Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1998, Az.: 4 StR 332/98
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen einer Straftat; Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Magdeburg - 06.11.1997
Fundstellen
- JR 1999, 341-343
- Life&Law 1999, 659-660
- NStZ-RR 1999, 266-267 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 377-379
Verfahrensgegenstand
versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 27. August 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein,
Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim BGH bei der Verkündung ......... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. November 1997
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat und mit Vortäuschen einer Straftat, schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nur wegen versuchter (einfacher) Erpressung statt wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt und daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1.
Im April 1997 befand sich der Angeklagte in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Er entschloß sich daher, von der Firma "M. " Bargeld zu erpressen. Am 21. April 1997 schrieb er deshalb an diese Firma einen anonymen Brief, in dem es unter anderem hieß:
"Ein Freund von mir braucht Geld. Sie werden dafür sorgen, daß er es bekommt. Dazu besorgen Sie sich das örtliche Telefonbuch von Quedlinburg und Thale. Die ersten zehn Leute unter dem Buchstaben -L- bekommen jeder 100.000,00 DM. Und zwar bis spätestens 30.04.1997. Wenn Sie nicht zahlen, werden danach in verschiedenen Märkten in Quedlinburg und Thale M. produkte vergiftet. Jede Aktion verdoppelt den Preis ..."
Der Angeklagte hatte die genannte Art der Geldübergabe gewählt, "weil er dachte, daß man ihm so nicht auf die Schliche kommen könne". Sein Name befindet sich unter den zehn ersten Personen im Telefonbuch von Thale, Buchstabe L. Er hatte die "Hoffnung", daß die Verantwortlichen der Firma "M. " auf seinen Brief hin zahlen würden, war sich dessen jedoch nicht sicher. Er hatte von vornherein die Absicht, bei Nichtzahlung weitere Erpresserbriefe mit erhöhten Forderungen an diese Firma zu schicken. Der Brief ging am 22. April 1997 bei der Firma "M. " ein. Die Polizei wurde verständigt; die Verantwortlichen der Firma unternahmen sonst aber nichts.
Daraufhin schrieb der Angeklagte am 5. Mai 1997 einen zweiten Brief, der am folgenden Tag bei der Firma "M. " einging. In diesem hieß es u.a.:
"Sie haben ... nicht gezahlt ... Zur Strafe werde ich am Montag den 'M. -Markt' in Thale besuchen. Dort werde ich eine Tüte Champignoncremesuppe ins Regal legen. Die Tüte wird ein kleines Loch haben. In der Tüte wird etwas Rattengift sein. Mal sehen, wie der Käufer reagiert. Wie angekündigt verdoppelt sich dadurch der Preis. Es kostet also nun 200.000,00 DM pro Mann ... Wenn bis zum 14.05.1997 keine Zahlung erfolgt, neue Aktion von mir. Kosten dann 300.000,00 DM pro Mann. Wenn Polizei kommt - doppelter Preis."
Auch dieser Brief wurde der Polizei übergeben. Zahlungen leistete die Firma nicht.
Am 20. Mai 1997 erhielt die Firma "M. " einen weiteren Brief des Angeklagten mit im wesentlichen folgendem Inhalt:
"Sie haben also beschlossen, mich nicht ernst zu nehmen ... Am 12. Mai wird beim 'V-Markt' eine 5-Minuten-Terrine mit Rattengift hinterlegt, natürlich im Regal. Ab dem nächsten Mal habe ich dann Zyankali, ... Da reichen dann 0,2 g pro Portion ... Weitere Briefe gibt es nicht ... Nach diesem Brief kostet es pro Anschluß 300.000,00 DM. Nach dem 23. Mai sind es 400.000,00 DM. Immer nach einer Woche kommen 100.000,00 DM dazu, bis es pro Anschluß dann 1.000.000,00 DM sind ... Damit Sie sich zwischendurch nicht langweilen, gibt es Bombendrohungen, kostenlos. Die erste schon am 16. Mai, Sie wissen sicher, was dann kommt. Mal sehen, wie lange Sie die Verluste tragen können. Auch beim Zyankali sind dann ja Reaktionen sicher ..."
Auf diesen Brief zahlte die Firma "M. " ebenfalls nicht.
Am 16. Mai 1997 rief der Angeklagte beim Polizeirevier Quedlinburg an und sagte: "'Schnauze, zuhören, 14.00 Uhr V-Markt Thale, eine Bombe und tschüs.'" Der "V-Markt" wurde daraufhin "evakuiert". Das Gelände wurde erfolglos abgesucht; der Angeklagte hatte dort keine Bombe versteckt.
Am 21. Mai 1997 um 16.30 Uhr rief der Angeklagte, um die Öffentlichkeit auf seine Erpressungsversuche aufmerksam zu machen, bei der Mitteldeutschen Zeitung in Quedlinburg an und sagte: "'Haben Sie einen Fotografen? Dann schicken Sie ihn nach Thale zum 'V-Markt'. Um 17.20 Uhr fliegt das 'M. -Regal' in die Luft.'" Auch diesmal wurde der Markt geräumt, und es wurde nach Sprengmaterial gesucht. Der Angeklagte hatte jedoch keinen Sprengkörper versteckt. Auch im übrigen unternahm der Angeklagte nichts, um seine Drohungen zu verwirklichen.
2.
Am 20. Mai 1997 schickte der Angeklagte einen Erpresserbrief an die Deutsche Bahn AG, der am 22. Mai 1997 bei der Konzernorganisation in Magdeburg einging und der im wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
"Hallo Leute, ich will euch mal für einen guten Freund etwas Geld aus der Tasche leiern ... Ihr erhaltet fünf Adressen von mir. Die Adresse von meinem Freund und vier andere Adressen, die ich willkürlich aus dem Telefonbuch abgeschrieben habe ... Vorerst verlange ich, daß ihr an jede der angegebenen Adressen 50.000,00 DM ... schickt ... Ich (erwarte), daß mein Freund das Geld bis spätestens am 26.05.1997 hat ... Um euch auf Trab zu halten, werde ich ab dem 27.05.1997 in jeder Woche einen Zug entgleisen lassen. ... Ich habe am Pfingstmontag schon mal zwischen Thale und Neinstedt geübt. Schotter auf den Schienen wirkt ja manchmal Wunder. Pfingstmontag ist zwar noch kein Zug entgleist, aber ich übe ja noch. ... Vielleicht kann man den Zug auch mit ein paar zusätzlichen Flacheisen besser entgleisen lassen. ... Zahlt einfach die 5 × 50.000,00 DM und ihr habt wieder Ruhe. ... Weitere Briefe wird es nicht geben. Warum auch. Ihr merkt ja, daß es ernst ist, wenn die Züge entgleisen. ... "
Unter den angegebenen fünf Adressen befand sich auch die des Angeklagten. Die Deutsche Bahn AG leistete keine Zahlungen, sondern informierte die Polizei. Der Angeklagte wurde noch am 22. Mai 1997 festgenommen.
II.
Das Landgericht hat in beiden Fällen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer versuchten räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 22, 23 StGB) verneint, weil der Angeklagte keinen Tatentschluß zur Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gehabt habe. Die Vergiftung der Lebensmittel sei erst für einen Zeitpunkt nach jeweils weiträumigen Zahlungszielen angekündigt worden und habe daher nicht unmittelbar bevorgestanden. Hinzu komme, daß der Angeklagte von vornherein Bedenken hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung seiner Drohung bei der Firma "M. " gehabt und außerdem keine Anstalten unternommen habe, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Auch die "nicht ganz ernst zu nehmende Formulierung der Briefe" lasse nicht vermuten, daß der Angeklagte die Drohung in absehbarer Zeit verwirklichen wollte.
Die Drohung in dem Brief an die Deutsche Bahn AG, Züge entgleisen zu lassen, sei "ebenfalls zeitlich so vage" gewesen, daß ein "jederzeitiges Umschlagen in einen Schaden nicht zu erwarten (gewesen sei)".
1.
Diese Erwägungen können die Nichtanwendung des § 255 StGB nicht begründen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben mit zureichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte zumindest damit rechnete, sein angekündigtes Verhalten würde sowohl von den Verantwortlichen der Firma "M. " als auch von denjenigen der Deutschen Bahn AG als Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verstanden werden.
a)
Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, daß das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr"über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266). Der wirksame Schutz von Erpressungsopfern erfordert es, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen; es bedarf vielmehr der begrifflichen Anpassung an den Sinn des § 255 StGB, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96]. So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 ["in aller Regel"]). Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch "gegenwärtig" ist und wann nicht mehr, lassen sich nicht allgemein festlegen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erfolgte sowohl die Drohung gegenüber der Firma "M. " als auch die gegenüber der Deutschen Bahn AG mit einer "gegenwärtigen" Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne des § 255 StGB.
aa)
Zwar könnte fraglich sein, ob bereits die Schreiben vom 21./22. April 1997 und 5./6. Mai 1997, in denen die Vergiftung von "M. "-Produkten nach dem 30. April 1997 bzw. am 12. Mai 1997 ("Montag") und nach dem 14. Mai 1997 angedroht wurden, Drohungen mit "gegenwärtiger" Gefahr enthielten. In dem - mit diesen Schreiben eine Tat im Rechtssinne bildenden (vgl. BGHSt 41, 368, 369) [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] - Brief vom 20. Mai 1997 drohte der Angeklagte aber unzweifelhaft eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Käufer von "M. "- Erzeugnissen an; denn diesem Brief ist zu entnehmen, daß bereits am 12. Mai ein Produkt der Firma mit Rattengift versehen beim "V-Markt" hinterlegt worden und daß beim - zeitlich nicht näher konkretisierten, aber alsbald zu erwartenden - "nächsten Mal" mit der Vergiftung durch Zyankali zu rechnen sei. Diese ein im Sinne des § 255 StGB tatbestandsmäßiges Handeln belegenden Umstände hat das Landgericht in seine Überlegungen rechtsfehlerhaft nicht einbezogen.
bb)
Auch das Schreiben vom 20. Mai 1997 an die Deutsche Bahn AG enthielt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben:
In ihm wird zwar erst für die Zeit "ab dem 27.05.1997" - also fünf Tage nach Eingang des Briefes bei dem Erpressungsopfer - angekündigt, "in jeder Woche einen Zug entgleisen (zu) lassen", jedoch wird gleichzeitig mitgeteilt, daß der Angeklagte bereits am Pfingstmontag, also am 19. Mai 1997, versucht habe, (mindestens) einen Zug zum Entgleisen zu bringen. Abwehrmaßnahmen des Erpressungsopfers mußten daher - auch aus der Sicht des Angeklagten - sofort ergriffen werden. Dies hat das Landgericht ebenfalls nicht berücksichtigt.
2.
Im Hinblick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, insbesondere angesichts des in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalts der Erpresserbriefe und ihres eindeutigen Wortlauts, kann der Senat selbst die Bewertung vornehmen, daß der Angeklagte seinem Willen entsprechend mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Demgemäß ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall ("M. ") in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat (§ 126 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 StGB: Anruf bei der Mitteldeutschen Zeitung) - vgl. hierzu BGHSt 34, 329, 331 ff. - und mit Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Anruf bei der Polizei) schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da bereits die Anklage von versuchter räuberischer Erpressung ausgegangen ist.
III.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte in der neuen Hauptverhandlung wieder auf eine Strafe erkannt werden, deren Höhe noch eine Aussetzung zur Bewährung zulassen würde, so wird zu prüfen sein, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Ernemann