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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1958, Az.: 2 AZR 573/57

Kündigungsschutzklage; Klageantrag; Kündigung; Auflösung zum Termin; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigungsschutzprozeß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1958
Aktenzeichen
2 AZR 573/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.09.1957 - III LA 235/57

Fundstellen

  • BAGE 7, 36 - 50
  • DB 1959, 768 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 219-222 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 698-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1459-1460 "Darlegungspflicht des Arbeitgebers"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Kündigungsschutzklage mit einem Klageantrag nach näherer Maßgabe des KSchG § 3 S 1 ist Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin aufgelöst ist oder nicht.

2. Will ein Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage darüber streitet, ob sein Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin endet oder nicht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu demselben Termin aus einer späteren Kündigung herleiten, so muß er das zur Vermeidung der Präklusion geltend machen. In dem Kündigungsschutzprozeß ist im Fall der Annahme der Unwirksamkeit der ersten Kündigung darüber zu befinden, ob nicht die spätere Kündigung das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin beendet hat.

3. Die Präklusion tritt jedoch nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der späteren Kündigung in dem fraglichen Kündigungsschutzverfahren geltend gemacht hat, das Gericht es aber eindeutig und ausdrücklich abgelehnt hat, dieserhalb zu entscheiden.