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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.04.1960, Az.: 2 AZR 448/59

Schadenersatzverpflichtung; Klage auf Befreiung; Wert des Streitgegenstandes; Schadenersatzpflicht; Anschlußrevision; Getrennte Festsetzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.04.1960
Aktenzeichen
2 AZR 448/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München

Fundstellen

  • MDR 1960, 616 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1173-1174 (Volltext mit amtl. LS) "Streitwert von Revision und Anschlußrevision"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Klagen auf Befreiung von einer Schadenersatzverpflichtung gegenüber einem Dritten bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem ziffernmäßig bestimmten Betrag, für den der Kläger wegen seiner Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen wird. Für die Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen (ZPO § 3) ist kein Raum.

2. Wird eine Anschlußrevision kostenpflichtig als unzulässig verworfen bevor über die Revision entschieden ist, dann werden die beiden Streitwerte nicht nach GKG § 16 Abs. 1 zusammengerechnet, sondern getrennt festgesetzt.