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§ 2 PassV - Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Amtliche Abkürzung
PassV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5-12

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an

  1. 1.

    die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

  2. 2.

    die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

  3. 3.

    die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

  4. 4.

    das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.

Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.