Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1957, Az.: 4 StR 334/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 18.02.1957
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Transportgefährdung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1957, soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M. zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden. Die mit Verletzung des sachlichen Strafrechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben.
Den Urteilsgründen kann folgender Sachverhalt entnommen werden:
Am 29. Dezember 1955 nach 16.55 Uhr waren auf der Strecke D.-S. an der Haltestelle "Pelzschneise" mehrere Züge der dort auf besonderem Bahnkörper verkehrenden Strassenbahn ineinandergefahren, so daß die Strecke 100 m vor dieser Haltestelle blockiert war. Der Angeklagte fuhr mit dem von ihm geführten Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen Nr. 39) auf den letzten Anhänger des dort haltenden Zuges der Linie 8 auf, weil er das Schlußlicht erst auf eine Entfernung von 40 m gesehen hatte und möglicherweise die Strombremse versagte. Kurze Zeit vorher war der Mitangeklagte Lange mit einem Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen Nr. 52) an derselben Haltestelle auf den gerade abfahrenden Einsatzwagen Nr. 35 aufgefahren.
Ob und welche weiteren Straßenbahnzüge - außer dem genannten Zug der Linie 8 - dort von den beiden Unfallzügen auf den Gleisen eingeschlossen waren, ferner ob und weshalb sie etwa ohne weiteren Unfall zum Halten gebracht werden konnten, lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, obwohl diese Frage für die Feststellung eines Verschuldens des Angeklagten Sch. von Bedeutung sein könnte. Welche Unfall folgen durch den Zug zusammenstoß herbeigeführt wurden, ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich.
2.
Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Fahrlässigkeit Sch. verneint, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen näherte sich Sch. der Haltestelle Pelzschneise mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km./st. Er sah das Schlußlicht des Anhängers der Linie 8, das noch aus der Kriegszeit stammte und besonders klein war, erst 40 m davor. Darauf betätigte er die Strombremse, die nach seiner unwiderlegten Einlassung trotz vorhandener Strommarke nicht angesprochen haben soll, und den Sandstreuer, unterließ es aber, die elektrische Schienenbremse zu ziehen.
Das Landgericht meint, die Witterungs-, Sicht- und Lichtverhältnisse seien so ungünstig gewesen, daß dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, er habe das Schlußlicht und den haltenden Zug auf eine Entfernung sehen müssen, die selbst beim Versagen der Strombremse ausgereicht hätte, seinen Zug rechtzeitig zum Halten zu bringen. Wie es hierzu näher ausführt, regnete es zur Unfallzeit. Die Scheiben waren von innen beschlagen und mußten vom Angeklagten ständig mit einem Lappen blank gerieben werden. In ihnen spiegelten sich infolge der Benetzung von außen die Lichter des rechts am Bahnkörper vorbeiflutenden Straßenverkehrs und der Neon-Straßenleuchten. Dadurch wurden so ungenaue Lichtverhältnisse geschaffen, daß auch der aus den haltenden Zügen fallende Lichtschein und die Umrisse der Wagen aufgesogen wurden. Im Gegensatz hierzu steht indes das an anderer Stelle mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen, nach dem das Schlußlicht schon auf eine Entfernung von 150 m zu sehen ist. Dieser Widerspruch kann aus dem Urteil nicht gelöst werden, weil nicht dargelegt ist, ob bei der Probefahrt des Sachverständigen die gleichen Witterungsverhältnisse und Lichtverhältnisse herrschten wie zur Zeit des Unfalles. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Sachverständige seine Untersuchung nicht unter ähnlichen Verhältnissen vorgenommen hat.
Eine Bestätigung ihrer Annahme, daß das Schlußlicht für Sch. nicht früher sichtbar gewesen sei, sieht die Strafkammer darin, daß auch der während der Fahrt neben ihm stehende Zeuge W., der den Bahnkörper beobachtete, den haltenden Zug fast zu gleicher Zeit erkannte wie Sch. Hierbei ist jedoch unerörtert geblieben, ob Blickrichtung und Sicht des Zeugen ebenso günstig waren, wie die des Angeklagten. Auch ist nicht berücksichtigt, daß der Zeuge als Fahrgast nicht zur Aufmerksamkeit verpflichtet war.
3.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, daß eine Fahrgeschwindigkeit von 40-45 km/st, mit der sich der Angeklagte der Haltestelle Pelzschneise näherte, der Verkehrslage angemessen gewesen sei.
Da für Straßenbahnen innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße grundsätzlich die für den Straßenverkehr geschaffenen allgemeinen Vorschriften gelten, soweit keine Ausnahmebestimmungen getroffen sind (§ 45 StVO, § 55 DFStrab), müssen sie wie sonstige Fahrzeuge nach § 9 StVO ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen (vgl. BGH VRS 12, 440). Der Straßenbahnführer muß daher ebenfalls in der Regel bei begrenzter Sicht so langsam fahren, daß er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke vor einem auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten kann; denn der Betrieb der Straßenbahn ist nicht wie bei der Bundesbahn durch Signalstellung von Blockstellen aus gesichert. Ob dieser Grundsatz auf Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper uneingeschränkt anzuwenden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Da das Betreten oder Überqueren des Bahnkörpers nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet ist (§§ 41, 42 BOStrab), könnte es zweifelhaft sein, ob die Pflicht zur Geschwindigkeitsbeschränkung allgemein auch auf freier Strecke gilt (RG VAE 1942, 97). Bei der Annäherung an Wegübergünge und Haltestellen müssen die Straßenbahnführer jedenfalls damit rechnen, daß Züge - durch irgendwelche Hindernisse zum Verweilen gezwungen - dort unvermutet außerplanmäßig halten, und ihre Fahrgeschwindigkeit danach einrichten.
Zur Sicherung des Straßenverkehrs schreibt § 34 BOStrab für Straßenbahnen aller Art vor: "Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Licht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann". Diese Bestimmung ist in § 56 Nr. 1 DFStrab wiederholt und unter Nr. 2 dahin ergänzt worden, daß die Zugfolge, die bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st auf ebener, gerader Bahn bei trockenen Schienen 100 m, bei einer Fahrgeschwindikeit von 50 km/st 150 m beträgt, mindestens verdoppelt werden muß, wenn die Schienen schlüpfrig oder schmierig sind. In § 81 DFStrab wird sodann angeordnet, daß die Fahrgeschwindigkeit bei ungenügender Sicht so zu vermindern ist, daß ein Zug auf halbe Sichtweite stillgesetzt werden kann. Ob diese Dienstvorschriften unter allen Umständen auch für Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper gelten sollen, kann ebenfalls unerörtert bleiben. Jedenfalls sind sie für den Führer einer solchen Straßenbahn dann richtungsweisend, wenn er sich gefährlichen Stellen nähert, bei denen er erfahrungsgemäß damit rechnen muß, Hindernissen auf dem Bahnkörper zu begegnen, also besonders vor Haltestellen und Wegübergängen. Wenn Sch. infolge des Regens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse bei Annäherung an die Haltestelle "Pelzschneise" tatsächlich nur eine Sicht von 40 m gehabt haben sollte, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabsetzen müssen, daß er den Zug innerhalb dieser Strecke zum Halten bringen konnte. Das Urteil stellt nicht fest, wie lang der Bremsweg seines Straßenbahnzuges bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40-50 km/st auf der bezeichneten leichten Gefällstrecke wär. Es läßt auch nicht mit Sicherheit erkennen, ob Sch., der seinen Triebwagen 320 m vor der Haltestelle beim Erkennen des blauen Warnlichts eines amerikanischen Krankenwagens ohne Strom laufen ließ, schließlich wieder mit 40 km/st weiterfuhr. Das Landgericht hätte dies näher darlegen und prüfen müssen, ob nicht schon darin ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten zu finden ist, daß er trotz ungenügender Sicht und regennasser Schienen bei Annäherung an die Haltestelle möglicherweise eine Geschwindigkeit von 40-45 km/st beibehielt.
4.
Rechtlich nicht zu billigen ist schließlich auch die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er beim Versagen der Strombremse nur den Sandstreuer benutzte, aber von der elektrischen Schienenbremse keinen Gebrauch machte. Bei der Nähe des plötzlich vor ihm auftauchenden Zuges, dessen Entfernung möglicherweise kaum für den Anhalteweg bei Ansprechen der Strombremse reichte, hätte er sogleich alle ihm zur Verfügung stehenden Bremsmöglichkeiten benutzen müssen (vgl. VRS 6, 43). Wenn Sch. seine Fahrprüfung auch erst einige Monate vorher abgelegt und keine große Fahrpraxis hatte, so ist doch die Bedienungs- und Wirkungsweise der verschiedenen Bremsen eine der wichtigsten Fragen, die einem Straßenbahnführer in jeder Lage ohne längere Besinnung geläufig sein muß. Es könnte ihn nicht entschuldigen, wenn er den verantwortungsvollen Posten eines Straßenbahnführers übernommen hätte, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Überdies hätte er mit Rücksicht auf seine geringe Fahrpraxis wegen der ungünstigen Sicht besonders vorsichtig und langsam fahren müssen.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das benachbarte Landgericht in Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner