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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 9 SB 7/25 B

Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mangels ordnungsgemäßer Bezeichnung des Zulassungsgrudnes; Mangelndes Vortragen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrag; Unzureichende Wiedergabe der gutachterlichen Feststellungen und ihrer Behandlung durch das LSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.08.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 7/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060825BB9SB725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 03.05.2022 - AZ: S 8 SB 507/20
LSG Sachsen - 14.01.2025 - AZ: L 9 SB 92/22

Redaktioneller Leitsatz

Für das Fragerecht eines Verfahrensbeteiligten gegenüber einem Sachverständigen nach § 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO ist es ausreichend, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des zuerkannten GdB von 30.

2

Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte verneint (Urteil vom 14.1.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

a) Die Klägerin rügt zum einen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG. Sie habe in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologischem sowie orthopädischem Fachgebiet beantragt. Diesem Antrag sei das LSG zu Unrecht nicht nachgekommen.

6

Die Klägerin hat damit bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Für die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG muss der Beschwerdeführer einen Beweisantrag bezeichnen, der ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt (BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 10 mwN). Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN). Dafür ist die unter Beweis gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge sind hingegen nicht geeignet, dem Gericht eine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021, aaO, mwN).

7

Gemessen hieran fehlt es dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Insbesondere lässt der Antrag, "einen gutachterlichen Beweis auf neurologischem sowie orthopädischem Fachgebiet nach Wahl des Gerichts einzuholen", nicht erkennen, welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen konkret bewiesen werden sollen. Dies erschließt sich umso weniger, als die Beschwerde die Ansicht der Klägerin wiederholt, in ihrem Fall sei zwingend ein "psychologisches" Fachgutachten zu ihrer "psychologischen Grunderkrankung" einzuholen gewesen, während sich der wiedergegebene Antrag auf eine Beweiserhebung auf neurologischem sowie orthopädischem Fachgebiet richtet. Ebenso wenig gibt der Antrag das voraussichtliche Beweisergebnis wieder.

8

Im Kontext der geltend gemachten Feststellung eines höheren GdB wäre dagegen der Antrag auf den Beweis des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen zu richten gewesen. Denn der GdB ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsstörung (Teil A Nr 2 Buchst a der in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Das Vorliegen bestimmter, bei der Klägerin tatsächlich oder vermeintlich vorliegender Gesundheitsstörungen wird mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag aber nicht unter Beweis gestellt. Solchen "Beweisanträgen", die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht nicht nachzugehen (BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 10 mwN).

9

Unabhängig davon hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der allein maßgeblichen rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll.

10

Soweit die Klägerin inhaltliche Mängel des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens rügt, fehlt es bereits an der hinreichenden Wiedergabe der gutachterlichen Feststellungen und ihrer Behandlung durch das LSG. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG aber in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Die Beschwerde gibt dagegen den Inhalt des von ihr kritisierten Gutachtens lediglich bruchstückhaft im Zusammenhang mit ihrer Kritik wieder. Insbesondere legt sie nicht dar, ob und wie der Sachverständige auf die von ihr geltend gemachte seelische Erkrankung und die weiteren ihrer Ansicht nach unzureichend berücksichtigten Befunde sowie ihre Kritik an der Art und Weise der Begutachtung eingegangen ist. Wegen dieser lückenhaften Darlegungen kann der Senat nicht - wie es erforderlich wäre - allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen, auf Grundlage welches vom LSG festgestellten Sachverhalts und wegen welcher im Einzelnen nachvollziehbar geschilderten unlösbaren Widersprüche oder groben Mängel des eingeholten Gutachtens (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11 mwN) das LSG zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre. Die bloße Darstellung, weshalb aus ihrer Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 9 SB 88/16 B - juris RdNr 8).

11

Soweit die Klägerin insbesondere meint, das LSG habe sich bei seiner Entscheidungsfindung auf ein mehr als zwei Jahre zurückliegendes und damit aus ihrer Sicht veraltetes Sachverständigengutachten gestützt, hat sie es versäumt, eine potentiell entscheidungserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands substantiiert darzulegen (vgl BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 485/12 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.3.2004 - B 9 SB 43/03 B - juris RdNr 6). Wie die Beschwerde vielmehr selbst ausführt, war die - behauptete - psychische Erkrankung der Klägerin bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und dort insbesondere der Begutachtung durch den seitens des SG gehörten Sachverständigen, den sie in diesem Zusammenhang deshalb auch kritisiert. Damit wendet sie sich aber letztlich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann.

12

b) Soweit die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung beim LSG hilfsweise gestellten Antrag, den erstinstanzlichen Sachverständigen P zu hören, ihr Fragerecht an den Sachverständigen ausüben und mit ihrer Beschwerde eine Verletzung dieses Fragerechts geltend machen wollte, enthält die Beschwerde ebenfalls nicht die erforderlichen Darlegungen für einen solchen Verfahrensmangel.

13

Zum einen besteht dieses Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden, falls nicht das SG einen bereits in der ersten Instanz rechtzeitig gestellten Antrag auf konkrete Befragung verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerde nicht.

14

Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Fragerechts nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen - gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie im Fall der Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18).

15

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keine Verletzung ihres Fragerechts an den Sachverständigen dargelegt. Sie hat nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt, auf welche Lücken, Widersprüche und Unklarheiten sie vorab hingewiesen und welche konkret noch erläuterungsbedürftigen Punkte sie benannt hat. Allein der mit der Beschwerde mitgeteilte pauschale Hinweis auf "die Diskrepanz der Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Gutachters mit sämtlichen vorgelegten ärztlichen Befunden" genügt dafür nicht.

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.