Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.08.1994, Az.: 1 BvR 1423/92
Äußerung; Meinungsfreiheit; Verurteilung; Beleidigung; Mehrdeutigkeit; Auslegung; Deutung; Öffentlicher Meinungskampf; Rechtsbegriff; Umgangssprache; Soldaten ; Mörder; Kurt Tucholsky; Bundeswehr; Mordtaten; Aufkleber; Geschlossene Personengruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1423/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1994, 286-288
- JR 1995, 160-162
- JuS 1995, 352-353 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1995, 689-692 (Urteilsbesprechung von WissAss. Dr. Ralf Stark)
- NJ 1994, 517-519 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1994, 561-563 (Urteilsbesprechung von Frank Lucien Lorenz)
- NJW 1994, 2943-2944 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2017, 3071 ""Soldaten sind Mörder""
- NStZ 1994, 580-581 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 328 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 55 (red. Leitsatz)
- StV 1994, 648
Redaktioneller Leitsatz
1. Hat eine Äußerung nicht den Sinn, den das Gericht ihr beilegt und zur Grundlage der Verurteilung gemacht hat, oder hat es eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Verurteilung gedeutet, ohne daß es eine andere Auslegung überzeugend ausgeschlossen hat, verstößt die Verurteilung bereits gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383; BVerfGE 82, 272 (280 f) [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89], NJW 1991, 95, NVwZ 1990, 1061 L, NJW-RR 1991, 143 L). Rechtsbegriffe aus dem öffentlichen Meinungskampf sind darum auch nicht ohne weiteres fachlich-technisch zu verstehen. Dagegen ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der Begriff umgangssprachlich oder technisch verwendet wird.
2. Ein Aufkleber, auf dem "Soldaten sind Mörder" und der Namenszug "Kurt Tucholsky" steht, ist verständig nicht so zu würdigen, daß er die Angehörigen der Bundeswehr wegen Mordtaten beschuldigt.
3. Dem Aufkleber ist auch nicht zu entnehmen, daß gerade Bundeswehrsoldaten als geschlossene Personengruppe beleidigt werden sollen.