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Art. 61 WG - Zurückweisung

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.