Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2007, Az.: III ZR 74/06
Ablehung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage von angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen; Möglichkeit der Heilung nach späterer Einreichung weiterer Unterlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.2007
- Aktenzeichen
- III ZR 74/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 30462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mühlhausen - 16.12.2004 - AZ: 5 O 518/03
- OLG Jena - 08.03.2006 - AZ: 4 U 62/05
- BGH - 14.12.2006 - AZ: III ZR 74/06
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (A. St.) und des Klägers zu 3 (F. St.) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe
Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.).
Wurm