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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1991, Az.: IV ZR 230/90

Berufung; Prozeßkostenhilfegesuch; Berufungsbegründung; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1991
Aktenzeichen
IV ZR 230/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1991, 936

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob ein als Prozeßkostenhilfegesuch und Berufungsbegründungsentwurf bezeichneter Schriftsatz als bedingte Berufungsbegründung angesehen werden kann.

2. Durch die Beordnung des Rechtsanwalts durch den Prozeßkostenhilfebeschluß wird keine Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten bewirkt.