Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1958, Az.: BVerwG WB 9/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 9/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 1. Oktober 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Bothe,
Hauptmann Krämer als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 3.5.1958 des Kommandos Depot-Organisation (Heer), Kommandeur, wurde gegen den Antragsteller das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet, und zwar
- a)
mit dem Ziel der Feststellung, daß er auf Grund seines Verhaltens vor der Ernennung zum Berufssoldaten der Berufung in dieses Dienstverhältnis unwürdig war;
- b)
mit dem Ziel der Verhängung einer disziplinaren Laufbahnstrafe.
Dem Antragsteller wurde in der Einleitungsverfügung vorgeworfen,
- a)
vor seiner Einberufung in die Bundeswehr in Bewerbungsschreiben, Personalbogen und eidesstattlichen Versicherungenvom 15.6.52, 1.2., 8.2., 17.2., 4.4. und 13.4,55 wahrheitswidrig behauptet zu haben, in der alten Wehrmacht zum Oberleutnant und Hauptmann befördert und mit dem Deutschen Kreuz in Gold ausgezeichnet zu sein,
- b)
nach seinem Eintritt in die Bundeswehr entgegen seinen soldatischen Pflichten
- aa)
bei dienstlichen Befragungen die gleichen falschen Behauptungen wie zu a) aufgestellt zu haben,
- bb)
ein verfälschtes Soldbuch vorgelegt zu haben.
(Dienstvergehen nach §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23 Abs. 1 SG)
Mit einem Schriftsatz vom 12.5.1958, gerichtet an den Bundesdisziplinarhof, beschwert sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 WBO und weitere gesetzliche Bestimmungen des Grundgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Soldatengesetzes und der Wehrdisziplinarordnungüber den beim BMVtdg. beschäftigten Oberstleutnant J. wegen seiner Tätigkeit bei der Einleitung des gegen den Antragsteller gerichteten disziplinargerichtlichen Verfahrens. Im einzelnen werden in dem Schriftsatz folgende Vorwürfe erhoben:
- 1.)
Obstlt. J. verfolge seit dreiviertel Jahren den Antragsteller, obwohl dieser völlig unbescholten sei, in Form von Gestapomethoden; insbesondere habe Obstlt. J. den im militärischen Abwehrdienst beschäftigten Obstlt. B. beauftragt, bei den Ermittlungen den Zeugen Mi. zu bearbeiten, damit dieser eine am 3. 11.1952 für den Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung zurücknehme. Mi. habe dem Antragsteller über seine in Form eines Besuches von Obstlt. B. vorgenommene Vernehmung gesagt, daß Anmeldung und Ablauf dieses Besuches mehr als ungewöhnlich gewesen seien, daß die eigentümlichen Fragestellungen ihn unangenehm berührt hätten, und daß er bei Eingang der Unterhaltung erklärt habe, er sei, da er von einer Feier komme, leicht angetrunken und seine Worte seien daher als "opportun" zu bezeichnen.
- 2.)
Über diese Vernehmung habe Obstlt. B. in rechtswidriger Form willig und verantwortungslos dem Obstlt. J. unwahre Erklärungen abgegeben, und Obstlt. Jürgens habe dem Antragsteller am 21.2.1958 bei seiner Vernehmung in Bonn diese angeblichen Aussagen vorgehalten mit dem Ziel, den Antragsteller zu erpressen.
- 3.)
Obstlt. J. habe nicht gemäß § 21 WDO pflichtgemäß gehandelt, sondern, ohne die generelle Vollmacht vom BMVtdg. zu haben, gesetzwidrig den Oberst G. zu einer Einleitungsverfügung veranlaßt.
Der BMVtdg. hat diese Beschwerde mit einem Bescheid vom 2.8. 1958 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie weder auf dem vorgeschriebenen Wege noch in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden sei. Er hat aber auch sachlich zu den gegen Obstlt. J. erhobenen Vorwürfen Stellung genommen und diese ohne Ausnahme für unbegründet erklärt.
Gegen diesen Bescheid, welcher dem Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen am 16.8.1958 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 26.8.1958 beim BMVtdg. eingegangenen Schriftsatz vom 23.8.1958 die Entscheidung des Wehrdienetsenats gemäß § 21 WBO beantragt. Zur Begründung seines Antrags bringt er im wesentlichen folgendes vor:
- 1.)
Obstlt. J. habe den § 65 WDO nicht beachtet, wonach im Wege der Rechtshilfe außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Einvernehmung von Sachverständigen und Zeugen ersucht werden könnten. Obstlt. J. habe also gesetzwidrig mit Überschreitung seiner Dienstbefugnisse den MAD zur Vernehmung von Zeugen eingesetzt. Diese Vernehmungen hätten auch zu unrichtigen Ergebnissen geführt, die ihm in entwürdigender Form von Obstlt. B. und Hptm. R. bei einer Vernehmung in Düsseldorf am 13.2.1958 vorgehalten worden seien.
- 2.)
Obstlt. J. habe ihn bei einer Vernehmung erpreßt und bedroht, indem er sagte: "Geben Sie zu, daß Sie nachhelfen wollten und haben sich selbst befördert. Ich könnte es ja der Strafverfolgungsbehörde abgeben, aber wir haben ja kein Interesse daran, daß Sie bestraft werden, wir wollen nur, daß Sie für unwürdig erklärt werden."
- 3.)
Obstlt. J. habe schon einmal im November 1957 in rechtswidriger Weise eine weitere Beschwerde des Antragstellers gegen einen Oberst We. wegen Verstoßes gegen § 29 SG als Antrag bezeichnet und abgelehnt. Im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens seien auf Antrag des Antragstellers von ihm als verleumderisch bezeichnete Schreiben aus der Truppenakte des Antragstellers entfernt, aber ohne dessen Wissen in seiner Personalakte abgeheftet worden. Die Tatsache, daß einer dieser Briefe verleumderisch gewesen sei, ergebe sich aus der Anlage 1 zu dem Antrag vom 23.8.1958. Der Antragsteller verlangt, daß der in der Anlage abgedruckte Brief nun auch in seiner Personalakte abgeheftet wird.
- 4.)
Obstlt. J. habe gesetzwidrig von sich aus das Truppendienstgericht Düsseldorf, III. Kammer, beauftragt, gegen den Antragsteller tätig zu werden, und erst auf Beschwerde des Antragstellers habe der Wehrdienstsenat die Unzuständigkeit dieses Truppendienstgerichts festgestellt.
- 5.)
In rechtswidriger Weise habe Obstlt. B. mit ausdrücklicher Einwilligung des Obstlt. J. eine Zollbehörde um ein Gutachten über die Echtheit des Soldbuches des Antragstellers ersucht.
- 6.)
In gesetzwidriger Weise habe man dem Antragsteller trotz seiner mehrfach mündlich und schriftlich gestellten Anträge und Beschwerden nicht gemäß §§ 69, 78, 82 WDO die Aktenunterlagen für seinen Rechtsanwalt übersandt.
- 7.)
Obstlt. Ma. habe nachgewiesenermaßen einen an den Antragsteller persönlich gerichteten Brief gesetzwidrig geöffnet und unterschlagen und den Inhalt entwendet. Er habe auch eine an den Antragsteller gerichtete Postkarte gelesen und den Inhalt verbreitet. Die berechtigte Beschwerde des Antragstellers wegen dieses Vorfalles sei auf Betreiben des Obstlt. J. aus angeblichen Verfahrensmängeln zurückgewiesen und der Fall sei nicht an die Strafverfolgungsbehörde abgegeben worden.
II.
Gegenstand der Prüfung des Senats können nur die vom Antragsteller beim BMVtdg. erhobenen Vorwürfe gegen Obstlt. J. und deren Erledigung durch den Bescheid des Ministers vom 2.8.1958 sein. Die neuen Beschwerdepunkte, welche der Antragsteller nunmehr vorbringt, können in diesem Verfahren nicht behandelt werden.
1.)
Der Antrag auf Entscheidung gemäß § 21 WBO ist zulässigerweise, insbesondere fristgerecht gestellt. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die an den Minister gerichtete Beschwerde fristgerecht eingelegt war, weil ihr wesentlicher Inhalt bereits mit einem Antrag des Antragstellers vom 7.5.1958, der an den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers gerichtet war, geltend gemacht worden ist.
2.)
Der Senat ist indessen zu der vom Antragsteller beantragten Entscheidung gemäß § 21 WBO nicht befugt. Der Antrag des Antragstellers richtet sich, soweit er zur Nachprüfung des Senats gestellt ist, gegen die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens, indem er geltend macht, daß der bei den Vorermittlungen dienstlich für die Einleitungsbehörde tätig gewordene Obstlt. J. dabei Rechte des Antragstellers verletzt habe. Denn das dem Obstlt. J. vorgeworfene Verhalten läßt sich nicht als selbständiger Beschwerdepunkt - der an sich eine Behandlung nach der Wehrbeschwerdeordnung rechtfertigen könnte von der Frage der sachlichen und formalen Berechtigung der Einleitungsverfügung trennen. Vielmehr bezweckt das Vorbringen des Antragstellers, insgesamt betrachtet, den Nachweis, daß er von Obstlt. J. und damit von der durch ihn handelnden Einleitungsbehörde rechtswidrig und grundlos verfolgt worden sei und verfolgt werde.
Die Einleitungsverfügung mit den ihr vorausgehenden Vorermittlungen ist als Prozeßhandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens. Einzelmaßnahmen, dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens können selbständig nur angefochten werden, soweit die Wehrdisziplinarordnung eine solche Anfechtung zuläßt. Beschlüsse des Truppendienstgerichts und richterliche Verfügungen sind im Rahmen des § 90 WDO allgemein anfechtbar. Gegen die Verfügungen und Maßnahmen der Einleitungsbehörden gibt § 101 Abs. 6 WDO einen Rechtsbehelf nur für die Fälle der Dienstenthebung, des Verbotes des Uniformtragens und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge. Da diese Maßnahmen sonst als Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbar wären, läßt sich auch schon aus dieser Bestimmung entnehmen, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren kein Raum für den Beschwerdeweg der Wehrbeschwerdeordnung ist.
Daß im übrigen die Einleitungsverfügung als solche nicht mit einem auf gerichtliche Entscheidung abzielenden Rechtsmittel angefochten werden kann, ergibt sich auch aus ihrer besonderen Bedeutung. Als Prozeßhandlung zielt sie auf die Herbeiführung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung ab. Ihre Berechtigung kann und muß daher nur in dem durch sie eingeleiteten Verfahren nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung gerichtlich nachgeprüft werden (vgl. hierzu E. BVerwG Bd 4 S. 74). Wollte man außerhalb der Wehrdisziplinarordnung eine gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnungüber die Zulässigkeit der Verfahrenseinleitung zulassen, so würde dies im Ergebnis dazu führen, daß man im disziplinargerichtlichen Verfahren dem Gericht, und zwar unter Umständen nur dem Truppendienstgericht (§ 17 WBO), eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens auferlegte, eine Entscheidung, die die Wehrdisziplinarordnung nicht in die Hand des Gerichts legen will. Vielmehr gibt die Wehrdisziplinarordnung den Truppendienstgerichten nur die Befugnis und damit auch die Pflicht, Anschuldigungsschriften zur Behebung von Verfahrensmängeln an den Wehrdisziplinaranwalt zurückzugeben (§ 79 Abs. 4).
Was für die Einleitungsverfügung gilt, muß sinngemäß auch für die ihrer Vorbereitung dienenden Maßnahmen der Einleitungsbehörde gelten. Denn jede richterliche Anordnung über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Maßnahmen würde entgegen der gesetzlichen Struktur des disziplinargerichtlichen Verfahrens zu einer Vorabentscheidung über die Rechtmäßigkeit und sachliche Begründetheit der Verfügung führen und damit unzulässigerweise in das Ermessen der Einleitungsbehörde eingreifen.
Mithin mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des BMVtdg. als unzulässig zurückgewiesen werden.
Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, im disziplinargerichtlichen Verfahren die Aufklärung des Sachverhalts, zu der das Truppendienstgericht verpflichtet ist, auch von sich aus zu betreiben und in diesem Rahmen den Gegenstand seiner hier erhobenen Vorwürfe unter Beweis zu stellen.
gez. Dr. Krönig
gez. Scherübl
gez. Bothe
gez. Krämer