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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.05.1997, Az.: I R 79/96

Freistellungsverfahren; Verstoß der Norm gegen Völkerrecht; Originäres staatliches Steuerrecht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
I R 79/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 11371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 184, 281 - 283
  • BB 1998, 92 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1998, 412 (Volltext mit amtl. LS)
  • BFH/NV 1997, 760-761
  • BStBl II 1998, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1998, 759 (Kurzinformation)
  • DStRE 1998, 10-11 (Volltext mit amtl. LS)
  • FR 1998, 71-72
  • HFR 1998, 194-195
  • INF 1998, 125
  • KÖSDI 1998, 11386 (Kurzinformation)
  • NWB 1998, 3401-3402
  • NWB DokSt 1998, 683
  • SteuerBriefe 1998, 276

Amtlicher Leitsatz

1. Das in § 50d EStG vorgesehene Freistellungsverfahren geht § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 vor.

2. § 50d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht.

3. DBA lassen das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht unberührt. Das gilt auch für solche Einkünfte, die nach dem DBA freizustellen sind.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie betreibt eine Konzert- und Künstleragentur und veranstaltet im Inland Konzerte. Sie schloß im Jahr 1990 Verträge mit der Stadt X, worin sie sich verpflichtete, verschiedene Schauspiel- und Tanzveranstaltungen durchzuführen. Die Stadt X nahm von den von ihr zu zahlenden Vergütungen den Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor und führte die Abzugsbeträge an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ab.

2

Die Klägerin beantragte beim FA erfolglos eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 50 a Abs. 4 EStG, Art. 15 Abs. 2, Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 238).

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des Art. 4 DBA-Österreich, Art. 6, 48, 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Art. 26, 27 und 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl II 1985, 927) und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zur Ausstellung einer Bescheinigung zu verpflichten, wonach ihre Einkünfte nach Art. 4 DBA-Österreich keiner Steuerpflicht unterliegen.

4

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision ist unbegründet.

6

1. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 i.V.m. Art. 15 DBA-Österreich. Dieser Antrag kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil Anspruchsgrundlage hierfür ausschließlich § 50 d Abs. 3 EStG ist. § 50 d Abs. 3 EStG ist insoweit lex specialis zu der allgemeinen Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung kann die Klägerin einen Anspruch auf Freistellungsbescheinigung nur gegenüber dem Bundesamt für Finanzen verfolgen.

7

2. § 50 d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht, so daß die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes offenbleiben können.

8

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1.12.1993 I R 48/93 (BFH/NV 1994, 549 [BFH 01.12.1993 - I R 48/93]), die ebenfalls die Klägerin betraf, entschieden, daß § 50 d EStG die sich aus dem DBA-Österreich ergebende Steuerfreistellung nicht einschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung regelt. Er hält hieran fest. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

9

a) Die Klägerin geht davon aus, da die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufgrund des DBA-Österreich kein Besteuerungsrecht habe. Diese Gesetzesinterpretation beruht auf einem zu engen Normverständnis und widerspricht dem - zumindest modernen - Abkommensverständnis (vgl. z.B. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 45 b). Danach hat jeder Staat staatsrechtlich ein originäres Besteuerungsrecht. Dieses wird ihm auch durch solche Abkommensregelungen, die für bestimmte Einkünfte die Steuerfreistellung vorschreiben, nicht genommen (vgl. Anmerkung FW Internationales Steuerrecht 1992, 103). Die vom Abkommen von der Steuer freigestellten Einkünfte werden wie steuerfreie Einkünfte behandelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.3.1989 I R 20/87, BFHE 157, 77, BStBl II 1989, 649; BFH-Beschluß vom 1.10.1992 I B 42, 43/92, BFH/NV 1993, 156 [BFH 12.02.1992 - XI R 49/89]). Insoweit wird nur die Ausübung des Besteuerungsrechts eingeschränkt. Es ist der Klägerin zuzugestehen, daß der Wortlaut älterer DBA insoweit mehrdeutig sein kann. Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt verdeutlicht aber Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich die Richtigkeit des hier vertretenen Abkommensverständnisses. Danach darf, wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, der andere Staat kein Besteuerungsrecht "ausüben". Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich unterstellt mithin ein verbleibendes Besteuerungsrecht.

10

In diesem Sinn ist auch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21.8.1984 IV C 5 - S 1301 Öst - 28/84 zu verstehen. Dieses Schreiben ist nicht Ergebnis eines Verständigungsverfahrens, sondern einer Erörterung des Bundesministers der Finanzen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder. Im übrigen hat sich die innerstaatliche Rechtslage nach Ergehen des genannten Schreibens durch Einfügung des § 50 d EStG geändert.

11

Das Ergebnis wäre im übrigen kein anderes, wenn man dem Abkommensverständnis der Klägerin folgen wollte. Für diesen Fall enthielte § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG ein völkerrechtlich zulässiges Treaty overriding. Insoweit und zu Art. 25 des Grundgesetzes wird auf das Urteil des Senats vom 13.7.1994 I R 120/93 (BFHE 175, 351 [BFH 13.07.1994 - I R 120/93], BStBl II 1995, 129) hingewiesen.

12

b) Die Vorschriften, die verfahrensrechtlich die Steuerfreistellung regeln, verstoßen auch nicht gegen das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung (Art. 6, 48, 52 des EU-Vertrages), da der in vergleichbarer Weise tätige Inländer mit den entsprechenden Einkünften steuerpflichtig ist und daher für ihn ein Freistellungsverfahren bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt.

13

c) § 50 d EStG verletzt auch nicht Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, da die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Steuerfreistellung nachkommt. Ein bestimmtes Verfahren hierfür ist abkommensrechtlich nicht vorgesehen.