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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1980, Az.: V ZR 56/79

Untergang einer zur Sicherung bestehenden Auflassungsvormerkung durch Erlöschen eines Auflassungsanspruchs durch Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1980
Aktenzeichen
V ZR 56/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.02.1979

Fundstellen

  • DNotZ 1981, 181-182
  • MDR 1981, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 724-728 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Hermann Ebel)
  • NJW 1981, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Gerhard S., St. Straße ..., M.

Prozessgegner

Alfons H., L. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück in D.

2

Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Wilhelm K., der es auf Ottilie R. übertrug. Nach deren Tod wurde Frau Baron - durch Erbschein als Alleinerbin nach Frau R. ausgewiesen als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Juni 1976 eingetragen wurde.

3

Nach dem Tode des Wilhelm K. am 30. August 1976 stellte sich heraus, daß in Wirklichkeit er Alleinerbe nach Frau R. geworden war. Der Beklagte hat K. allein beerbt und ist am 8. September 1977 als Grundstückseigentümer eingetragen worden. Der Kläger hat einen bereits gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen.

4

Auch die Verkäuferin Baron ist zwischenzeitlich gestorben. Der Kläger hat sie allein beerbt.

5

Der Kläger verlangt

von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer.

6

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. § 888 BGB sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Wortlaut und Zweck von § 883 Abs. 2 BGB stünden eindeutig entgegen. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahren Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, der Eintragung des Klägers zuzustimmen.

9

II.

Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen zutreffen, denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig.

10

1.

Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 57, 341, 343). In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B. sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft.

11

2.

Aus dieser Vormerkung kann der Kläger aber schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie erloschen ist. Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie hängt in ihrer Begründung und in ihrem Bestand von einer zu sichernden Forderung (hier Auflassungsanspruch) ab. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. auch BGHZ 48, 214, 218). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau B., allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit untergegangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 886 Rdn. 10; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 886 Anm. 1 b bb; Planck/Strecker, BGB § 883 Anm. 3 e; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 67).

12

Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zum Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auflassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl. etwa Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 76 S. 304).

13

§ 889 BGB ist hier nicht anwendbar.

14

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Hill
Offterdinger
Dr. Eckstein
Linden
Vogt