Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1979, Az.: 5 ARs Vs 59/78
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme; Verbüßung einer Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug ; Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1979
- Aktenzeichen
- 5 ARs Vs 59/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 33 - 36
- MDR 1979, 860 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Maßnahmen im Strafvollzug
Prozessführer
Bildhauer Karl Hans M. aus K., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Wittlich.
Amtlicher Leitsatz
Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme, die sich gegen einen Gefangenen richtet, der eine Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt, hat die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 26. Juni 1979
beschlossen:
Tenor:
Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme, die sich gegen einen Gefangenen richtet, der eine Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt, hat die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.
Gründe
1.
Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Wittlich eine Jugendstrafe von acht Jahren. Diese Strafe ist auf Anordnung des Vollstreckungsleiters nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene zu vollziehen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 JGG). Am 5. Januar 1978 verhängte der Anstaltsleiter der Strafanstalt gegen den Antragsteller die Disziplinarmaßnahme eines Arrests von vier Wochen. Diese Maßnahme ist in der Zeit vom 9. Januar bis 6. Februar 1978 vollzogen worden. Gegen sie wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 27. Januar 1978 bei Gericht eingegangen ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz will über den Antrag, den es für zulässig hält, sachlich befinden. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. August 1977 - 1 VAs 39/77 - gehindert. Das Oberlandesgericht München ist darin der Auffassung, daß über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Strafgefangenen, der eine Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt, nicht das Oberlandesgericht nach §§ 23 ff EGGVG, sondern die Strafvollstreckungskammer nach §§ 109, 110 StVollzG zu entscheiden hat. Das Oberlandesgericht Koblenz hält dagegen das Oberlandesgericht für zuständig. Es beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschluß vom 18. Mai 1977 - 2 VAs 10/77 -, mitgeteilt in Beil. z. ZfStrVo 1977, 58) und verweist darauf, daß sich ihr das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluß vom 19. April 1977 - 4 VAs 50/77 -, mitgeteilt a.a.O. S. 59) angeschlossen hat und daß sie im Schrifttum von Kleinknecht, StPO, 34. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 14 vertreten wird. Es ist der Ansicht, § 92 Abs. 2 Satz 2 JGG habe ausschließlich materiellrechtlichen Charakter und betreffe nur den eigentlichen Vollzug. Dementsprechend verbleibe es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 27, 329 = NJW 1978, 835) auch bei der Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsbehörde. Der Wortlaut des bei Einführung des Strafvollzugsgesetzes geänderten § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG verlange seine Anwendung auch dann, wenn eine Jugendstrafe nicht in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werde. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Ist zur Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme, den ein Verurteilter stellt, der eine Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt, das Oberlandesgericht gemäß den Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG oder die Strafvollstreckungskammer gemäß den §§ 109 ff StVollzG berufen?"
Der Senat hat dem Oberlandesgericht München Gelegenheit gegeben, zu dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht München hat mitgeteilt, daß es an seiner Auffassung festhält.
2.
Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz kann nicht über den Antrag sachlich entscheiden, ohne von der Ansicht des Oberlandesgerichts München abzuweichen. Auch wenn die angefochtene Maßnahme möglicherweise erledigt ist, weil sie inzwischen vollzogen und nicht mehr rückgängig zu machen ist (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 28 EGGVG Rdn. 5), bleibt die Frage, welcher Rechtsweg zulässig ist, entscheidungserheblich. Denn danach richtet sich, welches Gericht darüber zu befinden hat, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder des § 115 Abs. 3 StVollzG vorliegen.
3.
In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts München. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG in der durch § 180 StVollzG geänderten Fassung gehören Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft zu den Justizverwaltungsakten, die nach §§ 23 ff EGGVG nur vor dem Oberlandesgericht angefochten werden können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts ergibt sich daraus aber nicht, daß dieser Rechtsweg auch gegeben ist, wenn ein Gefangener die gegen ihn erkannte Jugendstrafe nach § 92 Abs. 1 Satz 2 JGG im Erwachsenenvollzug verbüßt. Dem Wortsinn nach läßt sich der Begriff des "Vollzuges einer Jugendstrafe" auch dahin verstehen, daß darunter nur ein Jugendstrafvollzug in einer Jugendstrafanstalt fällt. Daß § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG daneben auch von "Jugendarrest", "Untersuchungshaft" sowie von "Freiheitsstrafen" und "Maßregeln der Besserung und Sicherung" spricht, "die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden", steht dem nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um "Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges", für die § 109 StVollzG den Rechtsweg zu der Strafvollstreckungskammer eröffnet.
Diese Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG entspricht seinem Sinn und Zweck. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG hat subsidiären Charakter. Er entfällt nach § 23 Abs. 3 EGGVG, soweit der Bundesgesetzgeber für bestimmte Materien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in einer Weise regelt, welche die bloße Generalklausel des § 23 Abs. 1 und 2 EGGVGüber flüssig macht. § 109 StVollzG enthält eine solche Regelung. Unter sie fällt bei sinnvoller Auslegung auch der Vollzug einer Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene (§ 92 Abs. 2 Satz 2 JGG). Diesen Vollzug soll der Vollstreckungsleiter nur ausnahmsweise und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnen (Brunner, JGG 5. Aufl. § 92 Rdn. 5; Dallinger-Lackner, JGG 2. Aufl. § 92 Rdn. 19).
Hat er eine solche Anordnung getroffen, so wirkt sich das nicht nur auf die Art und Weise des Vollzuges, sondern auch auf die Anfechtung von Vollzugsmaßnahmen aus. Es wäre überdies sinnwidrig, gleichartige Maßnahmen innerhalb einer Strafanstalt von verschiedenen Gerichten in verschiedenartigen Verfahren überprüfen zu lassen. Rechtswegregelungen werden in besonderem Maße von Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt. Sie dienen nur einer sachgemäßen Arbeitsverteilung unter den verschiedenen Gerichtszweigen (BVerwGE 47, 255, 259 = NJW 1975, 893). Sachgemäß und zweckmäßig ist eine Regelung, die es nach Möglichkeit vermeidet, daß gleichartige Maßnahmen innerhalb einer Strafanstalt nach der Person des Gefangenen unterschiedlich beurteilt werden. Dies könnte sich auf das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) ungünstig auswirken und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt (§ 81 Abs. 2 StVollzG) erheblich gefährden. Der Hinweis des Generalbundesanwalts, daß die Oberlandesgerichte auch über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer zu befinden hätten und deshalb die Rechtseinheit auf diesem Wege wiederherstellen könnten, kann daran nichts ändern. Zum einen schreibt das Gesetz nicht vor, daß derselbe Senat eines Oberlandesgerichts für beide Rechtswege zuständig sein muß. Zum anderen muß die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer erst zugelassen werden (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es würde geraume Zeit verstreichen, bis eine einheitliche Beurteilung gleichartiger Maßnahmen erreicht werden kann. Schon das ist mit dem Erfordernis eines geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, einen Strafsenat des Oberlandesgerichts nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG auch dann zur Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden für zuständig zu erklären, wenn eine Jugendstrafe nach § 92 Abs. 2 JGG nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Ulsamer