche Frage, ob die Klägerin "insbesondere die fachlichen Gebote in grober Weise verletzt" hat (6.2.3 der "Grundsätze"), liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Die Bedeutung, die von einer solchen Feststellung für ähnlich liegende Fälle ausgehen mag, ist deshalb noch keine rechtsgrundsätzliche.

3

2.

Im Ergebnis verspricht die Revision auch keinen Erfolg.

4

Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Feststellung, daß die Parteien die "Grundsätze" zum Inhalt ihrer vertraglichen Beziehungen gemacht haben, sind unbegründet. Die "Grundsätze" sollen ersichtlich die Zusammenarbeit von EVU und Elektro-Installateur verrechtlichen, indem sie den Partnern "Aufgaben, Rechte und Pflichten" auferlegen bzw. einräumen (Nr. 4 und 5 der "Grundsätze"). Die Auffassung der Revision, die Bestätigung des Empfangs dieser "Grundsätze" sei rechtlich bedeutungslos, ist nicht begründet; sie entspricht auch nicht dem ursprünglichen Verständnis der Klägerin selbst (Klageschrift S. 3). Zum Inhalt der Vereinbarung hat im übrigen bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt, daß keine unangemessene Ausnutzung einer dem EVU zukommenden Monopolstellung darin liegt, daß dieses um eine fachgerechte Arbeit bemüht ist, um die Sicherheit der Abnehmer und des Niederspannungsnetzes selbst zu gewährleisten.

5

Zu Unrecht vermißt die Revision die Einhaltung formeller Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung. Dieses "Vorhaben" ist dem Bezirks-Installateur-Ausschuß bekanntzugeben, der binnen 14 Tagen Einwendungen erheben kann, worauf die Löschung bis zur Klärung zurückzustellen ist (Nr. 6.3. mit 1.3 Abs. 3 der "Grundsätze"). Allerdings ist die "Kündigung" vom 12. August 1978 dem genannten Ausschuß nicht mitgeteilt worden, denn Durchschriften gingen (nur) an das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt und an die BG für das Elektrohandwerk. Dagegen ist das Kündigungsschreiben vom 14. September 1978 dem Bezirks-Installateur-Ausschuß zur Kenntnis gebracht worden. Da die "Kündigung" die bevorstehende Löschung in Aussicht stellte, genügte jedenfalls die Mitteilung des Schreibens vom 14. September 1978 den Anforderungen der Nr. 1.3 Abs. 3 (Kenntnisgabe von jedem Eintragungsvorhaben). Die Auffassung der Revision, die Beklagte habe dem Ausschuß eine "endgültige Maßnahme" zur Kenntnis gebracht, ist danach nicht haltbar. Im übrigen kann auch nicht zweifelhaft sein, daß schon das Schreiben vom 12. August 1978, in dem unter Aufzählung unvorschriftsmäßiger Installationsarbeiten die Löschung in Aussicht gestellt wurde, auch eine "Verwarnung" im Sinne von Nr. 6.2.3 darstellte. Die Beklagte hat hierin zwar nicht ausdrücklich erklärt, daß sie die Löschung (erst) vornehmen werde, wenn die Klägerin trotz der Verwarnung weiterhin ihre Verpflichtungen nach den "Grundsätzen" grob verletze. Die Beklagte hat indessen der "Kündigung" nicht sofort die Löschung folgen lassen, sondern zunächst noch zugewartet und einen vollen Monat später weitere grobe Pflichtverletzungen vorgebracht und sie zum Gegenstand einer zweiten "Kündigung" gemacht. Für die Klägerin hatte bei diesem Sachverhalt die erste "Kündigung" deshalb doch die Bedeutung einer "vorausgegangenen Verwarnung", die geeignet war, sie zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich die Klägerin nach der Verwarnung weiterer grober Verstöße gegen fachliche Gebote schuldig gemacht, die das bereits gestörte Vertrauen in die fachliche Zuverlässigkeit der Klägerin vollends zerstört haben.

6

Auch die "grobe" Verletzungsform (Nr. 6.2.3 der "Grundsätze") ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Maßstab hierfür sind allein die "fachlichen Gebote", nicht - wie die Revision meint - auch die existentielle Bedeutung der Eintragung für den Installateurbetrieb. Beide Tatsacheninstanzen haben festgestellt, daß die erwiesenen Mängel u.a. schwerwiegend gewesen seien und die Gefahr von Bränden und Stromberührungen verursacht hätten. Das wird vor allem durch das Sachverständigengutachten getragen. Im Fall Petersstraße kommt es im übrigen nicht darauf an, ob der beschäftigte Installateur sonst zuverlässig gearbeitet hat. Die Klägerin hat auch nach ihrer eigenen Darstellung (8,5 mqm dickes Kabel) ein Verbindungskabel verwendet, das nach VDE-Vorschrift 0612 mindestens eine Stärke von 10 mqm haben mußte. Das trägt die Feststellung einer nicht entschuldbaren Sorglosigkeit der Klägerin. Darüber hinaus haben die Tatsacheninstanzen sogar nur eine Verlegestärke von 6 mqm für bewiesen angesehen.

7

Auch die gegenüber den Feststellungen im Fall Menzelstraße erhobenen Revisionsrügen bleiben erfolglos. Die tatrichterliche Erwägung, daß es nach Art der Anlage und nach der Zeitabfolge im höchsten Maße ungewöhnlich wäre, wenn ein Dritter zum Zwecke nutzloser Zerstörung den Bauanschlußkasten aufgeschraubt hätte, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal an dieser Arbeitsstelle weitere Mängel auftraten. Auf etwaige Überwachungspflichten der Klägerin zwischen Fertigstellung und Abnahme kommt es bei dieser Beweislage nicht an.

8

Die von der Revision vermißte "Gesamtschau" spricht gegen die Klägerin. Gerade die im Schreiben vom 12. August 1978 gerügten Mängel, die von der Klägerin zum größten Teil nicht bestritten werden, ergeben nichts für die Klägerin. Hiervon ausgehend war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die der Verwarnung folgenden groben Verstöße gegen fachliche Gebote zum Anlaß nahm, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden. Hierbei muß namentlich beachtet werden, daß fehlerhafte Arbeiten schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit der Stromabnehmer haben können. Wenn ein Handwerksbetrieb die Gewähr nicht mehr bietet, die dafür bestehenden strengen Anforderungen zu erfüllen, hat sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung gegenüber dem Anliegen der Sicherung der durch sein Verhalten gefährdeten Rechtsgüter zurückzutreten.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,00 DM.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe