Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: IV ZR 63/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1952
Aktenzeichen
IV ZR 63/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.02.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 620 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Stadt M., vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Prozessgegner

den Kaufmann Hans P. als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Fabrikanten Heinrich P. in G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung reicht zur Annahme des Wegfalls des Rechtsgrundes nur aus, wenn bei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien im Hinblick auf den mit einem Vertrage bezweckten Erfolg die Unübersichtlichkeit einem dauernden Wegfall gleichzuachten ist.

  2. 2)

    Bei einer Schenkung unter einer Auflage regeln sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage grundsätzlich nicht nach §812 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach §527. Vom Beschenkten nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage gibt daher dem Schenker noch kein Rückforderungsrecht.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1951 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zwischen dem Fabrikbesitzer Heinrich P. und der Beklagten ist am 6. September 1935 ein notarieller Vertrag geschlossen worden. In diesem Vertrag hat Heinrich P. folgendes erklärt:

"Um zu meinem Teil die Wehrhaftigkeit, die Gesundheit, die frische Kameradschaft und besonders die Vaterlandsliebe der deutschen Jugend zu fördern - Eigenschaften, welche die beste Grundlage für die Ehre und Blüte der deutschen Nation sind - schenke ich der Stadt M. das zur Ertüchtigung der Jungmannschaften besonders geeignete Grundstück Gemarkung N. in einer Gesamtgrösse von 933,18 ar. Damit die ständige Verwendung der Schenkung in diesem Sinne auch für die Dauer sichergestellt wird, übernimmt die Stadt M. folgende Verpflichtungen:

Sie stellt das Grundstück ungeteilt der SA zur Verfügung zum Zwecke der Wehrhaftmachung der deutschen Jugend. Sollte die Aufgabe, die Jugend wehrhaft zu machen, auf andere Verbände oder Einrichtungen des Staates übertragen werden, so muss die Stadt M. das Grundstück ungeteilt für die sportsmässige Ertüchtigung der Jugend so zur Verfügung stellen, dass es zu dem genannten Zweck auch tatsächlich benutzt wird.

Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist die Stadt M. verpflichtet, das Grundstück stets ungeteilt in ihrem Eigentum zu behalten. Die vorbezeichneten Verpflichtungen übernimmt die Stadt M. ausschliesslich mir, beziehungsweise nach meinem Tode meinen Erben gegenüber.

Sollte die Stadt M. den in vorstehenden Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Schenkers oder die Zweckbestimmung der Schenkung in nicht nur unerheblichem Masse verletzen, so fällt das Grundstück ungeteilt an mich beziehungsweise an meine Erben zurück, mit allen in der Zwischenzeit etwa darauf errichteten Anlagen, ohne dass ich dafür eine Vergütung zu entrichten hätte. ..."

2

Die Beklagte hat erklärt, dass sie die vorstehende Schenkung mit den daran geknüpften Verpflichtungen annimmt. Sodann hat Heinrich P. das Grundstück an die Beklagte aufgelassen, ihre Eintragung als Eigentümerin ist am 21. September 1935 erfolgt.

3

Mit der Behauptung, dass die Zweckbestimmung der Schenkung seit dem Zusammenbruch des deutschen Reiches undurchführbar geworden, insbesondere die Wehrertüchtigung der deutschen Jugend verboten sei und der Vertragszweck daher nicht mehr erreicht werden könne, ausserdem die Beklagte das Grundstück fast ausschliesslich als Ablagestätte für Trümmerschutt verwende, verlangt der Kläger als Testamentsvollstrecker des am 22. September 1947 verstorbenen Heinrich P. die Rückübertragung des Grundstücks an die Erben des Heinrich P..

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist begründet.

6

Das Berufungsgericht hat die Überlassung des streitigen Geländes an die Beklagte als Schenkung und zwar als eine sogenannte Zweckschenkung angesehen und seine Entscheidung darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss §812 BGB gegeben sind. Es hat sich hierbei darauf beschränkt, den Rechtsgrund des Vertrages festzustellen, hat als Grund und Zweck für die Überlassung des Geländes an die Beklagte die Förderung der Wehrhaftigkeit der deutschen Jugend angesehen und hat den Wegfall dieses Rechtsgrundes infolge des im Jahre 1945 erlassenen alliierten Verbots jeglicher Wehrsporterziehung und infolge der Unübersichtlichkeit einer Aufhebung oder Milderung dieses Verbots angenommen.

7

Gegen die Annahme einer Schenkung bestehen trotz der nach dem Wortlaut der Schenkungsurkunde bestehenden Verpflichtung der Beklagten, das Gelände notfalls anderweitig für Zwecke der Wehrertüchtigung zur Verfügung zu stellen, keine Bedenken, zumal die Schaffung von Sportplätzen zu den öffentlichen Aufgaben einer Stadtgemeinde, wie es die Beklagte ist, gehören (vgl. RGZ 71, 143). Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Zweckschenkung annehmen will, ist die Begründung, die das Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Wegfall des Rechtsgrundes der Schenkung gibt, nicht bedenkenfrei. Die Unübersichtlichkeit, ob und in welchem Umfange ein dem Zweck der Schenkung entgegenstehendes Verbot der Besatzungsmacht aufgehoben wird, genügt für sich allein noch nicht, um einen Wegfall des Rechtsgrundes zu bejahen. Eine Unübersichtlichkeit bedeutet in der Regel, dass sich ein dauernder Wegfall des Rechtsgrundes noch nicht feststellen lässt, sodass der dem Schenker obliegende Beweis für den Wegfall noch nicht geführt sein würde. Allerdings kann auch ein vorübergehender Wegfall des Rechtsgrundes seinem dauernden Fortfall gleichgesetzt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind dieselben, wie sie für die Gleichstellung einer vorübergehenden und dauernden Unmöglichkeit erforderlich sind, nämlich dass bei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien Treu und Glauben eine solche Gleichstellung erfordert. Ob diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Falle gegeben sind, hat der Vorderrichter nicht geprüft.

8

Sodann aber hat das Berufungsgericht dadurch, dass es die tatsächlichen Feststellungen nur von dem Blickpunkt der Zweckschenkung aus geprüft hat, den Inhalt des geschlossenen Vertrages nicht erschöpfend gewürdigt. Nach dem Wortlaut der Schenkungsurkunde hat die Beklagte dem Schenker und seinen Erben gegenüber Verpflichtungen übernommen. Die Übernähme von Verpflichtungen durch den Beschenkten deutet darauf hin, dass es sich bei der Schenkung nicht um eine Zweckschenkung - mit der Unmöglichkeit, die Verwirklichung des Zweckes zu erzwingen -, sondern um eine Schenkung unter einer Auflage im Sinne des §525 BGB - mit der Möglichkeit, die Vollziehung der Auflage zu verlangen -, handelt. Liegt eine Schenkung unter einer Auflage vor, dann ergeben sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage nicht aus §812 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern lediglich aus §527, d.h. der Schenker könnte die Herausgabe des Geschenkes grundsätzlich nur unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Die Nichterfüllung der Auflage beruht nach dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen möglicherweise zur Zeit nur darauf, dass Verbände oder Stellen, denen die Aufgabe der Wehrertüchtigung obliegt, nicht vorhanden sind und dass die Besatzungsbehörden eine Wehrertüchtigung verboten haben. Ist dies der Fall, so würde die Nichterfüllung der Auflage von der Beklagten nicht verschuldet sein. Der Schenker würde daher entsprechend der für einen gegenseitigen Vertrag geltenden Bestimmungen des §323 Abs. 3 BGB zu einem Rücktritt nicht berechtigt sein, sodass ein Rückforderungsrecht des Klägers entfallen würde (vgl. RG JW 1915, 1117 3 und RGZ 105, 308).

9

Hinzu kommt schliesslich noch, dass die in der Schenkungsurkunde enthaltene Bestimmung über die Pflicht der Beklagten, im Falle einer nicht nur unerheblichen Verletzung des Willens des Schenkers, das Gelände zurückzugeben, dem Vorderrichter hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob nach dem Inhalt und Sinn des geschlossenen Vertrages ein Rückforderungsrecht in anderen Fällen, insbesondere in solchen, in denen eine Verletzung des Willens des Schenkers nicht auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, nicht bestehen sollte, wobei wiederum dem im §242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen wäre und auch die Zeitumstände von Bedeutung sein können.

10

Infolge dieser unzureichenden rechtlichen Würdigung des Inhalts und Sinnes des geschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hierbei erschien es zweckmässig, die Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts vorzunehmen.

11

Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird dieses gegebenenfalls auch noch zu der vom Kläger ausgesprochenen Anfechtung des Vertrages Stellung zu nehmen haben, die darauf gestützt wird, dass der Vertrag von der Beklagten durch Ausnutzung eines von der SA auf den Schenker ausgeübten Druckes herbeigeführt worden sein soll.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz v. Werner