Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1956, Az.: II ZR 122/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 122/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Nürnberg - 15.02.1955
Prozessführer
des Fabrikbesitzers Mathias T., Sch., L.str. ...,
Prozessgegner
den Fabrikbesitzer Carl G., Sch., E.str. ...,
hat der II Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Winkelmann und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Februar 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren bis zum Ende des Jahres 1940 die alleinigen Gesellschafter der "R. Ta. & B. oHG", wobei sich das Beteiligungsverhältnis des Klägers auf 20 %, das des Beklagten auf 80 % stellte. Die Parteien streiten sich darüber, ob der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1940 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und ob der Beklagte auf Grund einer Übernahmevereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1941 das Unternehmen mit Aktiven und Passiven allein übernommen hat. Dem Streit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 27. Juni 1940 das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1940. In diesem Kündigungsschreiben brachte der Kläger zum Ausdruck, daß er unter Umständen damit einverstanden sei, wenn die Gesellschaftsauflösung auf Grund einer besonderen, internen Auseinandersetzungsbilanz für den 31. Dezember 1940 unter Berücksichtigung aller stillen Reserven möglichst unter Ausschluß der Liquidation durchgeführt werden könnte; weiterhin bat der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben, ihm in dieser Hinsicht geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Im Anschluß an dieses Schreiben kam es zu einem umfangreichen Briefwechsel zwischen den Parteien, der zunächst mit einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten vom 9. November 1944 seinen Abschluß fand. Sodann wurde der Schriftwechsel zwischen den Parteien zu Anfang des Jahres 1950 wieder aufgenommen Eine Einigung über die Abfindungsforderung des Klägers konnte jedoch bisher nicht erzielt werden.
Nach der Kündigung führte der Beklagte, der in der Gesellschaft die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hatte, das Unternehmen fort und baute nach dem Zusammenbruch das zum Teil kriegszerstörte Unternehmen wieder auf, wobei er diesen Aufbau nach seiner Behauptung mit eigenen Mitteln bestritt. Die nach dem ursprünglichen Beteiligungsverhältnis auf den Kläger entfallenden Gewinne wurden diesem bis zum Jahre 1951 auf seinem Kapitalkonto gutgeschriebene wobei es sich bei diesen Gutschriften jedoch nach den Angaben des Beklagten nur um einen Irrtum seiner Buchhaltung gehandelt haben soll. Der Kläger hingegen hat seinerseits seit seiner Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt Auszahlung von irgendwelchen Gewinnen nicht verlangt und sich auch im übrigen nicht um die Geschäftsführung in dem Unternehmen gekümmert.
Da der Beklagte gegenüber dem Kläger das Unternehmen nunmehr für sich allein in Anspruch nimmt und geltend macht, es sei zwischen den Parteien im Anschluß an die Kündigung des Klägers - jedenfalls stillschweigend eine Übernahmevereinbarung unter Ausschluß der gesetzlich vorgesehenen Auseinandersetzung der Gesellschaft getroffen worden, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien noch eine offene Handelsgesellschaft oder doch wenigstens eine solche im Liquidationszustand bestehe. Der Beklagte seinerseits hat Widerklage erhoben und damit die Feststellung verlangt, daß die Auseinandersetzung der Gesellschaft in der Weise durchgeführt sei, daß er das Unternehmen ohne Liquidation zum 1. Januar 1941, spätestens zum 1. Januar 1948 übernommen und allein fortgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, auf die Klage die Feststellung getroffen, daß der Kläger an der Firma Ta. & B. oHG als Gesellschafter beteiligt sei, und die Widerklage abgewiesen Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger keine Vereinbarung geschlossen worden sei, durch die der Beklagte das gemeinsame Unternehmen mit Aktiven und Passiven allein übernommen habe. Es ist der Ansicht, daß daher der Kläger auch jetzt noch an dem gemeinsamen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt sei, wobei das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob sich die durch die Kündigung aufgelöste Gesellschaft noch im Stadium der Auflösung befindet oder durch eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden ist.
1.)
Zunächst ist das Berufungsgericht der Meinung, daß eine wirksame Übernahmevereinbarung schon deshalb nicht getroffen sei, weil die Parteien unstreitig bisher die Höhe der Abfindungsforderung des Klägers nicht bestimmt hätten. Eine solche Bestimmung hält das Berufungsgericht für einen notwendigen Bestandteil einer Übernahmevereinbarung, da auf diese kaufähnliche Grundsätze anzuwenden seien und daher - wie beim Kauf - eine Übernahmevereinbarung nicht ohne Festsetzung des Entgelts geschlossen werden könne.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist unrichtig. Die Übernahmevereinbarung, deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des §142 HGB seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, ist eine Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Art. Sie hat ebenso wie ein Gestaltungsurteil nach §142 Abs. 1 HGB die Wirkung, daß mit dem Abschluß dieser Vereinbarung der Übernehmende ohne weiteres Inhaber des bisherigen gemeinsamen Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) wird und daß der Ausscheidende nur noch auf einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch angewiesen ist. Dieser Abfindungsanspruch ist eine unmittelbare Folge der Übernahmevereinbarung und bedarf zu seiner Entstehung keiner besonderen vertraglichen Bestimmung. Auch seiner Höhe nach ist er nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages oder beim Fehlen dahingehender Vorschriften im Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§142 Abs. 2, 140 Abs. 2 HGB, §§738 ff. BGB) ohne weiteres bestimmbar. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit durch nichts von derjenigen, die bei einem Gestaltungsurteil gemäß §142 Abs. 1 HGB eintritt. Auch ein solches Urteil hat die Wirkung, daß die Beendigung der Gesellschaft unmittelbar eintritt, der Übernehmende Inhaber des Unternehmens wird und der andere nur noch den Abfindungsanspruch hat, ohne daß die Höhe des Anspruchs einer besonderen Bestimmung oder Festsetzung in dem Gestaltungsurteil bedarf. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Wirksamkeit einer Übernahmevereinbarung nicht davon abhängt, daß in ihr auch gleichzeitig die Höhe der Abfindungsforderung festgesetzt wird. Mit dieser Begründung konnte daher das Berufungsgericht das Vorliegen einer wirksamen Übernahmevereinbarung nicht verneinen.
2.)
In seinen weiteren sehr eingehenden Ausführungen legt das Berufungsgericht an Hand des umfangreichen Briefwechsels zwischen den Parteien dar, daß hier nicht davon gesprochen werden könne, daß zwischen den Parteien eine Einigung über die Übernahme des Unternehmens durch den Beklagten erzielt worden sei. Vielmehr habe der Kläger völlig klar zum Ausdruck gebracht, daß er seine Einwilligung zu einer solchen Übernahme von einer vorherigen Einigung über die Höhe seiner Abfindungsforderung abhängig machen werde. Der Beklagte habe das auch verstanden und sowohl in der Zeit vor dem Zusammenbruch als auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch wiederholt zum Ausdruck gebracht daß die Auseinandersetzung der Gesellschaft noch nicht durchgeführt und der Kläger noch Gesellschafter sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen
a)
Soweit die Revision die eingehende Auslegung der im Jahre 1941 zwischen den Parteien gewechselten Schreiben durch das Berufungsgericht bemängelt, handelt es sich um einen reinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne daß dabei ein rechtlich beachtlicher Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts gerügt wird.
b)
Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Schreiben nicht berücksichtigt, das der damalige Rechtsvertreter des Beklagten unter dem 29. Mai 1943 an den Steuerberater Br. gerichtet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Schreiben, das nicht zwischen den Parteien gewechselt worden ist, für ihre Rechtsbeziehungen von Bedeutung sein sollte, da dieses Schreiben sich nicht mit irgendwelchen Vorfällen tatsächlicher Art befaßt, sondern nur eine von dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten formulierte angebliche Meinungsäußerung des Beklagten enthält. Hinzu kommt, daß die von der Revision ebenfalls angezogenen Schreiben der Parteien im Anschluß an das Schreiben vom 29. Mai 1943 gar nichts wesentliches für die hier zu entscheidende Frage enthalten. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, auch noch auf diese Briefe besonders einzugehen.
c)
Ferner rügt die Revision die Nichtbeachtung zweier Schreiben des Klägers vom 2. April 1951 und vom 16. Mai 1951. Bei dieser Rüge verkennt die Revision die Aufgaben eines Tatrichters bei der Auslegung und Würdigung eines umfangreichen Briefwechsels, der, wie hier, mehr als 70 Schreiben umfaßt. In einem solchen Fall kann es nicht die Aufgabe des Tatrichters sein, jedes einzelne Schreiben bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich und besonders zu beurteilen; vielmehr genügt es, wenn in einem solchen Fall aus den Entscheidungsgründen die maßgeblichen und wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung des Berufungsgerichts hervorgehen, und wenn es sich dabei auf die entscheidenden Erklärungen der Parteien in einem solchen Briefwechsel bezieht. Daß das Berufungsgericht dieser Pflicht hier genügt hat, kann bei den überaus langen Ausführungen des Berufungsgerichts keinem Zweifel unterliegen. Hinzu kommt, daß die von der Revision angezogenen Schreiben überhaupt nichts Entscheidendes enthalten und in keiner Weise zur Unterstützung für den vom Beklagten vertretenen Standpunkt herangezogen werden können.
d)
Schließlich erblickt die Revision einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen nur von zwei Möglichkeiten ausgegangen sei, nämlich von dem Abschluß einer Übernahmevereinbarung und von der Möglichkeit, daß eine solche Übernahmevereinbarung gerade nicht abgeschlossen worden sei, daß es aber eine dritte, hier ebenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit außer acht gelassen habe, daß nämlich der Beklagte auch ohne Durchführung einer Auseinandersetzung (Liquidation) das Unternehmen seit dem Jahre 1941 gleichwohl im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortgeführt habe. Mit diesem Hinweis kann die Revision schon deshalb nicht weiterkommen, weil sie sich dabei über die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einfach hinwegsetzt. Das Berufungsgericht ist an Hand des Briefwechsels zu der Feststellung gelangt, daß sich auch der Beklagte der Tatsache bewußt gewesen ist, daß der Kläger noch nicht aus dem gemeinsamen Unternehmen ausgeschieden war, und daß er ihn deshalb auch noch als Gesellschafter angesehen und behandelt hat. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die von der Revision erörterte, sog. dritte Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, da sie nach dieser Feststellung von vornherein und ohne weiteres ausschied.
Das Berufungsgericht hat somit mit Recht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Damit entfiel zugleich die Möglichkeit, der Widerklage stattzugeben.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.