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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1988, Az.: IVa ZB 18/88

Maßgeblichkeit des Willens zur Geltenlassung des Urteils als zustellt bei der Entgegennahme für eine Zustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1988
Aktenzeichen
IVa ZB 18/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 25.05.1988

Prozessführer

Frau Vera S., A. Straße 90, K.

Prozessgegner

Frau Martha P., U. weg 16, B.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 21. September 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die am 25. Februar 1988 eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Urteil des Landgerichts sei ausweislich des vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten handschriftlich ausgefüllten Empfangsbekenntnisses diesem schon am 22. Januar 1988 zugestellt worden. Das dagegen von der Beklagten in zulässiger Weise erhobene Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Die Beklagte hat die Berufungsfrist nicht versäumt. Sie hat zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß ihrem erstinstanzlichen Anwalt das mit der Berufung angefochtene Urteil nicht schon am Freitag, dem 22. Januar 1988, sondern erst am Montag, dem 25. Januar 1988 zugestellt worden ist.

3

Maßgeblich für die Zustellung gemäß §§ 208, 176, 212 a ZPO ist die Entgegennahme des Urteils durch den Anwalt mit dem Willen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (BGH Urteil vom 6.11.1984 - VI ZR 2/83 - VersR 1985, 142). Diese Entgegennahme geschah am 25. Januar 1988. Lediglich irrtümlich hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte auf dem Empfangsbekenntnis das Datum "22.1.88" handschriftlich eingetragen. Das ist durch seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen und die seiner Bürovorsteherin, durch die vorgelegten Handakten und weitere Umstände bewiesen. Die strengen Anforderungen für den gegen das Empfangsbekenntnis zu führenden Beweis (Senatsbeschluß vom 5.12.1982 - IVa ZB 16/82 - VersR 1983, 1080 und das genannte Urteil vom 6.11.1984 unter II. 2.) sind hier erfüllt.

4

Wie im Büro jenes Anwaltes üblich wurde das betreffende Empfangsbekenntnis mit dem Urteil aus dem Gerichtsfach abgeholt und wurde dann das Urteil von der Bürovorsteherin am Abholtag - dem 18. Januar 1988 - mit dem Eingangsstempel versehen. Das Empfangsbekenntnis jedoch wurde dem Anwalt erst am Montag, dem 25. Januar 1988 in einer Unterschriftsmappe vorgelegt, in der sich eine große Zahl von Schreiben befand, die der Anwalt am Vormittag des 22. Januar 1988 diktiert hatte und die deshalb dieses Datum trugen. Diese Mappe hatte er nicht vor dem 25. Januar 1988 erledigen können, weil am Nachmittag des 22. Januar 1988 vom Büro der Betriebsausflug durchgeführt wurde, und weil er am Samstagvormittag eine langwierige Verhandlung vor einem auswärtigen Notar mit einem weiteren Kollegen wahrnehmen mußte, die eine umfangreiche Vorbereitung am Freitag erforderte. Weil sich durch das Datum, das auf den jeweils zu unterzeichnenden Schreiben angebracht war, der "22.1.88" dem Anwalt fest eingeprägt hatte, vermerkte er eben dieses Datum am 25. Januar 1988 auch auf dem Empfangsbekenntnis. Danach wies er seine Bürovorsteherin an, in der vorliegenden Sache den Ablauf der Berufungsfrist auf einen Monat nach dem Unterschriftstag einzutragen. Sie vermerkte dementsprechend im Terminkalender den 25. Februar 1988 als Tag des Fristablaufes, strich den mit einem Fragezeichen für den 18. Februar 1988 eingetragenen Fristablauf wieder durch, wie die vorgelegten Fotokopien zeigen, und setzte handschriftlich auf das in den Handakten befindliche Urteil "B 25.2.88 not.". Das wiederum überprüfte der Anwalt am Abend des 25. Januar 1988.

5

Über die demgemäß am 25. Februar 1988 fristgemäß eingelegte Berufung wird das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden haben.

Dr. Hoegen
Dr. Zopfs