Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: 3 AZR 255/84
Auflösungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 255/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 16.02.1984 - 9 Sa 15/83
- ArbG Hanau 09.11.1984 - 1 Ca 576/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 47, 169 - 179
- NVwZ 1985, 942 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Erteilt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Frage hin Auskünfte über die Folgen der Vertragsauflösung für die spätere Zusatzversorgung, so müssen diese Auskünfte richtig sein. Beruht das Zustandekommen des Auflösungsvertrages auf einer falschen Auskunft, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Versorgungsschaden.
2. Ausnahmsweise muß der öffentliche Arbeitgeber von sich aus den Arbeitnehmer auf drohende Versorgungsschäden hinweisen. Insoweit gilt folgendes:
a) Steht die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers, so muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Versorgungsnachteile hinweisen, deren Kenntnis nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Zu diesen gehört der Verlust der VBL-Versorgungsrente.
b) Die durch eine kürzere Dienstzeit bedingte Minderung der Zusatzrente versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung.
c) Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht ferner dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsbeendigung selbst vorschlägt und so begründet, daß etwaige Rentennachteile offenbar keine entscheidende Rolle spielen sollen.