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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.02.2006, Az.: VII B 36/05

Einordnung eines CD-Rom-Laufwerks in die Kombinierte Nomenklatur (KN) als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.02.2006
Aktenzeichen
VII B 36/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG München - 02.12.2004 - AZ: 14 K 889/04
nachfolgend
BFH - 19.12.2006 - AZ: VII R 8/06

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2006, 218879 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Frage, ob ein CD-ROM-Laufwerk bestehend aus einem Trägerrahmen mit Laufwerksmechanik, einem Laserabtastsystem, Antriebs- und Lademotoren, einer gedruckten Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einem Audioprozessor sowie einem Digital-Analog-Converter, Treiber und Speicherbausteinen für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation in die Unterpos. 8519 99 18 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Der Senat weist darauf hin, dass neben einer Einreihung in die Pos. 8519, 8522 oder 8529 KN möglicherweise auch eine Zuweisung zur Pos. 8471 KN in Betracht kommen kann (vgl. etwa die aus der Datenbank "Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte (EVZTA)" der Kommission ersichtliche verbindliche Zolltarifauskunft der Beklagten und Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2002 DEM/1240/02-1).