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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: 2 BvR 410/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.01.2026
Aktenzeichen
2 BvR 410/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 18.12.2024 - AZ: 7 U 114/23
OLG Zweibrücken - 27.12.2024 - AZ: 7 U 114/23

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

2

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.