Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1974, Az.: 4 RJ 183/73
Wiedereröffnung; Triftiger Grund; Schluß der mündlichen Verhandlung; Entscheidung; Bekanntgabe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- 4 RJ 183/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1974, 789 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 430 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 612 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 1500 § 121 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich nach Schluß der mündlichen Verhandlung ein triftiger Grund für eine Wiedereröffnung, so hat das Gericht - nicht der Vorsitzende allein - über die Wiedereröffnung zu befinden und bei Ablehnung die angestellten Erwägungen bekanntzugeben.