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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: 4 StR 570/24

Verwerfung der "Rechtsschutzbeschwerde" mangels Unanfechtbarkeit ergangener Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.2026
Aktenzeichen
4 StR 570/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110226B4STR570.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 07.08.2024 - AZ: 2 Ks 5326 Js 29564/20

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.
hier: Schreiben des Angeklagten vom 3. Februar 2026

Tenor:

Die "Rechtsschutzbeschwerde" des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe

1

Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.

Quentin
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
Gödicke