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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2026, Az.: B 4 AS 76/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.04.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 76/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:100426BB4AS7625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.07.2024 - AZ: S 171 AS 3662/19
LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2025 - AZ: L 3 AS 809/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

3

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wirft als von grundsätzlicher Bedeutung die Frage auf, "ob § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU unions- und verfassungsrechtlich dahin ausgelegt werden darf, dass das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft eines Unionsbürgers zwingend von einer Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit abhängig gemacht wird, obwohl diese Bestätigung keinen Verwaltungsakt darstellt, nicht isoliert anfechtbar ist und gleichwohl über den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII entscheidet".

4

Die Beschwerde zeigt bereits die Klärungsfähigkeit nicht auf, also dass es für die Entscheidung des LSG auf die aufgeworfene Frage angekommen ist. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, das LSG habe die Versagung nach dem SGB II und dem SGB XII tragend darauf gestützt, dass eine Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit nicht vorliege und dieser Bestätigung konstitutive Bedeutung für das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft zukomme. Dies reicht zur Darlegung der Klärungsfähigkeit nicht aus, weil der Argumentationsgang des LSG, anhand dessen der Senat feststellen könnte, was entscheidungstragend war, nicht dargelegt wird. Insbesondere wird nicht einmal behauptet, das LSG habe seine Entscheidung nicht auch selbständig tragend darauf gestützt, dass - unabhängig von einer entsprechenden Bescheinigung - die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht freiwillig gewesen sei. Auch legt die Beschwerde nicht dar, dass die übrigen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU, zu denen es auch gehört, dass sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt (dazu EuGH vom 13.9.2018 - C-618/16 - Prefeta - juris RdNr 37; BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 8/24 R - juris RdNr 17 f mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), nach den Feststellungen des LSG gegeben sind.

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.