Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1966, Az.: III ZR 213/64
Nichtigkeit eines Erbvertrags; Verstoß gegen die guten Sitten; Zuwendung an eine außereheliche Geliebte zur Förderung und Entlohnung der geschlechtlichen Hingabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 213/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 22.10.1964
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Dachdecker Carsten J. in S.
Prozessgegner
Witwe Maria L. geb. B., K.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der ledige Landwirt Hans Martin J. aus K., ein Bruder des Klägers, verstarb am ... 1963 im Alter von 70 Jahren. Er war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes von insgesamt etwa 12 ha Größe. Der Einheitswert des Anwesens betrug weniger als 10.000 DM. Ein Hofvermerk war und ist in den Grundbüchern nicht eingetragen. Der Vater des Klägers hatte den Besitz im wesentlichen im Jahre 1893 erworben und ihn im Jahre 1937 an den Erblasser übereignet. Die Eltern des Erblassers lebten bis zu ihrem Tode auf der Landstelle. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1952 - seine Mutter war bereits im Jahre 1942 verstorben - stellte der Erblasser die Beklagte als Wirtschafterin ein. Sie führte dem Erblasser den Haushalt und arbeitete in der Landwirtschaft mit. Dafür erhielt sie keinen Arbeitslohn. Sie stellte dem gemeinsamen Haushalt ihre Rente von anfangs 50 DM, ab 1956 etwa 100 DM monatlich zur Verfügung.
Am 19. Oktober 1956 schlossen der Erblasser und die Beklagte einen notariellen Erbvertrag mit folgendem Inhalt:
(Die Beklagte) "führt ...." (Hans Martin J.) "bereits seit vier Jahren den Hausstand. Sie hat während dieser vier Jahre ihre Rente in Höhe von durchschnittlich 50 DM monatlich der gemeinschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung gestellt. Beide ... haben von der Rente und dem Ertrag des Grundbesitzes ... gemeinsam gelebt. Außerdem hat die ..." (Beklagte) "ihre Arbeitskraft in vollem Umfange zur Verfügung gestellt, ohne dafür Lohn zu erhalten."
§ 1
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein mit der Maßgabe, daß der Längstlebende von uns zur freien Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen eingesetzt sein soll.§ 2
Die Erschienene zu 2) (- die Beklagte -) verpflichtet sich demgegenüber, weiterhin bis zum Ableben des Erschienenen zu 1) (- Erblassers -) ihre Arbeitskraft und ihre Rente wie bisher zur Verfügung zu stellen. Die Rente ist nunmehr auf etwa 108 DM monatlich erhöht.§ 3
Der Erschienene zu 1) seinerseits verpflichtet sich, der Erschienenen zu 2) zu den vereinbarten Bedingungen weiterhin Wohnrecht und volle Unterhaltung zu gewähren.
Der Erblasser verkaufte im Frühjahr 1963 das Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes und verpachtete die Ländereien.
Der Kläger hält den Erbvertrag wegen Verstosses gegen die guten Sitten für nichtig. Der Erblasser habe mit der Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt und über das Jahr 1956 hinaus geschlechtliche Beziehungen zu ihr unterhalten. Der Erbvertrag habe seinen Grund allein in dem sittlich zu mißbilligenden eheähnlichen Zusammenleben. Der Wert des Anwesens übersteige den Wert ihrer Dienste um ein vielfaches. Er, der Kläger, und seine Geschwister hätten in ihrer Jugend unentgeltlich auf dem Anwesen, das 70 Jahre lang im Besitz der Familie gewesen sei, gearbeitet, er selbst habe in den Jahren 1919 bis 1925 unentgeltlich die Hauptarbeit verrichtet. Bei der Übereignung an den Erblasser im Jahre 1936 hätten der Kläger und seine Greschwister keine Abfindung erhalten, obgleich der Besitz seinen heutigen Wert nur durch die Mitarbeit der Familie erhalten habe. Die Höfeordnung mit ihren speziellen erbrechtlichen Regelungen sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, wenn auch die formellen Voraussetzungen nicht vorlägen; denn das Anwesen sei mehr als 10 ha groß und sein Wert belaufe sich auf mehr als 100.000 DM. Nach der Höfeordnung gehöre ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht dem jeweiligen Eigentümer zur freien Verfügung, sondern der gesamten Familie. Der Erbvertrag verstoße auch deswegen gegen die guten Sitten, weil es den von der Erbschaft Ausgeschlossenen nicht zuzumuten sei, auf alten Familienbesitz zu verzichten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Erbvertrag zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Landwirt Hans Martin J. vom 19.10.1956 - Urkundenrolle Nr. 393/56 des Notars Georg B. in L. - rechtsunwirksam sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der Erblasser habe bereits bei ihrem Dienstantritt im Jahre 1952 an Magengeschwüren gelitten und sei fast immer schwer krank gewesen. Infolge eines langjährigen Krebsleidens sei er in den letzten Jahren bettlägerig und pflegebedürftig gewesen. Er habe sich deshalb durch den Abschluß des Erbvertrages eine Pflegerin bis an sein Lebensende sichern wollen. Er habe nicht die Mittel gehabt, eine Pflegerin zu bezahlen. Ihm sei daher daran gelegen gewesen, sich ihre Arbeitskraft für den Haushalt und die Landwirtschaft bis zu seinem Tode zu sichern. Sie, die Beklagte, habe alle notwendigen Arbeiten im Haus, auf dem Hof und bei der Pflege des Erblassers leisten können und geleistet. Geschlechtliche Beziehungen hätten nur im Anfang und wegen der körperlichen Hinfälligkeit des Erblassers nur kurze Zeit bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht von folgender rechtlicher Erwägung aus: Der zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossene Erbvertrag wäre dann nichtig, wenn er gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieße (§ 138 BGB). Die Rechtsprechung habe dies in erster Linie in Fällen angenommen, in denen ein verheirateter Mann eine Verfügung von Todes wegen zugunsten seiner Geliebten getroffen habe, um dadurch die Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses zu fördern oder die Geliebte für die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, aber auch letztwillige Verfügungen von Ledigen könnten nach diesen Gesichtspunkten beurteilt werden, möge hier ein Sittenverstoß auch, wenn er überhaupt feststellbar sei, nicht so schwer wiegen. Stets komme es entscheidend auf die Beweggründe an, die zur Erbeinsetzung des Bedachten geführt hätten. Abzustellen sei dabei auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (BGHZ 20, 74 [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55]). Nicht jede Zuwendung an eine Frau, mit der der Zuwendende in geschlechtlichen Beziehungen stehe, sei als sittenwidrig anzusehen. Sofern im Einzelfall feststehe, daß der Zuwendende sich nicht ausschließlich von den geschlechtlichen Beziehungen habe leiten lassen, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben ihnen auch andere achtenswerte Beweggründe entscheidend gewesen seien, liege ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht vor.
Das alles unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wird auch von den Parteien nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht stellt dann auf Grund der Beweisaufnahme fest: Es sei dem Erblasser bei dem Abschluß des Erbvertrags nicht darum gegangen, die Beklagte für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder die Fortsetzung intimer Beziehungen zu erreichen; er habe vielmehr andere achtenswerte Gründe für die Erbeinsetzung der Beklagten gehabt. Er sei seit langem magenleidend und wegen seines Zustands, seines Haushalts und seines landwirtschaftlichen Betriebes auf die Hilfe einer Frau angewiesen gewesen. Die Beklagte habe diese Lücke ausgefüllt und sich als wertvolle und für den Erblasser wohl geradezu unentbehrliche Hilfe erwiesen, tatkräftig in der Landwirtschaft mitgewirkt und für einen geordneten Haushalt gesorgt, auch ihre Rente jahrelang zum gemeinsamen Haushalt mitverwendet. Der Erblasser sei so weit besser gestanden, als wenn er auf normaler Basis eine bezahlte Kraft hatte annehmen müssen. So sei es verständlich, daß er die Beklagte aus einer gewissen Dankbarkeit heraus als Erbin eingesetzt habe. Darüber hinaus sei aber der Abschluß des Erbvertrags für die Zukunft des Erblassers bedeutsam gewesen; denn er habe ihm die Arbeitskraft und die Rente der Beklagten bis zu seinem Ableben gesichert. Für die Beklagte habe der Abschluß des Vertrages eine vollständige wirtschaftliche Bindung an den Erblasser gebracht; denn sie habe sich verpflichtet, Arbeitskraft und Rente weiterhin dem Erblasser zur Verfügung zu stellen. Dabei sei vorauszusehen gewesen, daß die Anforderungen an die Arbeitsleistungen der Beklagten nicht geringer, sondern eher größer werden würden, da mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Erblassers kaum zu rechnen gewesen sei. Der Wunsch, sich eine Sicherung für seinen Lebensabend zu schaffen, habe daher ein solches Gewicht, daß daneben geschlechtliche Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten, selbst wenn ihr Fortbestehen über das Jahr 1956 hinaus unterstellt werde, überhaupt keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung gehabt hätten.
Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis: Da der Erblasser achtenswerte Beweggründe für den Abschluß des Erbvertrages gehabt habe, entfalle der Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Der Erblasser sei berechtigt gewesen, auch unter Übergehung seiner Verwandten seinen Erben frei zu bestimmen. Der Vertrag sei deshalb wirksam. Die gesetzlichen Erben könnten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß sie in ihrer Jugend in dem landwirtschaftlichen Betriebe unentgeltlich über das übliche Maß hinaus gearbeitet und keine Abfindung erhalten hätten. Wie das Landgericht bereits ausgeführt habe, hätten der Kläger oder seine Geschwister ein Entgelt und ihren Pflichtteil bei der Überlassung an den Erblasser oder beim Tode ihres Vaters verlangen können. Wenn der Kläger und seine Geschwister damals keine Abfindung erhalten hätten, so berühre das nicht die Gültigkeit des Erbvertrages zwischen der Beklagten und ihrem Bruder, nach dessen Tode sie nicht pflichtteilsberechtigt seien.
Diese Ausführungen bekämpft die Revision ohne Erfolg.
1.
Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe den Aussagen der Zeugen T. und J. zu grosses Gewicht beigemessen, die über die Mitarbeit der Beklagten im Betrieb und Haushalt des Erblassers berichtet haben; die Revision meint, das alles besage nichts über das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Beklagter und über die Erwägungen, von denen diese beim Abschlüsse des Erbvertrages ausgegangen seien; das Berufungsgericht habe nicht von den Aussagen dieser außenstehenden Zeugen auf die Einstellung des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages schließen dürfen. Damit greift die Revision die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, die vom Revisionsgericht, soweit sie nicht auf Verfahrensverstößen beruht, nicht nachgeprüft werden kann. Einen solchen Verstoß vermag die Revision nicht aufzuzeigen; es war dem Tatrichter nicht verwehrt, aus dem Verhalten der Beklagten, insbesondere aus der Art und dem Umfang ihrer Arbeit, Schlüsse auf die Einstellung des Erblassers ihr gegenüber zu ziehen.
Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte von ihrer Rente von 50 bis 100 DM nicht hatte leben können, Schlüsse in der Richtung ziehen, daß der Erblasser keinen Anlaß zur Dankbarkeit ihr gegenüber gehabt habe. Die Beklagte hätte, wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - auch die Revision bringt nichts Abweichendes vor -, sich durch ihre Arbeit erhalten können; als Haushälterin hätte sie üblicherweise neben freier Station noch Lohn bezogen. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Beklagte nicht nur in Betrieb und Haushalt gearbeitet, sondern auch noch ihre Rente mitverwendet habe. Daß es hieraus schließt, der Erblasser habe aus einer gewissen Dankbarkeit heraus gehandelt, liegt im Rahmen der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung.
2.
Ebensowenig Erfolg hat die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der "Verpflichtungen" verkannt, die die Beklagte im Erbvertrag übernommen habe; diese hätten nicht zu einer "vollständigen wirtschaftlichen Bindung an den Erblasser führen" können, da es stets der freie Wille der Beklagten geblieben sei, ob sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen wolle, und die Rente unpfändbar gewesen sei. Abgesehen davon, daß keinerlei Anhaltspunkt dafür vorliegt und nicht anzunehmen ist, das Berufungsgericht habe die mangelnde Durchsetzbarkeit der von der Beklagten im Erbvertrag übernommenen Verpflichtungen verkannt, kommt es für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Erbvertrag mit den guten Sitten vereinbar ist oder nicht, nicht auf die Durchsetzbarkeit der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen an. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, welche Leistungen der Beklagten der Erblasser sich ausbedungen und erwartet hat; denn die Frage, ob sein Beweggrund unsittlich sei, ist nach den Vorstellungen zu beurteilen, die ihn zum Vertragsabschluß führten, und nicht danach, ob die vereinbarten Gegenleistungen - die die Beklagte tatsächlich erbracht hat -, auf dem Rechtswege hätten durchgesetzt werden können. Im übrigen übersieht die Revision, daß der Erblasser den Erbvertrag bei Ausbleiben der Gegenleistungen hätte anfechten (§§ 2078 Abs. 2, 2281 Abs. 1 BGB), unter Umständen auch vom Vertrage hätte zurücktreten können (§ 2295 BGB).
3.
Die Revision meint weiter, das Berufungsurteil lasse jede Auseinandersetzung mit dem Erbvertrag als solchem und seinem eigentlichen Inhalt vermissen; der vorliegende Fall erhalte gerade dadurch sein besonderes Gepräge, als hier der Erblasser nicht einseitig in einem Testament verfügt und irgendwelche Zuwendungen gemacht habe, sondern eine zweiseitige Bindung in der Form des Erbvertrages eingegangen sei und offensichtlich habe eingehen müssen. Sollte daher nicht diese Art der völlig ungleichmäßigen gegenseitigen Erbeinsetzung schon angesichts der bestehenden intimen Beziehungen zur Sittenwidrigkeit führen, so hätte jedenfalls § 138 Abs. 2 BGB im Hinblick darauf, daß die Beklagte die besondere Lage (Notlage) des Erblassers für ihre Zwecke ausgenutzt habe, Beachtung finden müssen.
Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind bei der Prüfung, ob eine letztwillige Verfügung nach ihrem Beweggrund, Inhalt und Zweck gegen die guten Sitten verstößt, alle Umstände des Falles zu berücksichtigen; entscheidend ist das Gesamtbild (ständige Rechtsprechung; BGH LM Nr. 13 zu § 138 (Cd) BGB mit Nachweisen). Das hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. Es hat zwar zu dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die besondere Lage des Klägers (Notlage) ausgenützt, nicht Stellung genommen. Dazu hatte es aber keinen Anlaß. Bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe zu seiner Behauptung, daß die Beklagte ihn in unzulässiger Weise gezwungen habe, sie als Erbin einzusetzen, nicht die erforderlichen Einzelheiten vorgetragen und keinen Beweis angetreten. In seiner Berufung hat der Kläger den Vortrag nicht wieder aufgegriffen. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht auf diesen Vortrag eingegangen ist. Die Tatsache, daß die Verfügung des Erblassers vertragsmäßig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht gewürdigt, und zwar dahin, daß es dem Erblasser darauf angekommen sei, sich die Arbeitskraft und die Rente der Beklagten bis zu seinem Ableben zu sichern. Es liegt kein Verstoß darin, daß es allein aus der Tatsache des Vertragsschlusses nicht auf eine unzulässige Einwirkung der Beklagten auf den Kläger geschlossen hat.
4.
Das Berufungsgericht hat somit seine Feststellung, daß für den Abschluß des Erbvertrages nicht die erotischen Beziehungen des Erblassers zur Beklagten, sondern andere achtenswerte Beweggründe bestimmend gewesen seien, ohne Rechtsverstoß getroffen. Die intimen Beziehungen allein vermögen daher nach der angeführten Rechtsprechung die Unwirksamkeit des Erbvertrages nicht zu bewirken. Dieses Ergebnis kann auch durch die weiter vom Kläger hervorgehobenen Umstände nicht herbeigeführt werden, daß es sich um einen jahrzehntelang im Familienbesitz befindlichen Hof handelt, daß zu dessen Aufbau andere Familienmitglieder durch jahrelange unbezahlte Arbeit beigetragen haben und daß die Geschwister des Erblassers, wie im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kein elterliches Vermögen, nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten haben. Auch wenn das alles mitberücksichtigt wird, gestattet das sich ergebende Gesamtbild nicht, den Erbvertrag als nichtig zu erachten. Das Bürgerliche Gesetzbuch gestattet es dem Erblasser, über sein Vermögen letztwillig frei zu verfügen. Übergeht er nächste Angehörige, wie Abkömmlinge, Eltern oder die Ehefrau, so bewirkt das, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, nicht die Nichtigkeit seiner Verfügung, sondern führt lediglich zur Entstehung von Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB). Daß den Geschwistern des Erblassers kein Pflichtteilsrecht zusteht, kann nicht dazu fuhren, ihre Übergehung unter geringeren Voraussetzungen als sittenwidrig anzusehen, als die Übergehung der pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Vielmehr müssen sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Geschwister regelmäßig damit abfinden, wenn der Erblasser sie nicht berücksichtigt. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht festgestellt erachtet. Zutreffend ist insbesondere sein Hinweis, der Erblasser sei nicht dadurch an der freien Verfügung über sein Vermögen gehindert gewesen, daß die Geschwister, wie der Kläger vorträgt, ohne Entgelt auf dem Hof mitgearbeitet und beim Tode des Vaters ihren Pflichtteil nicht gefordert haben; der Erblasser war nicht dadurch gehindert, letztwillig frei zu verfügen, daß die Geschwister es unterlassen haben, ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen, selbst wenn das in der Erwartung geschehen ist, nach seinem Tode werde ihnen ihr Anteil am väterlichen Vermögen zufallen. Es bedarf keiner Prüfung, ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Erblasser seinen Geschwistern in Aussicht gestellt hätte, sie für ihr entgegenkommendes Verhalten nach seinem Tode schadlos zu halten; es ist nicht vorgetragen, daß der Erblasser irgendwie solche Erwartungen erweckt hätte. Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhange erhebt. Die Zeugen G., Hi. und H. waren zum Beweis dafür benannt, daß die Geschwister unentgeltlich auf dem Hofe mitgearbeitet und bei der Übernahme des Hofes durch den Erblasser keine Ansprüche gestellt hätten. Darauf kommt es nach dem Ausgeführten nicht entscheidend an. Es liegt deshalb kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht diese Zeugen nicht vernommen hat.
Auch aus dem Höferecht läßt sich entgegen der Ansicht der Revision kein anderes Ergebnis herleiten. Unmittelbar kann die Höfeordnung (Brit. MR VO Nr. 84 Anl. B vom 24. April 1947 - VOBl BrZ 48, 344) nicht angewendet werden, wie auch die Revision nicht verkennt. Aber auch ihre entsprechende Anwendung ist nicht möglich. Da der Einheitswert des Hofes unstreitig unter 10.000 DM liegt, können die erbrechtlichen Bestimmungen der Höfeordnung, die eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, nicht ausdehnend auf Tatbestände angewendet werden, für die sie nach ihrem Inhalt nicht gelten. Der Gesetzgeber hat in § 1 der Höfeordnung die Eigenschaft eines Hofes im Sinne dieses Gesetzes schematisch an die Erreichung des Einheitswertes von 10.000 DM geknüpft, wenn nicht - was hier unstreitig nicht geschehen ist - der Eigentümer die Eintragung als Hof beantragt. Er hat damit eine Grenze gezogen, an die der Richter gebunden ist. Ebensowenig kann der der Höfeordnung zugrunde liegende Rechtsgedanke, landwirtschaftliche Betriebe als Existenzgrundlage einer Familie dieser möglichst ungeschmälert zu erhalten, ein Gedanke, der auch in §§ 13 ff des Grundstücksverkehrsgesetzes in gewissem Umfang seinen Ausdruck findet, dazu führen, die Verfügung des Erblassers zugunsten der Beklagten als gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend erscheinen zu lassen. Daß diesem Rechtsgedanken in vorliegendem Fall nicht entsprochen wird, genügt nicht, die, Bedenkung der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Testierfreiheit aufgestellt und bewußt in Kauf genommen, daß ein Erblasser nahe Angehörige übergeht, mag das vielfach auch als Härte empfunden werden; er hat auch für landwirtschaftliche Betriebe nur in eng begrenztem Ausmaße Ausnahmen vom Grundsatz der Testierfreiheit zugelassen (Art. 64 EGBGB), wie sie in der Höfeordnung getroffen sind.
Damit erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt