Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1957, Az.: I ZR 236/55
„Ledigenheim“
Anwendbarkeit der für kunstgewerbliche Gegenstände entwickelten Grundsätze auf Bauwerke; Einschränkbarkeit des § 2 Abs 1 Satz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG); Kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren landschaftlichen Umgebung als kunstschutzfähiger Ausdruck; Anforderungen an die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in Fällen einer Nachbaubefugnis; Definition und Reichweite von Kunst im kunsturheberrechtlichen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 236/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10608
- Entscheidungsname
- Ledigenheim
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.05.1955
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 24, 55 - 72
- DB 1957, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1108-1109 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gewerkschaft Sophia-Jacoba, Steinkohlenbergwerk, Hückelhoven, Bezirk Aachen,
vertreten durch ihren Vorstand
Rechtsanwalt Dr. Keil
Prozessgegner
Verrechnungsstelle der Architekten im Bund Deutscher Architekten BDA, Land Nordrhein-Westfalen, e.V., Düsseldorf, Kasernenstraße 13,
vertreten durch ihren Vorstand
Rechtsanwalt Dr. Krille
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die für kunstgewerbliche Gegenstände zur Frage der Kunstschutzfähigkeit entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für Bauwerke. Der sich auf Bauwerke beziehende Zusatz in § 2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" rechtfertigt keine einschränkende Beurteilung der Kunstschutzfähigkeit.
- 2.)
Auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren landschaftlichen Umgebung kann in besonderen Fällen als kunstschutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaffens im Sinne des KunstUrhG gewertet werden.
- 3.)
Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, insbesondere des Nachbaurechtes an einem unter Kunstschutz stehenden Entwurf für ein Bauwerk, kann in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille der Vertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1957
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Mai 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte den Architekten Professor Mehrtens in Aachen im Februar 1951 mit der Erstellung eines Vorentwurfes für ein Ledigenheim. Mit Schreiben vom 18. März 1951 bestätigte sie den zunächst mündlich erteilten Auftrag. Sie brachte in diesem Schreiben zum Ausdruck, daß sie Grundrißideen mit einigen Maßangaben im Maßstab 1:200, Schnittchemata Maßstab 1:200, Gesamtanordnung der Häuser im Raum Maßstab 1:500 und zwei oder drei Ansichtsskizzen von einem Wohnhaus und dem Küchenhaus im Maßstab 1:200 wünsche. Zur Vergütungsfrage führte sie aus:
"Ihre Leistungen vergüten wir nach der Gebührenordnung für Architekten vom 13.10.1950 nach § 19 (1) a "Vorentwurf d.h. probeweise zeichnerische Lösung der wesentlichsten Teile der Bauaufgabe nebst Kostenschätzung und Erläuterungsbericht" mit 10 v.H. der Gebühr des § 10 (Ziffer 1), Bauklasse III."
Im April 1951 übergab der Architekt der Beklagten einen Teil der zum Vorentwurf gehörigen Unterlagen. In einem Schreiben vom 28. April 1951 erklärte er, er habe bei der Übergabe dieser Unterlagen zu seiner Überraschung erfahren, daß die Beklagte nicht daran gedacht habe, ihn für die weitere Durchführung des Baues mit heranzuziehen. Er wünsche jedoch, auch mit der Durchführung der weiteren Aufgaben beauftragt zu werden, wenn der von ihm angefertigte Entwurf verwendet werden sollte. Nach Übergabe der restlichen Teile des Vorentwurfes schränkte er mit Schreiben vom 21. Juni 1951 diesen Wunsch dahin ein, daß er lediglich noch den Vorentwurf, die Bauvorlagen, die Ausführungszeichnungen und die künstlerische Oberleitung übernehmen, dagegen die Massen- und Kostenberechnungen sowie die technische und geschäftliche Oberleitung dem Baubüro der Beklagten überlassen wolle. Nachdem die Beklagte dem Architekten mit Schreiben vom 8. Juni 1951 zunächst erklärt hatte, sie sei nicht abgeneigt, seinem Vorschlage folgend mit ihm über die Erteilung eines weiteren Auftrages für die Herstellung eines Entwurfes und der Bauvorlagen gemäß § 19 Ziffer 1 b - c der Gebührenordnung für Architekten vom 13. Oktober 1950 (GOA) zu verhandeln, teilte sie ihm am 4. August 1951 mit, daß der Bau des Ledigenheimes aus Kostengründen habe zurückgestellt werden müssen. Daraufhin liquidierte der Architekt die vereinbarten 10 % der Gebühr nach § 10 GOA in Höhe von DM 3.192,--, die von der Beklagten auch gezahlt wurden.
Später errichtete die Beklagte die Wohngebäude des Ledigenheimes unter Verwendung des von dem Architekten angefertigten Vorentwurfes. Sie bediente sich dazu ihres eigenen Baubüros. Nachdem der Architekt hiervon Kenntnis erlangt hatte, machte er gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und trat seine Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 4.000,00 DM an die Klägerin ab.
Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von DM 4 000 zu verurteilen.
Sie vertrat die Auffassung, daß die Beklagte wegen Verletzung des Urheberrechts des Architekten schadensersatzpflichtig sei. Das Ledigenheim sei ein Bauwerk, das künstlerische Zwecke verfolge; dies ergebe sich sowohl aus der Gestaltung der einzelnen Gebäude als auch aus der Art, wie sie in die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet seien. Der Vorentwurf habe daher unter urheberrechtlichem Schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KunstUrhG) gestanden. Die Schadensersatzpflicht sei überdies gemäß den §§ 1 Abs 1 Nr 3, 11 Abs 1 Satz 1, 36 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (LitUrhG) auch dann gegeben, wenn der Vorentwurf keine Kunstschutzfähigkeit im Sinne des KunstUrhG besitze.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß ein Urheberrechtsschutz nach dem Kunstschutzgesetz nicht in Betracht komme, da das Ledigenheim keinen künstlerischen Zweck verfolge. Auch eine Verletzung der Bestimmungen des literarischen Urheberrechtsgesetzes liegt nach Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil das Nachbauen von Abbildungen technischer Art keine Vervielfältigung im Sinne des genannten Gesetzes darstelle. Abgesehen davon sei aber auch mit der Bezahlung eines lediglich nach diesem Gesetz geschützten Entwurfes dem Auftraggeber die Befugnis eingeräumt, den Entwurf für seine Zwecke zu benutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Entwürfen des Architekten Professor Mehrtens ein künstlerischer Charakter nicht beigemessen werden könne und weil das Nachbauen von Abbildungen technischer Art nicht als Vervielfältigung im Sinne des literarischen Urheberrechtsgesetzes anzusehen sei, wie sich aus einem Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift des Kunstschutzgesetzes ergebe.
Nach der Verkündung dieses Urteils trat der Architekt einen weiteren Teil der Schadensersatzforderung in Höhe von 2.100,00 DM an die Klägerin ab. Die Klägerin erstrebte demgemäß mit der gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 6 100,--. Das Berufungsgericht erklärte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter,
die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sowohl auf Grund des Kunstschutzgesetzes als auch - hilfsweise - des Urheberrechtsgesetzes für Werke der Literatur bejaht. In ersterer Hinsicht hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 31 Satz 1, 2, 15 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG zu, weil die Beklagte dadurch, daß sie unter Verwendung des von dem Architekten (Zedenten) angefertigten Vorentwurfes die Wohngebäude des Ledigenheimes gebaut habe, gegen §§ 15 Abs 1 Satz 2, 17 KunstUrhG verstoßen habe.
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der von dem Architekten angefertigte Vorentwurf Urheberrechtsschutz nach dem Kunstschutzgesetz genießt. Es ist der Auffassung, es handele sich bei diesem Vorentwurf um einen Entwurf im Sinne des § 2 Abs 2 KunstUrhG, weil alle Eigenschaften, die für die praktische Verwertbarkeit des vorgesehenen Bauwerkes und für seinen künstlerischen Wert von Bedeutung seien, darin bereits zum Ausdruck kämen. Insbesondere lasse der Vorentwurf erkennen, daß mit dem geplanten Bauwerk ein künstlerischer Zweck verfolgt werde.
1.)
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht folgenden rechtlichen Maßstab angelegt:
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes hält es ein Bauwerk dann für ein Kunstwerk im Sinne des § 2 KunstUrhG, wenn es sich um eine eigenpersönliche geistige Schöpfung handelt, die vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt ist, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Ein Überwiegen des ästhetischen Zweckes über den Gebrauchszweck werde damit, so meint das Berufungsgericht, nicht gefordert. Die gegenteilige Auffassung finde in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten sei, keine Stütze, denn dort werde nur über die Erfüllung des Gebrauchszweckes hinaus ein "ästhetischer Überschuß" verlangt, dessen Grad allerdings so hoch sein müsse, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden könne.
Die Revision macht geltend, schon dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils sei fehlsam. Sie meint insbesondere, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung für die Kunstschutzfähigkeit von Bauwerken, nämlich die künstlerische Zweckbestimmung, bewußt beiseite gelassen. Dieser Angriff der Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner eben erwähnten rechtlichen Betrachtungsweise von den Rechtsgrundsätzen des Reichsgerichts ausgegangen, die dieses zur Frage, inwieweit "Kunstwerke", insbesondere kunstgewerbliche Erzeugnisse Gegenstand eines Kunstschutzrechtes sein können, entwickelt hat. Sämtliche von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Erkenntnisse des Reichsgerichtes betreffen nicht Bauwerke. Da aber in § 2 Abs 1 KunstUrhG hinsichtlich der Bauwerke die Einschränkung gemacht ist "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen", bedarf es im Hinblick auf das Vorbringen der Revision der Prüfung, ob der Gesetzgeber damit eine Einschränkung gegenüber der für Erzeugnisse des Kunstgewerbes geltenden Regelung beabsichtigt hat oder ob die in der Rechtsprechung für kunstgewerbliche Gegenstände entwickelten Schutzvoraussetzungen trotz des anscheinend einschränkenden Zusatzes auch für Bauwerke gelten. Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichtes zu dieser Frage liegen nicht vor. Lediglich in einer, noch zu erörternden Entscheidung des 5. Strafsenats aus dem Jahre 1910 (RGSt 43, 196) ist die Bedeutung des Erfordernisses künstlerischer Zweckbestimmung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG berührt. Die in der Literatur bei der Behandlung der hier streitigen Frage verschiedentlich erwähnte Entscheidung RGZ 56, 41 ist nicht einschlägig. Sie enthält lediglich eine Begriffsbestimmung des Bauwerkes im Sinne des § 638 Abs 1 BGB und untersucht die Frage, ob es sich bei einem artesischen Brunnen um ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Die Entstehungsgeschichte des KunstUrhG ergibt zunächst, daß der Entwurf zu diesem Gesetz folgende Fassung des § 2 Abs 1 vorgesehen hatte: "Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse gehören, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste" (Drucksachen des Reichstages 1905/06 II. Anlageband S 1526). Diese Fassung war sowohl in der ersten Lesung im Reichstage als auch bei den anschließenden Kommissionsverhandlungen beanstandet worden. Es war insbesondere geltend gemacht worden, es komme nicht hinreichend zum Ausdruck, daß es bei einem Werk der bildenden Künste auf den Wert oder die Bestimmung des Werkes gar nicht ankomme, sondern lediglich darauf, ob es sich um eine originale geistige Schöpfung handle. Von den Regierungsvertretern wurde daraufhin ausgeführt, da viele Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse unter Verzicht auf künstlerische Eigenart und Gestaltung ausschließlich Gebrauchszwecken dienen sollten, bedürfe es der ausdrücklichen Hervorhebung, daß diese Werke dem Kunstschutz nur insoweit unterstellt seien, als sie, wie die Werke der sonstigen Künste, einen künstlerischen Gedanken vermittelten. Dies solle die Fassung des Entwurfes zum Ausdruck bringen (Drucksachen des Reichstages 1905/06, Stenografische Berichte I. Bd S 820 ff sowie VI. Anlageband S 4677 ff). Trotzdem wurde jedoch die Frage bei den weiteren Kommissionsverhandlungen erneut aufgegriffen und u. a. geltend gemacht, der Satz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" könne mißverstanden werden. Es bestehe die Gefahr, daß die Gerichte annehmen könnten, daß das zu schützende Werk ausschließlich künstlerische Zwecke verfolgen müsse, was ohne Zweifel eine falsche Interpretation der Regierungsvorlage bedeuten würde. Insbesondere könne dies bei der Anwendung der Berner Übereinkunft im Ausland zu Unzuträglichkeiten führen. Aus diesen Rücksichten heraus wurde dann die Wendung "gewerbliche Erzeugnisse" des Entwurfes durch die Fassung "Erzeugnisse des Kunstgewerbes" ersetzt. Durch die Silbe "Kunst" glaubte man hinreichend zum Ausdruck gebracht zu haben, daß gewerbliche Erzeugnisse nur dann den Schutz des Gesetzes genießen sollten, wenn sie Ausdruck künstlerischen Schaffens und Wollens seien, so daß sich insoweit der Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" erübrige. Entsprechend war sowohl im Reichstage als auch im Schrifttum (so Osterrieth, Bemerkungen zum Entwurf des KunstUrhG, 1904, S 100) angeregt worden, statt "Bauwerk" zu sagen "Werke der Baukunst". Davon sah man jedoch ab, weil das Wort "Baukunst" in § 330 StGB bereits gesetzlichen Niederschlag gefunden hatte, und zwar in weitergehender, die reine Bautechnik in erster Linie umfassender Bedeutung. Unter Hinweis auf diese Erwägungen und Verhandlungen wurde von Kommissionsmitgliedern bei den abschließenden Plenarverhandlungen im Reichstag ausdrücklich betont, daß mit dem § 2 in der neuen, dann zum Gesetz gewordenen Fassung kein Unterschied gemacht sein solle zwischen den Erzeugnissen des Kunstgewerbes und der Baukunst (vgl die Ausführungen der Abgeordn. Henning und Itschert, Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages Legislaturperiode 1905/06 V. Band S 3829 ff).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich sonach, daß mit der Wortfassung des § 2 Abs 1 KunstUrhG für Bauwerke keine weitergehenden Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit als bei kunstgewerblichen Erzeugnissen aufgestellt werden sollten. Durch den Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" sollten die kunstschutzfähigen Bauten von den diesen Schutz nicht genießenden Bauten ebenso abgegrenzt werden, wie dies bei den gewerblichen Erzeugnissen durch die Verwendung des Wortes "Kunstgewerbe" geschehen ist. Nach Entstehungsgeschichte und Sinnzusammenhang der Bestimmung ist daher die - durch die Wortfassung und verschiedene unklare Wendungen in der Begründung der Regierungsvorlage allerdings begünstigte - Annahme, es bestehe ein Gegensatz in der rechtlichen Beurteilung der kunstgewerblichen Erzeugnisse einerseits und der Bauwerke andererseits, sachlich nicht gerechtfertigt (so schon Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, 1909 S 410). Insbesondere ist mit dem Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" nicht gesagt, daß es auf die subjektive Absicht des Schöpfers des Bauwerkes, ein Kunstwerk zu schaffen oder auf dessen künstlerische Befähigung maßgeblich ankomme. Entscheidend ist auch hier wie bei anderen Kunstwerken, ob und inwieweit künstlerisches Schaffen Verwirklichung gefunden hat. Der Gesetzgeber hat mit dem erwähnten Zusatz auch nicht etwa Bauwerken, die in erster Linie Gebrauchszwecken dienen, den Kunstschutz versagen wollen. § 2 KunstUrhG, der nur im Zusammenhang mit § 1 KunstUrhG richtig zu verstehen ist, besagt im Gegenteil, daß die in § 2 genannten Werke nicht deshalb des Kunstschutzes entbehren sollen, weil sie in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sind (RGZ 142, 341) [346]). Die Bestimmung eines Bauwerkes, vorwiegend Nützlichkeitszwecken zu dienen, mag zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen, sie ist jedoch für sich allein für die Beurteilung der Kunstwerkseigenschaft nicht ausschlaggebend. Deshalb kann dem bereits erwähnten Erkenntnis des 5. Strafsenats des Reichsgerichtes (RGSt 43, 196 [l99]), das einem Rathaus schlechthin den Kunstschutz mit der Begründung versagt, es diene nicht künstlerischen Zwecken, weil es für Gebrauchszwecke der Gemeinde und ihrer Verwaltung bestimmt sei, insoweit nicht beigepflichtet werden (ebenso Hen?sler, Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur, 1950, S 67). Aus dem gleichen Grund kann der neuerdings von Landgerichten (MDR 1949, 563 und NJW 1952, 888) unter Bezugnahme auf RGSt 43, 196 vertretenen Auffassung, das Kunstschutzgesetz könne keine Anwendung finden, wenn der Gebrauchszweck vor dem u. U. gleichzeitig mitverfolgten künstlerischen Zweck den Vorrang habe, nicht zugestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein künstlerisches Schaffen vorliegt, das sich im Bauwerk objektiviert. Der Niederschlag, den die künstlerische Leistung im Werke findet, bestimmt die Individualität, die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus (so zutreffend Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S 92; ähnliche Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl S 24; Riezler aaO; Allfeld, Komm zum KunstUrhG, Bem 9 ff zu § 2; Osterrieth-Marwitz, Kunstschutzgesetz, 2. Aufl Bem C IV zu § 2; Kaumanns, Zur Lehre vom Urheberrecht an Werken der Baukunst, 1915, S 30; Roth-Gaber, Komm zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 3. Aufl, 1957 S 115; Henssler aaO S 66 ff; Fabricius-von Nordenflycht, Komm zur GOA, 2. Aufl, 1956 S 24; Fabricius, Architektenspiegel, 2. Aufl, 1949, S 57; Rohs GRUR 1928, 456; Bappert NJW 1952, 888). Ein Überwiegen des ästhetischen Gehaltes über den Gebrauchszweck ist hier ebensowenig wie bei kunstgewerblichen Erzeugnissen vorausgesetzt. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um noch von einer künstlerischen Leistung sprechen zu können (BGHZ 22, 209 [215] mit Nachw - Titelschriftbild). Es ist daher mindestens mißverständlich, wenn gelegentlich gesagt wird, daß Bauwerke, die ausschließlich Gebrauchszwecken dienen, vom Kunstschutz ausgenommen seien. Auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime usw. und selbst ausgesprochene technische Zweckbauten, wie z.B. Brücken, sind in gleicher Weise wie Erzeugnisse des Kunstgewerbes kunstschutzfähig, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart. Dem widerspricht nicht die von Allfeld (aaO Anm 11 zu § 2 KunstUrhG) vorgenommene und von anderen Schriftstellern übernommene Einteilung in vier Kategorien von Bauwerken. Damit sollte lediglich der Schutzumfang umgrenzt werden, der Bauwerken je nach dem Verhältnis des künstlerischen Zweckes zum Gebrauchszweck eignet. Diese Einteilung hat durch den Wandel der Bauaufgaben, die heute fast ausschließlich dem Gebiete des Zweckbaues angehören, an Bedeutung verloren (so richtig Borges, Urheberrecht an Werken der Baukunst 1936, S 4). An ihre Stelle muß eine Analyse des Zweckbaues treten, deren Aufgabe in der Sonderung technischer und künstlerischer Elemente besteht. Die technische Lösung einer Bauaufgabe, die aus einer Aneinanderreihung von Konstruktionselementen, ohne daß ein künstlerischer Gedanke zum Ausdruck kommt, besteht, ist durch das Kunstschutzgesetz nicht geschützt (Borges aaO). Dies schließt nicht aus, daß auch bei einem solchen Bauwerk einzelne Teile, z. B. ein kunstvolles Gitter, die Voraussetzungen des Kunstschutzgesetzes erfüllen und daher als solche geschützt sind.
Da das Kunstschutzgesetz sonach für Bauwerke keine anderen Schutzvoraussetzungen als für andere Werke der bildenden Kunst schafft, mit dem Zusatz in § 2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG vielmehr nur die allgemein geltende Abhängigkeit der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes von seiner künsterlischen Beschaffenheit betonen wollte, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die von der Rechtsprechung für andere Erzeugnisse, die Gegenstand eines Kunstschutzrechtes sein können, entwickelten Schutzvoraussetzungen seiner Betrachtung zugrunde gelegt. Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts entsprechen dieser herrschenden Rechtsauffassung. Davon, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die von der Rechtsprechung hervorgehobene Voraussetzung für die Kunstschutzfähigkeit von Bauwerken, nämlich die künstlerische Zweckbestimmung, bewußt beiseite gelassen habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, seine Auffassung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß Werke der Architektur andernfalls nur ausnahmsweise Kunstschutz genießen würden. Das Berufungsgericht hat auf diesen Gesichtspunkt nur beiläufig hingewiesen, ohne ihn zur tragenden Grundlage seiner Auffassung zu machen.
Auch gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß auch ein sog. Vorentwurf gemäß § 2 Abs 1 KunstUrhG schutzfähig ist, wenn darin alle Eigenschaften, die für die praktische Verwertbarkeit des vorgesehenen Bauwerkes und für seinen künstlerischen Wert von Bedeutung sind, bereits zum Ausdruck kommen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revision hat insoweit auch nichts geltend gemacht. Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu beanstanden, der künstlerische Wert einer in einem Vorentwurf niedergelegten architektonischen Leistung könne sich bei einem Projekt, das mehrere Baukörper umfaßt, auch in der Art und Weise ausdrücken, wie die einzelnen Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet seien. Das Berufungsgericht meint insoweit: Werke der Architektur ließen sich nicht, wie etwa Erzeugnisse der Malerei, von der jeweiligen Umgebung losgelöst beurteilen. Ihr künstlerischer Wert oder Unwert werde vielmehr in zahlreichen Fällen mehr oder minder stark davon beeinflußt, ob es gelungen sei, sie in ein das ästhetische Gefühl ansprechendes Verhältnis zu ihrer Umgebung zu bringen. Wenn ein Bauwerk aus mehreren Gebäuden bestehe, werde die Umgebung für jedes Gebäude durch das Vorhandensein der anderen mitbestimmt. Daraus folge, daß auch die Anordnung mehrerer Bestandteile eines Gesamtbauwerkes zueinander für die Beurteilung wesentlich sein könne. Dieser Auffassung widerspreche, so meint das Berufungsgericht weiter, der Gesetzeswortlaut nicht. Es lasse sich auch nicht durch einen Vergleich mit den anderen Zweigen der bildenden Künste ein Schluß dahin ziehen, daß Bauwerke nur dann Werke der bildenden Künste im Sinne der §§ 1,2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG seien, wenn sich der künstlerische Zweck aus einer Betrachtung der Bauwerke selbst unter Loslösung von der vorhandenen oder vorgesehenen Umgebung ergebe.
Der Senat stimmt dieser von der Revision angegriffenen Auffassung zu. Die oben entwickelte Begriffsbestimmung für ein "Kunstwerk" im Sinne des Kunstschutzgesetzes steht ihr nicht entgegen. Anders als bei den übrigen Zweigen der bildenden Künste kann sich das künstlerische Schaffen des Architekten in besonderen Fällen nicht nur auf das Bauwerk selbst, sondern auch, ja unter Umständen sogar vorzugsweise, auf die Herbeiführung einer ästhetischen Wirkung durch Anpassung an die Umgebung erstrecken. Daher kann insbesondere auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und ihre harmonische Einfügung in die Umgebung als kunstschutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaffens im Sinne des Kunstschutzgesetzes gewertet werden (ähnlich auch Ulmer aaO S 92 für Werke der Ingenieurkunst, Kromer-Christoffel, Das Architektenrecht, 1955 S 161, RFH 34, 198 [199], vgl auch die vom Reichsgericht zur Innenarchitektur entwickelten ähnlichen Grundsätze in RGZ 110, 393 [395]). Das Berufungsgericht ist daher mit Recht der Auffassung, daß bei der Entscheidung der Frage, ob es sich bei einem Bauwerk um ein kunstschutzfähiges Werk handelt, auch diejenigen Momente berücksichtigt werden können, die sich aus dem Verhältnis der Eigenschaften eines Bauwerkes zu den Besonderheiten seiner Umgebung ergeben.
2.)
Bei der Prüfung der Frage, ob das von dem Architekten entworfene Ledigenheim die dargelegten Anforderungen, die an ein kunstschutzfähiges Bauwerk zu stellen sind, erfüllt, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die drei Wohngebäude individuell schöpferische Eigentümlichkeiten mit verhältnismäßig bedeutendem Gehalt aufweisen. Dies gelte zunächst für die Aufgliederung der drei Baukörper, und zwar insofern, als die jeweils im Süden gelegenen Teile mit den Gemeinschaftsräumen gegenüber den nördlichen Teilen, die vorwiegend Schlafräume enthielten, in besonderer Weise versetzt angeordnet seien. Das Berufungsgericht ist sich dabei zwar darüber im klaren, daß die Aufgliederung geschlossener Baukörper durch Versetzung eines oder mehrerer Teile neuerdings üblich und daher für sich allein nicht als künstlerische Leistung zu werten ist. Es meint aber, daß im vorliegenden Falle durch besondere - in der Begründung näher dargelegte - bauliche Gestaltungen Wirkungen erzielt würden, die im positiven Sinne vom Üblichen erheblich abwichen. Eigenschöpferische Züge mit ästhetisch ansprechender Wirkung seien aber auch, so meint das Berufungsgericht dann, in der Art der Aufgliederung der Außenflächen durch Fenster und Türen festzustellen. Auch diese Aufgliederung, auf die das Berufungsgericht im einzelnen näher eingeht, führe zu einer erheblichen ästhetischen Wirkung. Eine Gesamtwürdigung der einzelnen Wohnbauten rechtfertige daher die Feststellung, daß es gelungen sei, die bei der Gestaltung von Unterkunftsräumen für eine größere Anzahl von Menschen verhältnismäßig naheliegende Gefahr des Abgleitens in den Kasernen - oder Barackenstil zu vermeiden und umgekehrt Wirkungen zu erzielen, die an harmonisch gestaltete und das moderne Schönheitsgefühl ansprechende ländliche Bauten erinnerten. Der künstlerische Wert der in dem Vorentwurf niedergelegten architektonischen Leistung drücke sich aber, so meint das Berufungsgericht dann weiter, nicht nur in der geschilderten Gestaltung der einzelnen Baukörper, sondern auch in der Art aus, wie die drei Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet worden seien. Der Architekt habe dadurch, daß er die drei Wohngebäude in nach Norden geschlossener und nach Süden offener Anordnung senkrecht zum ansteigenden Hang gestellt und um einen freien Platz in baumbestandener Landschaft gruppiert habe, eine dorfähnliche Wirkung erzielt, die dem ländlichen Eindruck der Gebäude selbst entspreche. Diese Wirkung habe er dadurch unterstrichen, daß er die Gebäude nahe an und stellenweise sogar unter vorhandene Bäume gestellt habe. Der Dorfcharakter des Gesamtbauwerkes werde ferner durch die Anordnung des - zwar nicht nach dem Vorentwurf ausgeführten, aber in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden - Wirtschaftsgebäudes und des Fahrradschuppens als Abschluß nach Süden vertieft. Diese Wirkung des Bauwerkes stehe in einem ausgesprochen harmonischen Verhältnis zu der es unmittelbar umgebenden Landschaft. In einer abschließenden Gesamtwürdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Leistung des Architekten einen ästhetischen Überschuß über den festgestellten Gebrauchszweck aufweise, der seinem Grade nach die Bewertung als Kunstwerk im Sinne des Kunstschutzgesetzes rechtfertige. Diese Feststellung habe es aus eigener Sachkunde treffen können, weil es bei der hier in Rede stehenden Frage nicht auf die Auffassung der Fachleute, sondern auf diejenige der kunstempfänglichen Laien ankomme.
Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der gelieferten Pläne den Unterschied zwischen einem Kunstwerk und der geschmackvollen Ausführung eines technisch durchgearbeiteten Zweckbaues verkannt. Der Architekt habe zwar eine gefällige Lösung für das Bauvorhaben gefunden. Ein Kunstwerk sei seine Planung aber auch dann nicht, wenn die Anordnung der Baukörper in der Landschaft und im Verhältnis zueinander zur Beurteilung herangezogen werde. Ein Abgleiten in den häufig zu beobachtenden Kasernen- oder Barackenstil wäre geschmacklos gewesen. Die Vermeidung einer Geschmacklosigkeit sei aber nicht gleichbedeutend mit der Schaffung eines Kunstwerkes.
Diesem Vorbringen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, ob den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG bezw. an einen Entwurf zu einem Bauwerk nach § 2 Abs 2 KunstUrhG zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 22, 209 [217] mit Nachweisen - Titelschriftbild). Was in dem Berufungsurteil über den Eindruck der Aufgliederung der drei Baukörper und der Außenflächen, die ästhetische Wirkung der Anpassung an die Landschaft usw. gesagt ist, liegt auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und ist daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen. Daß sich das Berufungsgericht hierbei auf seinen eigenen Eindruck verlassen und von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Frage, ob nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, sind nicht die ästhetischen Feinheiten, die ein auf dem gleichen Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ aaO 218). Ob dagegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff eines kunstschutzfähigen Bauwerkes erfüllen, unterliegt als zur Gesetzesanwendung gehörig der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 117, 230 [234]. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen indessen insoweit einen Fehler in der Rechtsanwendung nicht erkennen. Seine Schlußfolgerungen werden durch die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfange gestützt. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht überzeugend begründet, die tatsächlichen Feststellungen sind rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Das Berufungsgericht hat auch den Vorentwurf des Architekten keineswegs, wie die Revision meint, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob es sich um eine geschmackvolle Ausführung eines technisch durchdachten Zweckbaues handelt, es hat vielmehr sein Hauptaugenmerk auf die künstlerischen Wirkungen des Gesamtbauwerkes gerichtet und die für die Frage, ob ein Kunstwerk vorliegt, notwendige Würdigung in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Dies gilt nicht nur für die Baukörper als solche, sondern auch für ihre Zuordnung zueinander und zu der sie unmittelbar umgebenden Landschaft. Bei alledem hat das Berufungsgericht auch keinen unrichtigen, etwa zu geringen Maßstab angelegt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß es, wie die Revision meint, schon in dem bloßen Vermeiden eines Kasernen- oder Barackenstils die eigenschöpferische Leistung des Architekten erblickt hätte.
II.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, daß die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, weil der Architekt sein Urheberrecht nicht auf sie übertragen und auch seine Einwilligung zur Benutzung seines Vorentwurfs, insbesondere zur Vervielfältigung seines Werkes durch Nachbauen (§ 15 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG), worunter auch die erstmalige Ausführung eines Baues durch einen anderen unter Benutzung der Entwürfe des Urhebers zu verstehen ist (Allfeld aaO Bem. zu § 15 KunstUrhG; Borges aaO S 58 ), nicht erteilt hat.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Auftragsschreibens der Beklagten vom 18. März 1951 rechtsirrig nicht näher untersucht. Gegenstand des dem Architekten erteilten Auftrags sei hiernach eine genau bestimmte Leistung und eine in ihren ziffernmäßigen Grundlagen festgelegte Vergütung gewesen. Die Erteilung eines weiteren Auftrages sei weder in Aussicht gestellt worden noch ergebe sich ein solcher Inhalt des Auftrages aus dem Gebührensatz von 10 %. Für einen Vorentwurf als Einzelleistung könne zwar nach § 20 der Gebührenordnung für Architekten ein Satz von 15 % gefordert werden. Dieser Satz sei aber nicht zwingend vorgeschrieben und die Zustimmung des Architekten zu der Gebührenabrede gestatte keinen Schluß des Inhaltes, die Beklagte habe entweder weitere Aufträge erteilen oder doch eine Zuzahlung von 5 % leisten müssen, wenn sie den Vorentwurf für ihre Zwecke habe benutzen wollen. Die Beklagte habe daher das Abkommen nur dahin verstehen können, daß der Architekt von vornherein mit der Benutzung des Entwurfes für das Bauvorhaben einverstanden oder doch wenigstens zur Erteilung des Einverständnisses verpflichtet sei. Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet.
Es kann der Revision zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe das Auftragsschreiben der Beklagten vom 18. März 1951 außer acht gelassen. Das Berufungsgericht erwähnt dieses Schreiben zwar nicht ausdrücklich, der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt aber eindeutig, daß es bei den "vertraglichen Vereinbarungen", von denen in der Begründung die Rede ist, in erster Linie dieses Schreiben gemeint hat. Daß dieses Schreiben und die sonstige Korrespondenz der Streitteile eine ausdrückliche Willenserklärung des Architekten des Inhalts, daß er sein Kunstschutzurheberrecht auf die Beklagte übertrage oder ihr doch wenigstens das Nachbauen des Vorentwurfes gestatte, nicht enthalten, ist vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden; das Gegenteil wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Freilich kann eine derartige Übertragung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch stillschweigend erfolgen. Dem steht § 10 Abs 4 KunstUrhG nicht entgegen. Wenn es dort heißt, daß die Überlassung des Eigentums an einem Werke, d.h. also vorliegend an den Vorentwurfsplänen, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, so ist damit lediglich gesagt, daß aus der Eigentumsübertragung allein im Zweifel noch nicht auf eine Übertragung des Urheberrechts geschlossen werden kann. Nicht etwa ist mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß eine abweichende Vereinbarung nicht auch aus den Umständen und damit auch aus den die Übergabe des Werkes begleitenden Umständen gefolgert werden könnte. Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß im vorliegenden Falle ein solches Einverständnis durch schlüssige Handlungen nicht erteilt worden ist.
Es ist zwar richtig, daß der Architekt ausweislich des Schreibens vom 18. März 1951 eine genau bestimmte Leistung, nämlich die Anfertigung eines näher bezeichneten Vorentwurfes, erbringen und dafür eine ziffernmäßig festbestimmte Vergütung nach § 19 Abs 1 a GOA erhalten sollte. Hieraus folgt aber nur, daß sich das Vertragsverhältnis der Parteien auf die Anfertigung und Übereignung dieses Vorentwurfes beschränkte. Keinesfalls aber kann allein daraus, daß der Architekt sich zur Annahme dieses Einzelauftrages bereit fand, etwa geschlossen werden, er habe damit darin eingewilligt, daß die Beklagte das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausführen lasse. Eine solche Übertragung der Nachbaubefugnis an einem unter Kunstschutz stehenden Entwurf kann in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille des Entwurfsverfassers unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts trifft dies im Streitfall nicht zu. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, daß für den Architekten der Wille der Beklagten, mit dem Erwerb des Eigentums an dem Vorentwurf zugleich das Nachbaurecht zu erhalten, hätte offenkundig sein müssen, weil der Entwurf andernfalls für das Bauvorhaben der Beklagten nutzlos gewesen sei. Denn Vorentwürfe für Bauwerke werden oftmals nur zur Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung oder dgl. angefordert. Der Architekt konnte umso mehr davon ausgehen, daß die Beklagte, falls sie den Entwurf billigte und ihn der Errichtung des Bauwerkes zugrunde legen wollte, hierbei nicht etwa eigenmächtig vorgehen, sondern sich seiner Mitwirkung versichern würde, als die Beklagte das Honorar für den Vorentwurf nach § 19 Abs 1 a GOA (Vorentwurf als Teil der Gesamtleistung des Architekten) und nicht nach § 20 GOA (Vorentwurf als Einzelleistung) berechnet hatte. Bei dieser Sachlage läßt es keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt ist, daß sich eine Übertragung des Nachbaurechtes auf die Beklagte nicht feststellen lasse.
Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang zwar auch auf die nach Vertragsschluß und Übergabe der Entwürfe an die Beklagte gerichteten Schreiben des Architekten vom 28. April und 21. Juni 1951 bezogen. Der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt jedoch, daß es diese Schreiben nur als zusätzliches Indiz für seine Meinung, nicht aber, was die Revision rügt, als Bestandteil der vertraglichen Abrede gewertet hat.
III.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Beklagte die aus dem Urheberrecht des Architekten fließenden Befugnisse durch das Nachbauen fahrlässig verletzt hat. Als größerem Unternehmen mußte der Beklagten bekannt sein, daß ein Architekt - zumal ein Architekt vom Rufe des Zedenten - nicht bereit ist, darin einzuwilligen, daß nach seinen Vorentwürfen gebaut werde, ohne ihn selbst zu den sonst nach Lage des Falles üblichen und entsprechend zu honorierenden Architektenleistungen heranzuziehen. Sie durfte sich daher nicht auf das Auftragsschreiben vom 18. März 1951 und dessen Annahme durch den Architekten verlassen, hätte vielmehr, bevor sie mit dem Bau beginnen ließ, fachkundigen Rat einholen müssen. Dazu hätten ihr insbesondere auch die Schreiben des Architekten vom 28. April und 21. Juni 1951 Veranlaßung geben müssen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß die Handlungsweise der Beklagten auf Fahrlässigkeit beruht. Daß ein mitwirkendes Verschulden des Architekten nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Die Revision hat auch insoweit nichts vorgebracht.
IV.
Der Klägerin steht mithin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Grund der § 31 Satz 1, § 2, § 15 Abs 1 Satz 2, § 17 KunstUrhG zu. Ob ein derartiger Anspruch auch auf das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 gegründet werden könnte, wenn der Vorentwurf nicht als kunstschutzfähiges Werk anzusehen und deshalb die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes gemäß § 4 KunstUrhG nicht ausgeschlossen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Es konnte daher auch die nicht zweifelsfreie Frage dahingestellt bleiben, ob das Nachbauen von technischen Abbildungen durch die Beklagte als Vervielfältigung im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 LitUrhG zu werten ist.
Da das Berufungsgericht den Klageanspruch sonach mit zutreffenden Gründen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.