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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.2000, Az.: 4 AZR 910/98

Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu betriebsbedingten Kündigungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.2000
Aktenzeichen
4 AZR 910/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 31085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 09.11.1998 - AZ: 15 Sa 86/98

Fundstellen

  • KTS 2001, 186-189
  • NZI 2001, 53
  • ZInsO 2001, 144 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO verdrängt lediglich längere einzel- und tarifvertragliche Kündigungsfristen und eine einzel- und tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeit. Man kann insoweit von einer "unendlich langen Kündigungsfrist" sprechen. Diese ist durch § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auf höchstens drei Monate begrenzt worden. Für tarifvertragliche Kündigungsbeschränkungen gilt insoweit nichts anderes. Im Übrigen ist der Konkurs/Insolvenzverwalter an die für die Gemeinschuldnerin geltenden Tarifverträge unabhängig davon gebunden, ob er die Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder den Betrieb der Gemeinschuldnerin einstellt.

  2. 2.

    Regelt ein Tarifvertrag, dass der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen bis zu einem bestimmten Stichtag nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich ist, dann handelt es sich nicht um einen - zeitweisen - tarifvertraglichen Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen, sondern um eine verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf der kollektiven Ebene. Es werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Verhältnis zur bloßen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG und zum Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärkt.

  3. 3.

    Von einer solchen Regelung wird nicht die Länge der Kündigungsfrist berührt, sondern allein der Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung determiniert. Ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats kann eine Kündigung rechtswirksam nicht erklärt werden. So ähnelt diese kollektivrechtliche Regelung sonderkündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen wie § 103 BetrVG, §§ 15, 21 SchwbG, § 9 Abs. 3 MuSchG, § 18 Abs. 1 BErzGG. Bei diesen hängt der Ausspruch einer rechtswirksamen Kündigung davon ab, ob die Zustimmung erteilt oder ersetzt worden sei oder andere Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet worden sind. Auch im Konkurs/in der Insolvenz sind der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz vom Konkurs/Insolvenzverwalter zu beachten.

  4. 4.

    Das gilt auch für gesetzliche Anhörungserfordernisse wie das der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Für Zustimmungserfordernisse gilt nichts anderes. Sie spielen nicht nur im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes eine Rolle, sondern können auf einer Betriebsvereinbarung i.S.d. § 102 Abs. 6 BetrVG oder eben - wie hier - auf Tarifvertrag beruhen. Dass die in Frage stehende tarifliche Regelung wie eine zeitlich befristete Kündigungssperre wirken kann, ist lediglich ein Reflex dieser Bestimmung. Mit ihr sind betriebsbedingte Kündigungen nicht von vornherein ausgeschlossen worden; sie wurden lediglich von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig gemacht.