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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1972, Az.: BVerwG I B 13/72

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verstoß eines Gesetzes gegen die Rechtsstaatlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG I B 13/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.11.1971 - AZ: 19 V 71

Fundstelle

  • GewArch 1972, 184

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 930 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat den Kläger als ihr Mitglied zu einem Teilbeitrag für das 3. Vierteljahr 1970 in Höhe von insgesamt 930,00 DM herangezeogen. Der Kläger hält die Zwangsmitgliedschaft der ... bei der Beklagten für verfassungswidrig; ferner will er im Erhebungszeitraum nur unzureichende Einnahmen aus seinem ... gehabt haben. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Der Kläger macht geltend, das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. IS. 1634) - SchfG - sei ein untaugliches Gesetz und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Damit wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Es ist nicht zweifelhaft, daß die Rechtsstellung des ... mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der ... ist Handwerker und beliehener Unternehmer, aber kein Beamter (§ 3 Abs. 2 SchfG). Er wird für einen ... bestellt, der ihm als Arbeitsgebiet und Einkommensquelle vorbehalten ist (§ 2 SchfG). Er erhält die in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren (§ 24 SchfG). Diese Verbindung der die Rechtsstellung des ... bestimmenden Merkmale ist unzweifelhaft zulässig (vgl. BVerfGE 1, 264 [271, 277/278], BVerwGE 6, 72 sowie das Urteil des Senats vom 6. Juli 1971 - BVerwG IC 105.64 - und seinen Beschluß vom 19. Oktober .1971 - BVerwG I B 57.71 -). Die Aufgabenstellung des ... hat nicht zwingend zur Voraussetzung, daß er Beamter sein müßte. Die mangelnde Beamteneigenschaft bedeutet nicht, daß dem ... die Möglichkeit eröffnet werden müßte, das Entgelt für seine Arbeit frei zu vereinbaren. Aus der Festlegung des Entgelts durch eine staatliche Gebührenordnung ergibt sich nicht die zwingende Notwendigkeit, den Arbeitslohn der Gesellen gesetzlich festzusetzen und die Versorgung des ... ... die der Beamten zu regeln.

5

Das System der Versorgung des ... ... das die Pflichtversicherung in der Arbeiterrentenversicherung (§ 58 SchfG) mit der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt der deutschen ... ... verbindet, entspricht der Sonderstellung des .... Beide Versorgungen ergänzen einander; die Leistungen der Versorgungsanstalt stellen lediglich eine Zusatzversorgung dar, wie sie auch in anderen Berufszweigen vorkommt und von der Verfassung zugelassen wird. Die dagegen erhobenen Bedenken sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; die Zwangsmitgliedschaft der ... bei der Beklagten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 27, 228 [233]). Es ist gewährleistet, daß der ... die Beiträge für die berufsständische Zusatzversorgung und für die Arbeiterrentenversicherung nach dem Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737) i.d.F. des § 58 SchfG aufbringen kann; denn die ... sind so einzuteilen, daß die Einnahmen des ... aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten nach Abzug jener Beiträge und der notwendigen Geschäftskosten ein angemessenes Einkommen sichern (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG). Es ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern der richtigen, vom betroffenen ... mit Rechtsmitteln durchsetzbaren Anwendung des § 22 SchfG im Einzelfall, ob die Einnahmen aus dem Kehrbezirk für ein angemessenes Einkommen ausreichen. Es ist hiernach kein Grund ersichtlich, daß das ... wegen Untauglichkeit verfassungswidrig sein könnte.

6

Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lassen sich der Beschwerde des Klägers nicht entnehmen. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht im Ergebnis verneinte Frage, ob die Satzung der Beklagten über die darin vorgesehene zinsfreie Stundung hinaus weitergehende Möglichkeiten zur Schonung eines Beitragspflichtigen für den Fall vorsehen müßte, daß sein ... entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG nicht die vorausgesetzten Einnahmen erbringt und die danach gemäß § 23 Abs. 1 SchfG gebotene Änderung der ... insoweit nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Auf diese Frage würde es überdies in einem Revisionsverfahren nicht ankommen, weil sich der Kläger weigert, nachprüfbare Angaben über die tatsächlichen Einnahmen aus seinem ... zu machen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Dr. Zeidler
Dörffler
Dr. Sommer