§ 72 PersVG - Wahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20, 22, 48 und 68 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)die Vorschlagsliste und die Frist für ihre Einreichung,
- d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)die Stimmabgabe,
- f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)die Aufbewahrung der Wahlakten.