Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.1990, Az.: 2 BvR 417/88
Durchsuchung; Tatverdacht; Verfassungsmäßigkeit; Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.06.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvR 417/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Freiburg 15.12.1987 - 26 Gs 2685/87
- LG Freiburg 23.02.1988 - IV Qs 12/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1990, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 690-691 (Volltext mit red. LS)
- StV 1991, 69
- StV 1990, 529-530
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch wenn eine Durchsuchung sich erledigt hat, ist eine Verfassungsbeschwerde noch zulässig.
2. Eine Durchsuchung greift regelmäßig in das Grundrecht aus Art. 13 GG ein. Daher ist auf sie wie auch auf ihre Anordnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.
3. Beruht die Durchsuchung auf einem nicht bestehenden Tatverdacht, verstößt sie gegen das Willkürverbot.