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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1987, Az.: I ZR 221/85
„Informationsdienst“

Übernahme von Meldungen über Bauobjekte, um ein Konkurrenzprodukt zu vertreiben, ohne eigene Recherchen vorzunehmen; Voraussetzungen für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses; Inhaltliche Leistungsübernahme beiäußerlich veränderter Präsentation der Daten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
I ZR 221/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14649
Entscheidungsname
Informationsdienst
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.08.1985
LG Detmold

Fundstellen

  • AfP 1988, 32-34
  • DB 1988, 1544 (Kurzinformation)
  • MDR 1988, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 809-810 (Volltext mit amtl. LS) "Informationsdienst"
  • ZIP 1988, 743-745

Verfahrensgegenstand

Informationsdienst

Amtlicher Leitsatz

Die fortlaufende, systematische Übernahme der Meldungen eines Informationsdienstes zur Herausgabe eines Konkurrenzproduktes kann unlauter im Sinne von § 1 UWG sein.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt unter dem Titel "...-Planungsinformationen" Informationsblätter für die Bauwirtschaft in der Form von 25 Regionalausgaben mit unterschiedlicher Textgestaltung heraus. Von diesen Ausgaben erscheinen 22 zweimal wöchentlich und drei einmal wöchentlich im Abonnement. Es werden monatlich etwa 8.000 Informationen über die Planung von Baumaßnahmen, Submissionsergebnisse, Teilnahmewettbewerbe und Ausschreibungen veröffentlicht. Auf jede Ursprungsmeldung entfallen etwa zwei bis drei Folgemeldungen, so daß die Veröffentlichungen etwa 25-30 % Erstmeldungen und zu etwa 70-75 % Folgemeldungen enthalten. Die Klägerin entnimmt etwa 6-7 % der Informationen den Zeitungen, Zeitschriften und Amtsblättern, wobei sie täglich etwa 1.000 Exemplare auswerten läßt, 1 % der Informationen erfährt sie dadurch, daß Architekten und andere Planer ihnen zugesandte Bögen ausgefüllt an sie zurückschicken. Die übrigen 92-93 % bringt sie dadurch in Erfahrung, daß ihre Mitarbeiter turnusmäßig Kontakt zu Bauherren, Planern und anderen Baubeteiligten aufnehmen. Sie arbeitet mit etwa 16.000 inländischen Architekten zusammen, denen sie als Gegenleistung die jeweils für sie in Betracht kommende Regionalausgabe ihres Informationsblattes kostenlos zur Verfügung stellt. Über die Ursprungsinformationen werden Karteikarten angelegt, deren Inhalt in den Planungsinformationen veröffentlicht und ständig daraufhin überwacht wird, ob Änderungen oder Ergänzungen einzutragen und durch eine erneute Veröffentlichung bekanntzugeben sind. Für dieses Informationssystem beschäftigt die Klägerin 41 Redakteure. Die monatlichen Kosten für ihren Redaktionsbetrieb hat sie mit etwa 200.000,00 DM angegeben.

2

Die Beklagte hat unter dem Titel "Bau-Objektkartei" Informationsblätter für die Bauwirtschaft im Abonnement vertrieben. Dabei wird auf Einzelblättern jeweils ein Bauvorhaben mit der Angabe des Bauherrn/Bauträgers und Architekten sowie der Umschreibung des Bauobjektes, seines Standortes, der Bauzeit und der Baukosten beschrieben. Zur Objektgröße sowie der Bauweise und Baukonstruktion enthalten die Blätter unter bestimmten Kennbuchstaben und zugehörigen Kennziffern nach sachlichen Gesichtspunkten unterteilte Angaben, die durch Aufnahme der entsprechenden Kennziffern und -buchstaben in ein am Kopf des Blattes befindliches Kästchen mitgeteilt werden. Die Objektkartei bringt jährlich etwa 42.000 Informationen über Bauvorhaben.

3

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte übernehme die in den "...-Planungsinformationen" veröffentlichten Meldungen in die "Bau-Objektkartei", ohne eigene Ermittlungen und Nachforschungen anzustellen. Sie gehe dabei so sklavisch vor, daß sogar inhaltliche und orthographische Fehler mit übernommen würden.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung des Abdrucks und der Veröffentlichung der Informationen aus den "...-Planungsinformationen" in Anspruch genommen. Ferner hat sie im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht und hat Klage auf Auskunft darüber erhoben, über wen die Beklagte die "...-Planungsinformationen" bezogen habe und beziehe.

5

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage von der Klägerin verlangt, es zu unterlassen, gegenüber dritten Personen zu behaupten, die "...-Informationen" erschienen früher als die Informationen in den Bau-Objektkartei-Blättern der Beklagten.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben und hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in der von ihr herausgegebenen Druckschrift "Bau-Objektkartei" Informationen aus der von der Klägerin herausgegebenen Druckschrift "...-Planungsinformationen" (auch nach Aufbereitung in die Darstellungsform der Bau-Objektkartei) abzudrucken und zu veröffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin weiter. Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei wegen wettbewerbswidriger Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses nach § 1 UWG begründet. Die Parteien ständen miteinander im Wettbewerb, da 80-90 % der von der Beklagten behandelten größeren Objekte in beiden Informationsblättern enthalten seien, so daß sich insoweit beide Parteien mit ihren Veröffentlichungen an einen weitgehend identischen Interessentenkreis wendeten. Es sei aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien, der überreichten Unterlagen und der Aussagen der in beiden Instanzen vernommenen Zeugen erwiesen, daß die Beklagte die von der Klägerin veröffentlichten Meldungen in ihre "Bau-Objektkartei" inhaltlich unverändert mit nur geringfügigen äußerlichen Änderungen übernehme und mit nur unwesentlicher Verspätung den Interessenten anbiete. Damit werde die Klägerin um die ihr billigerweise zustehenden Früchte ihrer Arbeit gebracht. Die Beklagte könne aufgrund der unmittelbaren Übernahme der Informationen sich die erheblichen Gestehungskosten im wesentlichen ersparen und mit lediglich geringfügiger zeitlicher Verzögerung dieselben Informationen wesentlich günstiger anbieten, so daß die Klägerin nicht mehr wettbewerbsfähig bleiben könne und der Fortbestand ihres Betriebes in Frage gestellt werde.

9

II.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte nach § 1 UWG verpflichtet ist, die Übernahme der Informationen aus den "...-Planungsinformationen" der Klägerin zu unterlassen.

10

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 1 UWG stehen. Nach den getroffenen Feststellungen wenden sie sich beide weitgehend an denselben Interessentenkreis, nämlich die Nachfrager nach Informationen über Bauvorhaben. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, daß die Parteien die Informationen in abweichender Aufmachung anbieten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht der Unterschied einmal darin, daß die Beklagte im Rahmen ihres als Kartei aufgebauten Informationsdienstes Einzelblätter für jeweils ein Bauvorhaben anbietet, während die Klägerin zusammenfassende Informationsblätter herausgibt. Dieser Unterschied ist für die Abnehmer, die als Abonnenten der beiden Informationsdienste regelmäßige Informationen nachfragen, unerheblich. Das gleiche gilt für die zusätzlichen Angaben auf den Blättern der Beklagten; denn nach den getroffenen Feststellungen können diese Angaben unschwer aufgrund der Ausgangsinformation erlangt werden. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die beiden Informationsdienste dieselben Bedürfnisse befriedigen und miteinander im Wettbewerb stehen.

11

2.

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte in unlauterer Weise die Informationen aus den "...-Planungsinformationen" der Klägerin übernommen hat. Wie es nicht verkannt hat, ist die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses, das nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, regelmäßig nur dann unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn es sich um ein schutzwürdiges Leistungsergebnis mit wettbewerblicher Eigenart handelt und wenn zu der Übernahme weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. Dabei sind bei einer identischen oder fast identischen Übernahme an das Vorliegen der unlauterkeitsbegründenden Merkmale geringere Anforderungen zu stellen als bei Einhaltung eines größeren Abstandes zu dem übernommenen Gegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1978 - I ZR 160/76, GRUR 1979, 119 - Modeschmuck).

12

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellen die "...-Planungsinformationen" der Klägerin ein schutzwürdiges Leistungsergebnis von wettbewerblicher Eigenart dar. Es handelt sich um einen fortlaufenden Informationsdienst, der mit monatlich 8.000 neuen Daten einen umfassenden, stets aktuellen Überblick über die wirtschaftlich interessanten Ereignisse der Branche verschafft. Er erfordert einen erheblichen Personal- und Kostenaufwand. Die Klägerin beschäftigt eine größere Anzahl von Hilfskräften zur Durchsicht der Presse und unterhält Kontakte mit 16.000 Architekten, um über neue Planungs- und Bauvorhaben informiert zu werden. Für die Auswertung der Meldungen und die Durchführung der Recherchen hat sie über 40 Redakteure beschäftigt. Die monatlichen Aufwendungen für den Redaktionsbetrieb einschließlich der Personalkosten betragen nach der Aussage eines Zeugen etwa 100.000,00 DM.

13

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagte fortlaufend und umgehend im wesentlichen alle von der Klägerin im öffentlichen und gewerblichen Hochbau sowie im Wohnungsbau veröffentlichten Meldungen über größere Bauobjekte inhaltlich unter Vornahme geringfügiger äußerer Veränderungen in ihre "Bau-Objektkartei" übernimmt. Diese Feststellungen, die auf dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, den überreichten Unterlagen sowie den Aussagen der in beiden Instanzen vernommenen Zeugen beruhen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte sich über eine dritte Person die "...-Planungsinformationen" der Klägerin verschafft. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme ferner zu dem Ergebnis gekommen, daß in mindestens 20 Fällen bestimmte Fehler, die unabsichtlich oder aufgrund gezielter Falschmeldungen in die Blätter der Klägerin gelangt waren, in identischer Weise bei der Beklagten auftauchten. Diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß die Beklagte regelmäßig die Meldungen der Klägerin inhaltlich unverändert für ihren Informationsdienst übernimmt, zumal die Beklagte in keinem dieser Fälle substantiiert dargetan hat, daß sie die betreffende Information mit dem jeweiligen Fehler auf anderem Wege erhalten habe.

14

Die von der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. Ihr Vortrag, daß sie selbst Aufwendungen für die Auswertung von etwa 750 Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Zeitschriften mache, steht der Annahme der identischen Übernahme der klägerischen Meldungen nicht entgegen; denn diese Aufwendungen können der Erlangung zusätzlicher Informationen dienen, schließen also die Übernahme der klägerischen Daten nicht aus. Unerheblich ist ferner, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, daß es den Vortrag der Beklagten, wonach sie hinsichtlich einiger der über 20 geprüften Fälle die betreffende Meldung als erste veröffentlicht habe, als nicht ausreichend angesehen hat. Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts war schon deshalb nicht erforderlich, weil sich aus der Vernehmung des Zeugen Schäbs zu diesem Thema ergab, daß das Berufungsgericht diesen Punkt als beweisbedürftig ansah. Wenn die Beklagte hierzu weiteren Nachweis durch die Einzelblätter hätte führen können, war sie somit bereits nach den Umständen gehalten, diesen Beweis durch Vorlage der Blätter anzutreten (§ 420 ZPO). Im übrigen hatte die Beklagte von sich aus weiteren Beweis angetreten; denn sie hat sich auf eine Auswertung ihres EDV-Datensicherungsarchivs durch einen Sachverständigen berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt als untauglich zurückgewiesen, da damit nur die Einspeicherung der behaupteten Daten, nicht aber deren Richtigkeit nachgewiesen werden könne. Diese Zurückweisung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da angesichts der gesamten festgestellten Umstände das Berufungsgericht Zweifel daran haben durfte, daß die gespeicherten Daten den tatsächlichen Versendungsdaten entsprechen, brauchte es über den Inhalt der gespeicherten Daten keinen Beweis zu erheben.

15

Das Berufungsgericht hat in der Verwertung der Informationen der Klägerin durch die Beklagte eine wettbewerbswidrige identische Leistungsübernahme gesehen. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

16

Die Tatsache, daß die Beklagte die Informationen in einer anderen äußeren Anordnung anbietet, steht der Annahme einer identischen Leistungsübernahme nicht entgegen; denn das Leistungsergebnis, auf das es hier entscheidend ankommt, sind Sammlung und Inhalt der umfangreichen, detaillierten Spezialinformationen, nicht ihre äußere Darstellungsform. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Beklagten die von der Klägerin in den "...-Planungsinformationen" veröffentlichten Meldungen inhaltlich unverändert und mit nur geringfügigen äußerlichen Änderungen übernommen.

17

Das Berufungsgericht konnte es ferner in tatrichterlicher Würdigung als unerheblich ansehen, daß die Beklagte die Informationen teilweise ergänzt. Nach seinen Feststellungen sind diese Zusatzinformationen - wenn sie nicht wie in den beiden fingierten Fällen ohnehin frei erfunden werden - unschwer aufgrund der von der Klägerin übernommenen Hauptinformationen zu erlangen und ohne entscheidende Bedeutung. Diese sachlich unwesentlichen und im übrigen auch vom Umfang her nicht bedeutsamen Ergänzungen ändern demnach nichts daran, daß im Kern eine identische Leistungsübernahme vorliegt.

18

Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler diese systematische identische Übernahme der wettbewerblichen Leistung der Klägerin als unlauter im Sinne von § 1 UWG ansehen. Die Beklagte eignet sich diese Leistung auf planmäßige Weise weitgehend an, indem sie fortlaufend im wesentlichen alle von der Klägerin im öffentlichen und gewerblichen Hochbau sowie im Wohnungsbau veröffentlichten Meldungen über größere Bauobjekte gleich nach dem Erscheinen des klägerischen Blattes übernimmt und mit nur unwesentlicher Verspätung denselben Interessenten anbietet. Dabei kann sie, da sie insoweit die Aufwendungen für eigene Ermittlungen erspart, einen wesentlich günstigeren Preis fordern. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wird dadurch der Bezieherkreis der Klägerin verringert und schließlich der Fortbestand ihres Betriebes gefährdet. Dabei wird sie systematisch um die ihr billigerweise zustehenden Früchte ihrer Arbeit gebracht. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Übernahme der Informationen der Klägerin durch die Beklagte unlauter im Sinn von § 1 UWG ist.

19

III.

Im Ergebnis war daher die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe