Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.12.1991, Az.: VII B 219/91
Ermessen bei der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.12.1991
- Aktenzeichen
- VII B 219/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 508
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90über die Rechtsfrage, auf die der Kläger sein Begehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), entschieden. Er hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten, im Abdruck beigefügten Urteil ausgeführt, daß eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne die Folge der Eintragung in das Schuldverzeichnis freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt danach nicht voraus, daß die Finanzbehörde zwar vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ist damit entfallen, weil die zweifelhafte Rechtsfrage inzwischen durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt worden ist (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 68). Die mit der Beschwerde angefochtene Vorentscheidung entspricht im Ergebnis der angeführten Entscheidung des Senats.