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§ 112 KV M-V - Kontrolle der Verwaltung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Der Kreistag ist von der Landrätin oder dem Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet den Kreistag mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er nach § 104 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

(2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, dem Kreistag auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jedes Kreistagsmitglied kann an die Landrätin oder den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied des Kreistages Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.