§ 12a SOG - Platzverweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.