Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1994, Az.: III ZR 57/94
Annahme einer Revision; Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Erfordernis der gesonderten ordnungsgemäßen Ausfertigung aller Teile eines Bebauungsplans; Maßgeblichkeit der zweifelsfreien Zuordnungmöglichkeit der gesonderten Teile zum Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 57/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 26.01.1994 - 1 U 1086/92 (Baul)
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1995, 2927 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 412-413 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Baulandumlegung "Im G." der Ortsgemeinde L.
Sonstige Beteiligte
1. Josef T.
2. Martha T., beide wohnhaft: Im G. 5, L.
3. Ortsgemeinde L.,
vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde U., K.
4. Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde L.,
vertreten durch den Vorsitzenden, Katasteramt K., R.-V.-Straße 2, K.
5. Bezirksregierung K.,
vertreten durch den Regierungspräsidenten, S. Straße 3-5, K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit die Entscheidung im Verfahren gem. § 47 VwGOüber die Wirksamkeit eines Bebauungsplans materielle Rechtskraft zwischen den Beteiligten entfaltet, bindet diese Entscheidung auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage ist.
- 2.
Zur Wirksamkeit der Ausfertigung von Bebauungsplänen.
In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
gemäß § 554 b ZPO
am 29. September 1994beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 1994 - 1 U 1086/92 (Baul) - wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Streitwert: 67.164,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
1.
Erstmals im Revisionsverfahren machen die Beteiligten zu 1 und 2 (Eigentümer) geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan vom 11. Oktober 1985 sei mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig. Damit können sie nicht durchdringen.
a)
Soweit in der Satzung, durch die der Bebauungsplan beschlossen wird, auf zeichnerische Unterlagen (Pläne) Bezug genommen wird, liegt es nahe, daß diese nicht unbedingt selbst ausgefertigt zu werden brauchen; es dürfte ausreichen, wenn die dazu gehörigen Pläne in der Satzung so eindeutig bezeichnet werden, daß kein Zweifel an der Identität möglich ist. Für das baden-württembergische Landesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Sinne entschieden (VGH Bad.-Württ. NVwZ-RR 1991, 20; so auch OLG Stuttgart NVwZ 1991, 916, 917 [OLG Stuttgart 11.12.1990 - 10 U 278/89]; Ziegler. DVBl. 1987, 280, 286). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Nichtvorlagebeschwerde zurückgewiesen und ausgesprochen, daß eine gesonderte Ausfertigung aller Bestandteile des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht geboten ist, wenn die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans anderweitig hinreichend gewährleistet ist (BVerwG NVwZ 1992, 371, 372 f). Daß nach rheinland-pfälzischem Landesrecht etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich (vgl. allerdings OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18. März 1991 - 1 B 10206/91).
Vorliegend befaßt sich die Revision nur mit der Ausfertigung des Plans, nicht jedoch mit der eigentlichen Satzung über den Bebauungsplan. Daß diese nicht ausgefertigt sei oder nicht hinreichend deutlich die dazu gehörigen Planunterlagen bezeichne, wird von der Revision nicht behauptet, und dazu gibt es nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte.
Das kann aber auf sich beruhen.
b)
Für eine Überprüfung des ursprünglichen Bebauungsplans "Im Gesetz" ist nämlich hier schon deshalb kein Raum mehr, weil dieser Bebauungsplan bereits Gegenstand eines von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war, mit dem Ergebnis, daß das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan zwar teilweise für unwirksam erklärt, im übrigen aber den Antrag abgelehnt, also hinsichtlich des nicht für unwirksam erklärten Teils die Gültigkeit des Bebauungsplans bestätigt hat (10 C 10/86 OVG Rheinland-Pfalz). Die teilweise Ablehnung des Verwerfungsantrags im Verfahren nach § 47 VwGO hat nach der Rechtsprechung des Senats zwischen den Beteiligten eine der materiellen Rechtskraft zumindest entsprechende Wirkung in dem Sinne, daß der bestätigte Teil der Norm im Verhältnis der Parteien als gültig anzusehen ist (BGHZ 77, 338, 341; vgl. auch BVerwGE 65, 131, 136 f). Eine solche Entscheidung bindet im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vortrage ist.
2.
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der beteiligten Eigentümer erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 67.164,00 DM.
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick