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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1992, Az.: 4 StR 607/91

Annahme eines Verletzungsvorsatzes ; Erzwingen eines Fluchtweges durch riskante Fahrmanöver

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1992
Aktenzeichen
4 StR 607/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 24.06.1991

Fundstelle

  • StV 1992, 420

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es ist ein Fehler, wenn sich der Richter nicht mit allen Umständen, die für die Überzeugungsbildung erforderlich sind, auseinandersetzt.

  2. 2.

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Kraftfahrer, der ein riskantes Überholmanöver fährt, darauf vertraut, daß der langsamere Wagen auf die Nebenspur ausweicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den erschwerten Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Der Angeklagte hatte mit seinem Kraftfahrzeug auf der rechten von drei Fahrspuren vor einer Verkehrsampel angehalten. Aus einem auf der linken Fahrspur eintreffenden Pkw stiegen der Nebenkläger Walter R. und Helmut August B. Die Eheleute R. und B. hatten sich zuvor über die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten empört. R. und B. wollten deshalb, als sie im Vorbeifahren 100 m vor der Ampelanlage einen Streifenwagen stehen sahen, die Polizei unterrichten und den Angeklagten veranlassen, bis zum Erscheinen der Beamten zu warten. Während B. sich zum Polizeifahrzeug begab, trat der Nebenkläger an die Fahrertür und forderte den Angeklagten, der die Situation zutreffend erfaßte, auf, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Sodann stellte er sich mit ausgebreiteten Armen in einem Abstand von bis zu 50 cm vor das Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen Verkehrsverstoßes ein schlechtes Gewissen. Zudem befürchtete er, eine am folgenden Tag vorgesehene Auslandsreise nicht antreten zu können. Daher entschloß er sich, "das Weite zu suchen". Er setzte seinen Wagen

"2 bis 3 m zurück und fuhr mit Vollgas geradezu auf den Zeugen R. los, um ihn - möglicherweise aus Aggressionsgefühlen heraus - mit dem Kraftfahrzeug anzufahren und dadurch körperlich zu verletzen oder, wenn ihm das nicht gelingen sollte, ihn zumindest dadurch zu einer erheblichen Verletzung zu bringen, daß der Nebenkläger bei einer etwaig doch noch möglichen Ausweichbewegung zu Fall komme"

3

(UA 8, 9).

4

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Menschen zufährt, um ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe des Fluchtwegs zu zwingen, nach § 315 b Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (BGHSt 22, 6, 7;  22, 67, 72;  23, 4; 26, 176, 178; 28, 87, 88; BGH VRS 39, 187, 188). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall rechtlich zutreffend.

5

Die Strafkammer zieht jedoch - ohne einen Tötungsvorsatz zu erwägen - aus dem Umstand, daß sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fahrzeuge mehr im Bereich der Ampel befanden und daß sich der Angeklagte deshalb auch ohne Gefährdung des Nebenklägers hätte entfernen können, den Schluß, ihm sei es auf die Verletzung des Nebenklägers angekommen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Zwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Diese kann aber nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung bilden, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt hat (BGHSt 29, 18, 19). Daran fehlt es hier.

7

Das Landgericht hat bei der Annahme des Verletzungsvorsatzes außer acht gelassen, daß ein Kraftfahrer, der sich durch riskante Fahrmanöver den Fluchtweg erzwingt, in der Regel gerade darauf vertraut, der Kontrahent werde unter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeuges noch rechtzeitig die Fahrspur freigeben. Zu einer derartigen Einschätzung bestand im vorliegenden Fall trotz der von der Strafkammer aufgezeigten ungefährlicheren Fluchtalternative um so mehr Anlaß, als die für möglich gehaltenen Aggressionsgefühle durch die zuvor geschilderte Motivlage des Angeklagten nicht gestützt werden. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen verkehrswidrigen Verhaltens ein schlechtes Gewissen und befürchtete, wegen des Eingreifens der Polizeibeamten seine Auslandsreise nicht antreten zu können. Eine absichtliche Verletzung des Nebenklägers war deshalb von vornherein kein geeignetes Mittel, der Situation zu entkommen, zumal sich ein Streifenwagen in Tatortnähe befand und eine alsbaldige Ermittlung des Täters - wie tatsächlich geschehen - zu erwarten war. Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen und auch ein durch die Hektik des Geschehens bedingtes zu kurzes Zurücksetzen des Pkw seitens des Angeklagten bedenken müssen. Mit den von der Strafkammer angestellten Erwägungen läßt sich der Verletzungsvorsatz und die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), jedenfalls nicht begründen.

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