Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1992, Az.: 5 StR 231/92
Zulässigkeit der Beurteilung von Hilfstatsachen als bedeutungslos durch den Tatrichter; Indizien für die Bedeutungslosigkeit von Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 231/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 26.04.1991
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1993, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 551 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.
Amtlicher Leitsatz
Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos i. S. § 244 III 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen Schluß nicht ziehen will.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten S. in der Verhandlung,
Rechtsanwältin Dr. ... als Verteidigerin des Angeklagten C. in der Verhandlung,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten E. in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
Gemeinschaftlich hätten die drei Angeklagten bewirkt, daß eine Gesamtposition von 2.890 Coils und einem Gesamtgewicht von etwa 18.900 t Warmbreitbandstahl brasilianischen Ursprungs nach dem Transport nach Jugoslawien mit inhaltlich unrichtigen Ursprungszeugnissen, nämlich solchen der Industrie- und Handelskammer in T. in A. zur Zollanmeldung gelangt sei und vom dortigen Zollamt zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Das Zollamt A. sei dabei, wie von den Angeklagten beabsichtigt, über die wahre Herkunft des Stahls getäuscht worden und habe es deshalb unterlassen, Zoll in Höhe von 15.328.508,00 belgischen Franc und Antidumpingzoll in Höhe von 1.209.975,68 ECU festzusetzen und geltend zu machen. Fast der gesamte Posten sei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Hierbei hätten die Angeklagten S. und C. Einfuhrerklärungen gemäß § 28 a Außenwirtschaftsverordnung abgegeben, die ebenfalls wahrheitswidrig, wie diese Angeklagten wußten, Jugoslawien als Ursprungsland bezeichnet hätten. Dadurch hätten die drei Angeklagten Eingangsabgaben hinterzogen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO) und tateinheitlich von falschen Beurkundungen Gebrauch gemacht (§ 273 iVm. §§ 271, 272 StGB). Die Angeklagten S. und C. hätten durch eine weitere Handlung vorsätzlich Einfuhrerklärungen nicht richtig abgegeben (Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz, § 70 Abs. 4 Nr. 14 Außenwirtschaftsverordnung).
Die gegen diesen Freispruch gerichtete, allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat nur wenige Feststellungen getroffen. So hat es u.a. festgestellt, daß der Angeklagte C. im Februar/März 1985 im Auftrag des Angeklagten S. nach Jugoslawien fuhr, um sich dort eine Partie Warmbreitbandstahl anzusehen. Ob es sich hierbei um denjenigen Stahl handelte, der von Brasilien nach Jugoslawien gebracht worden war, hat der Tatrichter ausdrücklich offengelassen. Ferner ist festgestellt, daß der Stahl, als er von dem Angeklagten C. besichtigt wurde, Markierungen trug, die als Herkunftsland Jugoslawien auswiesen. Diese Markierungen lagen teilweise unter den Stahlbandverschlüssen, mit denen die unter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehalten wurden. Nach Ansicht des Landgerichts konnte nicht bewiesen werden, daß die Angeklagten S. und C. die Herkunft des Stahls aus Brasilien kannten. Der Angeklagte E. hat nach den Feststellungen zwar gewußt, daß der Stahl aus Brasilien stammte. Er hätte sich aber nach Ansicht des Landgerichts nur dann strafbar gemacht, wenn er mittäterschaftlich mit den Mitangeklagten S. und C. gehandelt oder diese beiden Angeklagten als Werkzeug benutzt hätte: Ersteres scheide aus, weil eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände seitens dieser beiden Angeklagten nicht bewiesen sei; auch die zweite Möglichkeit sei nicht erwiesen.
I.
Eine auf die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.
1.
Die Staatsanwaltschaft hat mit gleichzeitig gestellten Beweisanträgen beantragt, durch Vernehmung bestimmter Zeugen Beweis darüber zu erheben,
"daß die Markierungen auf den Coils, die Aufschluß über Güte, Abmessungen und das Ursprungsland ergeben, augenfällig nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren und daß die Ware mit Verpackungsstahlbändern mit der Aufschrift 'cyclop PN 32-57' der Firma C. versehen waren," (Beweisantrag 2)
"daß die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder mit der Prägung 'cyclop PN 32-57' nur in Brasilien Verwendung finden," (Beweisantrag 4)
und "daß Warmbreitbandcoils als Vorprodukt grundsätzlich nicht markiert werden" (Beweisantrag 6).
Die Strafkammer hat diese Beweisanträge durch einheitlichen Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen bedeutungslos seien (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), und zur Begründung im einzelnen ausgeführt:
Zu Beweisantrag 2:
"Weder kann aus dem nachträglichen Anbringen der Markierungen darauf geschlossen werden, daß deren Inhalt unrichtig ist, noch kann aus den verwendeten Verschlußbändern auf eine Kenntnis der Angeklagten von einer brasilianischen Herkunft des Stahls geschlossen werden."
Zu Beweisantrag 4:
"Auch wenn die Verschlüsse nur in Brasilien Verwendung finden, so ist der Schluß, daß die Angeklagten S. und C. deshalb eine brasilianische Herkunft des Stahls erkannten, nicht möglich, denn es ist nicht erkennbar, daß die Angeklagten diese ausschließliche Verwendung der Verschlüsse in Brasilien kannten."
Zu Beweisantrag 6:
"Auch die Anklage geht davon aus, daß von diesem behaupteten Grundsatz abgewichen wurde, da die Coils ummarkiert worden seien. Rückschlüsse auf eine etwaige Kenntnis oder Absichten der Angeklagten läßt dieser Umstand nicht zu."
2.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Das gilt schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen Beweisanträge und ihrer Ablehnung:
aa)
"Daß die Markierungen auf den Coils, die Aufschluß über .... das Ursprungsland ergeben, augenfällig nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren"
(Beweisantrag 2), war naheliegenderweise geeignet, Skepsis der Angeklagten C. und S. gegenüber der angeblichen Herkunft der Ware zu begründen. Weshalb das Landgericht hieraus einen Schluß auf die Bösgläubigkeit der Angeklagten nicht gezogen hätte, ist weder dargelegt noch von selbst verständlich.
Daß die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder mit bestimmter Prägung nur in Brasilien Verwendung finden (Beweisantrag 4), würde einen Schluß auf ein entsprechendes Erkennen der brasilianischen Herkunft des Stahls durch die Angeklagten C. und S. nur dann "nicht möglich" machen, wie die Strafkammer meint, wenn die Angeklagten die entsprechenden Kennzeichnungspraktiken nicht gekannt hätten. Solches bedurfte angesichts dessen, daß die Angeklagten im internationalen Stahlhandel tätig waren, zumindest näherer Begründung.
Auch die Beweistatsache,
"daß Warmbreitbandcoils als Vorprodukt grundsätzlich nicht markiert werden"
(Beweisantrag 6), ergibt hier, weil - nach der Beweisbehauptung abweichend von der grundsätzlichen Praxis - eine Markierung vorlag, eher ein Indiz für die Bösgläubigkeit der Angeklagten, gleichgültig ob eine "Ummarkierung" oder eine erstmalige Markierung vorlag.
bb)
Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen Schluß nicht ziehen will (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 5, 13). Allerdings sind das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit einer Begründung in diesem Zusammenhang dann unschädlich, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 12, 14, 15). Indes ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Zu der entscheidenden Frage, was der Angeklagte C. vorfand, als er im Auftrag des Angeklagten S. in Jugoslawien die Partie Warmbreitbandstahl besichtigte, ist im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, daß der Stahl Markierungen trug, die als Herkunftsland Jugoslawien auswiesen und teilweise unter den Stahlbandverschlüssen lagen, mit denen die unter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehalten wurden (UA S. 6). Danach ist schon unklar, ob der Angeklagte C. die auf das angebliche Herkunftsland Jugoslawien hinweisenden Markierungen überhaupt sehen konnte oder gesehen hat. Jedenfalls lag es angesichts dieser wenigen Feststellungen keineswegs auf der Hand, daß die genannten Beweisbehauptungen bedeutungslos waren.
b)
Erst recht ergibt eine Zusammenschau der gleichzeitig gestellten und gleichzeitig beschiedenen Beweisanträge 2, 4 und 6, daß die darin behaupteten Tatsachen keineswegs für die Entscheidung ohne Bedeutung waren: Wurde derartige Ware grundsätzlich nicht markiert (Beweisantrag 6), trug die Ware aber gleichwohl auf den Coils Markierungen, die Aufschluß über das Ursprungsland ergaben und die augenfällig nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren (Beweisantrag 2) und war die Ware zudem mit Stahlbändern verpackt, die eine nur in Brasilien verwendete Prägung trugen (Beweisanträge 2 und 4), so hätte die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit dieser Umstände eingehenderer Begründung bedürft.
3.
Auf der fehlerhaften Behandlung dieser Beweisanträge kann das Urteil beruhen; denn die angenommene Unkenntnis der Angeklagten C. und S. von der brasilianischen Herkunft des Stahls ist der tragende Grund des Freispruchs aller drei Angeklagten.
II.
Eine Überprüfung des Urteils unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist dem Senat verwehrt, weil die Beschwerdeführerin die Sachrüge nicht erhoben hat.
Für den Fall, daß auch der neue Tatrichter zu einem Freispruch gelangt, weist der Senat auf folgendes hin: Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen -Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 bis 7 m.w.N.).
Horstkotte
Harms
Häger
Nack