Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1986, Az.: I ZR 128/84
„BORA BORA“
Streit um die Urheberschaft eines tahitianischen Staatsangehörigen an einer Komposition; Aktivlegitimation durch Inhaberschaft am Urheberrecht; Urheberrechtsvermutung und Anwendung der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) in der Pariser Fassung und Erstreckung auf tahitianische Staatsangehörige; Angabe des Namens auf dem Werkstück als Voraussetzung für die Vermutung der Urheberschaft; Erheblichkeit der anderweitigen Auführung des Werkes vor Anbringung der Urheberbezeichnung und Umkehr der Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 128/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13275
- Entscheidungsname
- BORA BORA
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München vom 24.05.1984
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- Art. 15 RBÜ
- § 97 Abs. 1 UrhG
- § 10 UrhG
Fundstellen
- AfP 1987, 450
- MDR 1987, 119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 184-185 (Volltext mit amtl. LS) "Bora Bora"
Verfahrensgegenstand
- BORA BORA -
Amtlicher Leitsatz
Die Urhebervermutung des Art. 15 RBÜ kann auch dann eingreifen, wenn beim Abdruck von Noten und Text eines Liedes mehrere Personen als Urheber vermerkt sind, ohne daß der Anteil des einzelnen an der Schöpfung dieser verbundenen Werke angegeben ist. In diesem Fall wird grundsätzlich vermutet, daß die genannten Personen gleichberechtigte Miturheber des Liedes sind.
Das Eingreifen der Urhebervermutung des Art. 15 RBÜ setzt nicht voraus, daß der Urhebervermerk vor der ersten Veröffentlichung des Werkes auf einem Noten- und Textabdruck angebracht wird.
Redaktioneller Leitsatz
Die Anbringung von Namen auf dem Werkstück ist als Urheberangabe nicht deshalb unzureichend, weil es sich bei dem Lied um eine Werkverbindung aus Melodie und Text handelt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jeder der beiden genannten zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Kläger zu 1) und 3) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine bestimmte Melodie, die der Beklagte zu 1) bearbeitet hat, vom Kläger zu 1) komponiert worden oder ob sie ein gemeinfreies Werk ist.
Diese Melodie entspricht dem Lied "Bora Bora Nui". Der Kläger zu 1), der behauptet, Komponist dieses Liedes zu sein, schloß am 7. März 1975 mit dem Kläger zu 3) einen Musikverlagsvertrag über die räumlich und zeitlich unbeschränkte Auswertung des Liedes. Der Kläger zu 3) schloß seinerseits am 26. April 1978 mit einem deutschen Musikverlag, dem früheren Kläger zu 2), einen Subverlagsvertrag für Deutschland und weitere europäische Länder.
Das Lied "Bora Bora Nui" ist in einem Melodienheft mit dem Druckvermerk "1979" abgedruckt. Der Liedabdruck in diesem Heft trägt den Vermerk "Copyright 1973 by Manuiti Ed. Tahiti". Rechts über den Notenzeilen stehen untereinander die Namen des Klägers zu 1) und des Inhabers des Klägers zu 3). Im Jahre 1974 wurde das Lied "Bora Bora Nui" erstmals auf Schallplatten veröffentlicht. Auf den von der Plattenfirma des Klägers zu 3) hergestellten und vertriebenen Schallplatten wurde der Titel "Bora Bora Nui" als "traditional" bezeichnet. Auf einem weiteren, ebenfalls im Jahre 1974 in Europa erschienenen Tonträger wurde der Titel "Bora Bora Nui" als "Bora Bora" wiedergegeben und auch dort als "traditional" bezeichnet.
Am 5. Dezember 1974 und 4. April 1975 wurde der Titel "Bora Bora Nui" bei der polynesischen Verwertungsgesellschaft Spacem angemeldet. Im Jahre 1975 wurde er bei der französischen Verwertungsgesellschaft Sacem registriert.
Der Beklagte zu 1) meldete die Bearbeitung dieser Melodie unter dem Titel "Bora Bora" bei der GEMA, und zwar mit dem Zusatz "Traditional/J... W...", sowie bei der Sacem an. Die Verlagsrechte räumte er der Beklagten zu 2) ein. Eine sehr erfolgreiche Plattenaufnahme des Liedes "Bora Bora" mit Tony Marshall erschien im Jahre 1978.
Die Kläger haben geltend gemacht, aufgrund der Urheberangabe auf der Originalveröffentlichung des Titels "Bora Bora Nui" greife zu Gunsten des Klägers zu 1) die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ein. Der Kläger zu 1) habe die streitgegenständliche Melodie in ihrer endgültigen Form im Jahre 1973 geschaffen, das Hauptmotiv (Refrain) habe er bereits 1968 oder vorher komponiert. Der Text des Liedes sei vom Inhaber des Klägers zu 3) geschaffen. Dieser habe dazu aus der tahitianischen Volkslyrik stammende Satzteile benutzt.
Nach den zuletzt gestellten Anträgen haben die Kläger vom Beklagten zu 1) verlangt, es zu unterlassen, sich als Komponist oder berechtigter Bearbeiter des Titels "Bora Bora" zu bezeichnen, und ferner gegenüber der GEMA und der Sacem zu erklären, daß er nicht Komponist oder berechtigter Bearbeiter eines gemeinfrei vorbestehenden Werkes "Bora Bora" ist. Im übrigen haben die Kläger von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Nutzungsrechte an diesem Werk zu behaupten, in Anspruch zu nehmen oder Dritten einzuräumen, sowie Auskunft und Rechnungslegung über die erfolgte Nutzung zu erteilen und die sich daraus ergebenden Beträge an sie, die Kläger, zu zahlen.
Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Kläger bestritten, sie haben geltend gemacht, der Kläger zu 1) sei allenfalls Miturheber neben dem Inhaber des Klägers zu 3), im übrigen sei die streitgegenständliche Melodie eine gemeinfreie Volksweise, die der Beklagte zu 1) zulässigerweise bearbeitet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger zu 1) und 3) ist ohne Erfolg geblieben. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger zu 1) und 3) die Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger zu 1) Urheber der streitgegenständlichen Komposition sei. Eine zu seinen Gunsten sprechende Urhebervermutung aufgrund einer Urheberbezeichnung auf dem Werkstück greife hier nicht ein, da es an einer ausreichend klaren Urheberbezeichnung fehle. Auf dem vorgelegten Abdruck des Liedes "Bora Bora Nui" seien zwei Personen, nämlich der Kläger zu 1) und der Inhaber des Klägers zu 3) angegeben, so daß nicht erkennbar sei, welcher der beiden Genannten Urheber der Musik oder des Textes sein solle oder ob beide als Miturheber des Textes und/oder der Musik bezeichnet würden. Denkbar sei auch, daß einer der Genannten lediglich Bearbeiter des Textes und/oder der Musik sein solle. Da Text und Musik des Liedes kein einheitliches Werk, sondern nur eine Werkverbindung darstellten, könne auch nicht die Vermutung der Miturheberschaft an der Musik angenommen werden. Die Kläger hätten den ihnen danach obliegenden Beweis, daß der Kläger zu 1) alleiniger Urheber der Musik sei, nicht erbracht. Zwar sprächen die von den Klägern vorgelegten Erklärungen und Bestätigungen deutlich dafür, daß das Lied nicht gemeinfrei sei; dies beweise jedoch noch nicht, daß gerade der Kläger zu 1) Urheber der Musik sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger zu 1) und 3) haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß bei Ansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG der Verletzte seine Aktivlegitimation, also die Inhaberschaft des geltend gemachten Urheberrechts, nachzuweisen hat. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß den Klägern keine Urheberrechtsvermutung zugute komme.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Revidierte Berner Übereinkunft Anwendung findet. Daher ist im Revisionsverfahren zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) und der Inhaber des Klägers zu 3) Angehörige von Tahiti oder Bewohner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tahiti sind. Dann können sie sich auf die Revidierte Berner Übereinkunft in der Pariser Fassung von 1971 (RBÜ) berufen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (BGBl. 1974 II S. 165 und 1079) gilt und die sich auch auf Tahiti als einem der von Frankreich vertretenen Gebiete erstreckt (BGBl. 1956 II S. 932, 933). Nach den Art. 3 und 5 RBÜ genießen die Urheber, die einem Verbandsland angehören bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Inland denselben Schutz wie ein Inländer. Dabei hat nach der Urhebervermutung des Art. 15 Abs. 1 RBÜ derjenige, dessen Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Urheber zu gelten und ist vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen berechtigt.
Die Vermutung des Art. 15 Abs. 1 RBÜ setzt voraus, daß der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Wie auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, ist es bei einer Komposition, insbesondere einem Lied, allgemein üblich, den bzw. die Urheber dadurch kenntlich zu machen, daß sein Name bzw. ihre Namen zwischen der Überschrift und dem Notenbild abgedruckt werden. Dem entspricht die vorliegende Urheberangabe; denn das Lied "Bora Bora Nui" mit der streitigen Melodie ist in einem Melodienheft abgedruckt, wobei unterhalb der Überschrift und rechts über den Notenzeilen die Namen des Klägers zu 1) und des Inhabers des Klägers zu 3) untereinander angegeben sind. Hieraus ergibt sich die Vermutung, daß diese beiden Personen gemeinsam die Urheber dieses Liedes, und damit auch der betreffenden Melodie, sind.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die hier vorliegende Urheberangabe nicht deshalb unklar oder unzureichend, weil es sich bei dem Lied um eine Werkverbindung aus Melodie und Text handelt, ohne daß klargestellt ist, welchen Beitrag jeder der beiden Genannten zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat. Ein solcher zusätzlicher Hinweis ist nicht erforderlich. Er kann schon deshalb nicht verlangt werden, weil bei einer gemeinsamen Schaffung der Melodie und des Textes eines Liedes durch mehrere Personen eine derartige Aufteilung der einzelnen Beiträge nicht möglich ist und sich als Urheberangabe daher die gleichberechtigte Aufzählung der Namen dieser Personen oder gegebenenfalls ihrer Gruppenbezeichnung anbietet. Dementsprechend ist dann, wenn mehrere Namen ohne weitere Zusätze als Urheber eines Liedes angegeben werden, zu vermuten, daß es sich um gleichberechtigte Schöpfer der Melodie und des Textes handelt (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 1 UrhG: v. Gamm, UrhG, 1968, § 10 Rdn. 9; Fromm/Nordemann, UrheberR, 6. Aufl., § 10, Rdnr. 2 Buchstabe b).
Für diese sich aus der Urheberbezeichnung ergebende Urhebervermutung ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Werk vor der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Werkstück bereits anderweit erschienen ist; denn Art. 15 Abs. 1 RBÜ verlangt nicht, daß die Urheberbezeichnung vor der ersten Veröffentlichung auf dem Werkstück vermerkt worden ist (vgl. für § 10 UrhG: v. Gamm, aaO, § 10 Rdn. 6). Im vorliegenden Fall greift daher die Urhebervermutung des Art. 15 Abs. 1 RBÜ ein, obwohl das Lied bereits 1974 und 1978 auf Tonträgern veröffentlicht wurde und der hier vorgelegte Liedabdruck mit der Urheberbezeichnung erst 1979 - allerdings mit dem Vermerk "Copyright 1973" - erschienen ist.
Somit ist im vorliegenden Fall zunächst zu vermuten, daß die streitige Melodie von dem Kläger zu 1) und dem Inhaber des Klägers zu 3) geschaffen worden ist. Die zugunsten des Inhabers des Klägers zu 3) sprechende Vermutung entfällt jedoch deshalb, weil dieser selbst im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Mitschöpfung der Melodie in Abrede stellt und sich nur als Urheber des Liedtextes bezeichnet. Danach verbleibt lediglich die zugunsten des Klägers zu 1) sprechende Vermutung.
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt daher der Kläger zu 1) als Urheber der streitigen Melodie, und es obliegt den Beklagten nachzuweisen, daß es sich, wie sie geltend machen, um eine gemeinfreie Volksweise handelt.
Eine abschließende Entscheidung der Sache durch das Revisionsgericht kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, bei der - falls die Voraussetzungen für die Anwendung der RBÜ oder des § 10 UrhG gegeben sind - nunmehr davon auszugehen ist, daß die Beklagten die Vermutung der Urheberschaft des Klägers zu 1) an der streitigen Melodie zu widerlegen haben. Dabei kann auch zu prüfen sein, ob die Vorveröffentlichungen mit dem Hinweis "traditional" von Bedeutung sind. Gegebenenfalls ist auch über die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageansprüche zu entscheiden.
III.
Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.