Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1998, Az.: 1 StR 234/98
Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 07.10.1997
Fundstelle
- NStZ 1999, 91 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Verhandlung vom 14. Juli 1998
in der Sitzung am 15. Juli 1998,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher,
Bundesanwalt ...,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ...,
Rechtsanwalt ... (in der Verhandlung vom 14. Juli 1998) als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Oktober 1997 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung der Tochter ihres Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Ihre Revision, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Rüge, im Laufe der sich über zwei Monate erstreckenden Hauptverhandlung sei es zur Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO gekommen, hat keinen Erfolg.
Die Revision räumt insoweit ein, daß eine Fristüberschreitung bei lediglich formaler Betrachtung nicht erfolgt sei; doch habe es sich bei dem Hauptverhandlungstermin am 15. September 1997 um einen "Schiebetermin" gehandelt, durch den die Hauptverhandlung nur zum Schein fortgesetzt worden sei.
Diese Beurteilung ist nicht zutreffend. In der genannten Sitzung sind die Haftverhältnisse und Haftdaten der Angeklagten P. B. in sich abgeschlossen festgestellt worden.
Dadurch wurde das Verfahren durch eine in sich abgeschlossene sachlich erforderliche Prozeßhandlung gefördert; darauf, ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und ob der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente, kommt es nicht an (BGH StV 1998, 359). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision beruft, betreffen andersliegende Fälle (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359). In ihnen war jeweils der Prozeßstoff willkürlich aufgeteilt worden, indem einmal ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von 20 Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, zum andern die Einführung eines drei Eintragungen enthaltenen Registerauszugs in drei Teilen an drei Hauptverhandlungstagen erfolgte.
2.
Die weitere Verfahrensrüge, durch Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. N. habe die Strafkammer § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß entsprechend der Beweisbehauptung Dr. N. von dem Polizeibeamten Pr. angewiesen wurde, den Verdacht eines sexuellen Mißbrauchs an J. Sch. durch ihren Vater, den Mitangeklagten R. Sch., nicht weiter nachzugehen. Doch hat es diesen Umstand ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen.
3.
Die Rüge, die Zeugin V. B., die jetzt 7jährige Tochter der Angeklagten, sei bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 25. März 1997 und durch den Ermittlungsrichter am 4. April 1997 nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPOüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, greift im Ergebnis nicht durch. Richtig ist, daß bei den genannten Vernehmungen jeweils nur der für die Zeugin V. B. bestellte Ergänzungspfleger gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden ist; eine besondere Belehrung des Kindes unterblieb. Das war rechtlich fehlerhaft, wie sich aus § 52 Abs. 2 und 3 StPO ergibt (vgl. BGHSt 21, 303, 305; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Nr. 1 Verletzung 2 und 5; BGH NStZ 1991, 295).
Die genannten Aussagen sind auch verwertet worden. Die Vernehmungspersonen, der Polizeibeamte Pr. und der Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht S., sind in der Hauptverhandlung vernommen worden; im Verlaufe der Vernehmung des Ermittlungsrichters widersprach der Verteidiger der Angeklagten der Verwertung dieser Aussage, weil die Zeugin damals nicht selbst belehrt worden sei.
Doch hat das Landgericht trotz der mangelhaften Belehrung die Aussagen zu Recht verwertet. Zwar ist zutreffend, daß die nun erfolgte ordnungsgemäße Belehrung der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht automatisch auf frühere Vernehmungen zurückwirkt; sie ist in der Hauptverhandlung auch nicht besonders nach ihrem möglichen Einverständnis mit der Verwertung ihrer früheren Angaben befragt worden.
Doch hat die Zeugin in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu den Mißhandlungen an J. Sch. gemacht; sie ist, wie das Landgericht hervorhebt, altersgemäß physisch und psychisch entwickelt und vollständig orientiert. Sie hat sich also auch nach nunmehr umfassender Unterrichtung über ihre Konfliktlage und ihre daraus folgenden Rechte freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihre Mutter zur Verfügung gestellt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, daß sie gegen die Verwertung ihrer früheren - im wesentlichen gleichlautenden - Aussagen bei entsprechendem Hinweis Einwände erhoben hätte; ein solches Aussageverhalten hätte auch keinen Sinn gemacht. Aus diesen Gründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer nachträglichen, aufgrund besonderer Belehrung ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden (vgl. BGHSt 20, 234 [BGH 06.07.1965 - 5 StR 229/65]).
Da eine solche nachträgliche Zustimmung zulässig und wirksam ist (BGHSt 12, 235, 242), durften ihre früheren Aussagen verwertet werden.
4.
Schließlich greift auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über V. B. abgelehnt, im Ergebnis nicht durch.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil das Jugendamt Villingen-Schwenningen als damaliger gesetzlicher Vertreter der Zeugin die erforderliche Einwilligung nicht erteilt habe und weil es im übrigen selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin besitze.
Die Revision beanstandet insoweit zwar zu Recht, daß es auf die Entscheidung des Kreisjugendamts oder des am 24. Juli 1997 bestellten Amtsvormundes nicht ankam, weil V. B., der das Landgericht das insoweit erforderliche Verständnis zuerkannt hatte, auch über eine Einwilligung in eine Begutachtung nach entsprechender Belehrung allein hätte befinden können und müssen (§ 81 c Abs. 3 i.V.m. § 52 StPO).
Doch trägt die Berufung auf eigene Sachkunde die Ablehnung des Antrags. Das Landgericht hat dazu hervorgehoben, daß ein seine Überzeugung von dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin V. B. wesentlich stützendes Indiz die Bestätigung durch die Einlassungen der Angeklagten B. und Sch. selbst in einzelnen Punkten sowie deren eigenes Aussageverhalten sei; so haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend eingeräumt, daß die Erklärungsversuche für die bei J. Sch. sichtbaren Hämatome, nämlich Sturz in der Badewanne, vom Hochbett und auf dem Eisweiher von ihnen erfundene Lügengeschichten gewesen seien. Zudem handelte es sich nicht um die eher problematische Frage, ob Angaben eines sich in der Pubertät befindlichen Tatopfers über an ihm begangenen sexuellen Mißbrauch glaubhaft sind. Bei dieser Beweislage war eine Begutachtung nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
II.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul
Granderath
Brüning
Boetticher