Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: 2 BvR 410/25
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.01.2026
- Aktenzeichen
- 2 BvR 410/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 18.12.2024 - AZ: 7 U 114/23
- OLG Zweibrücken - 27.12.2024 - AZ: 7 U 114/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.