Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1979, Az.: 3 StR 4/79
Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Rückfalls bei der Strafzumessung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 17.08.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Industriekaufmann Herbert Z. aus B./B./S., dort geboren am ... 1948
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Februar 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Betruges, Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) angenommen. Eine der formellen Voraussetzungen, nämlich die mindestens zweimalige, im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erfolgte Verurteilung zu Strafe wegen einer vorsätzlichen Straftat, hat es durch die Urteile des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Dezember 1974 (Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Betrugstaten u.a.) und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1975 (Verurteilung wegen Betrugstaten zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) als erfüllt angesehen. Diese Urteile sind jedoch nicht geeignet, für die in Abschnitt B II bis X des Urteils dargestellten Straftaten die genannte formelle Rückfallvoraussetzung zu begründen.
Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Hinsichtlich der in den Urteilen des Landgerichts Baden-Baden und des Landgerichts Frankfurt am Main erkannten Strafen bestehen die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1975 bezieht sich auf Taten, die im Zeitraum vom 20. Juli 1973 bis zum 13. September 1974 begangen worden sind (UA S. 8 bis 17). Sämtliche durch dieses Urteil abgeurteilten Delikte sind also zeitlich vor dem am 3. Dezember 1974 gefällten Urteil des Landgerichts Baden-Baden begangen worden. Somit hätte aus den Einzelstrafen, die für die dem Frankfurter Urteil zugrundeliegenden Straftaten verhängt worden sind, und aus den im Urteil des Landgerichts Baden-Baden verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden können. Das ist nicht geschehen. Es entspricht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten zutreffend ausgeführt hat, gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß zwei getrennte Vorverurteilungen, die unter sich gesamtstrafenfähig sind, die Anwendung der Rückfallvorschrift auch dann nicht rechtfertigen, wenn eine Gesamtstrafe, aus welchen Gründen immer, tatsächlich nicht gebildet worden ist (BGH NJW 1971, 2318; BGH GA 1976, 182 sowie Beschluß vom 19. Januar 1978 - 4 StR 671/77). Durch die Anwendung des § 48 StGB in den Einzelfällen B 11 bis X ist der Angeklagte daher zu Unrecht beschwert. Das erfordert zunächst die Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen. Darüber hinaus können aber auch die in den Fällen B I und XI verhängten Strafen nicht bestehen bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Bemessung dieser Einzelstrafen durch die Verurteilung der übrigen Taten als Rückfalltaten beeinflußt worden ist.
Vorsorglich sei für die erneute Verhandlung noch bemerkt, daß eine Gesamtstrafenbildung aus den in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und den im Falle B I des angefochtenen Urteils (H.) verhängten Einzelstrafen nicht in Betracht kommt. Die in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeurteilten Straftaten liegen zeitlich vor den durch das Landgericht Baden-Baden abgeurteilten Taten, der Fall H. aber danach.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth