Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1967, Az.: 3 AZR 55/66
Rückdeckung einer erteilten Versorgungszusage; Lebensversicherung mit eigener Bezugsberechtigung; Konkurs; Aussonderung; Ausscheiden ohne eigenes Verschulden; Übertragung des Versicherungsvertrages; Fürsorgepflicht; Anerkennung geleisteter Dienste; Unentgeltliche Verfügung; Absichtsanfechtung; Benachteiligungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 55/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.10.1965 - (6) 4 Sa 392/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 11 - 23
- DB 1967, 1857-1858 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2425-2427 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers"
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Arbeitgeber zur Rückdeckung der einem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage eine Lebensversicherung mit eigener Bezugsberechtigung abgeschlossen, so kann der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers nicht im Wege der Aussonderung Übertragung des Lebensversicherungsvertrages auf sich verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden ist und wenn er für diesen Fall nach der Versorgungszusage die Übertragung des Lebensversicherungsvertrages verlangen konnte.
2. Überträgt der Arbeitgeber dem noch in seinen Diensten stehenden Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Versicherungsvertrag, so tut er dies im allgemeinen nicht schenkungshalber, sondern aufgrund seiner Fürsorgepflicht in Anerkennung geleisteter Dienste. Es handelt sich daher nicht um eine unentgeltliche Verfügung, die nach KO § 32 Nr. 1 vom Konkursverwalter angefochten werden könnte.
3. Bei der Absichtsanfechtung im Sinne von KO § 31 Nr. 1 ist unter Benachteiligungsabsicht der auf den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichtete bestimmte Wille des späteren Gemeinschuldners zu verstehen. In Fällen einer inkongruenten Deckung ist eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners in der Regel schon dann anzunehmen, wenn dieser die Schädigung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen gewährten Befriedigung vorausgesehen hat (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BGH).