Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1985, Az.: BVerwG 5 B 155.83
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 155.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1983 - AZ: 8 A 2352/82
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 SchwbG
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 154 Abs. 2 VwGO
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin überläßt aufgrund einer ihr nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG - erteilten Erlaubnis gewerbsmäßig anderen Betrieben oder Unternehmen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. Der Beklagte hat bei der Prüfung, in welchem Umfang die Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz - SchwbG - verpflichtet ist, Schwerbehinderte zu beschäftigen, die sogenannten Leiharbeitnehmer dem Betrieb der Klägerin zugerechnet. Nach der so ermittelten Zahl der Arbeitsplätze hat er die Pflichtplätze für Schwerbehinderte und für nichtbesetzte Pflichtplätze die Ausgleichsabgabe nach § 8 SchwbG festgesetzt. Dagegen hat sich die Klägerin bisher ohne Erfolg zur Wehr gesetzt. Sie hat u.a. geltend gemacht, die Leiharbeitnehmer arbeiteten auf Arbeitsplätzen in den Entleiherbetrieben; die Arbeitsplätze seien nicht ihr, sondern den Entleiherbetrieben zuzurechnen. Die Entscheidung dieser Frage gibt nach Meinung der Klägerin dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Arbeitsplätze, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin einnehmen, der Klägerin zuzurechnen sind. Sie sind daher, wie der Beklagte und die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Klägerin nach § 4 Abs. 1 SchwbG zur Beschäftigung von Schwerbehinderten verpflichtet ist.
Nach der genannten Vorschrift ist die Beschäftigungspflicht den Arbeitgebern auferlegt. Die Pflicht ist ferner davon abhängig, daß der Arbeitgeber über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne von § 6 Abs. 1 SchwbG verfügt. Die Klägerin erfüllt beide Tatbestandsmerkmale, soweit es um ihre rechtlichen Beziehungen zu den von ihr eingestellten Leiharbeitnehmern geht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Klägerin keine Rügen erhoben hat und die deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO in einem. Revisionsverfahren bindend wären, stehen die Leiharbeitnehmer ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag kennzeichnet dabei die Klägerin als den alleinigen Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Das ergibt sich deutlich aus dem der Klägerin zustehenden Weisungsrecht und den sonstigen ihr gegenüber den Arbeitnehmern zustehenden Rechten und Pflichten (Art der zu leistenden Tätigkeit, Höhe des von der Klägerin zu zahlenden Arbeitslohnes, Dauer der Arbeitszeit und des bezahlten Urlaubs). Diese Rechtslage stimmt auch, wie bereits das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat, mit den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzesüberein, das für die Gewerbetätigkeit der Klägerin gilt. Dabei zeigen vor allem die Regelungen des § 11 AÜGüber den Arbeitsvertrag, der schriftlich zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer zu schließen ist, daß ausschließlich der Verleiher, hier also die Klägerin, Arbeitgeber ist.
Die Leiharbeitnehmer sind auch auf Arbeitsplätzen untergebracht, über die die Klägerin verfügt. Es liegt damit das zweite in § 4 Abs. 1 SchwbG geregelte Tatbestandsmerkmal vor, das für den Umfang der Beschäftigungspflicht bedeutsam ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 1 SchwbG sind Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes "alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden". Ausschlaggebend ist damit die Tatsache der Beschäftigung, nicht jedoch Art und Ort der Beschäftigung. Für die Frage, welchem Arbeitgeber der Arbeitsplatz zuzurechnen ist, ist allein das Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Für die Arbeitnehmerüberlassung, die die Klägerin betreibt, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis allein zur Klägerin stehen, nicht aber zu den Entleihern, in deren Betrieb sie ihre Arbeit verrichten. Für den Bereich des Schwerbehindertengesetzes ist der Leiharbeitnehmer daher auf einem Arbeitsplatz des Verleihers (hier der Klägerin) untergebracht. Über diesen Arbeitsplatz verfügt auch allein die Klägerin. Nur sie entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig wird. Daß der Leiharbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit möglicherweise Aufgaben wahrnimmt, die einem im Betrieb des Verleihers bereits eingerichteten Arbeitsplatz zugeordnet sind, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß der Leiharbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher nur in dessen Weisungsbereich tätig wird.
Entgegen der Meinung der Klägerin vertreten auch Rewolle/Dörner in ihrem Kommentar zum Schwerbehindertengesetz keine andere Rechtsauffassung. Wenn sie in Anm. III 2 zu § 4 SchwbG als Arbeitnehmer nur denjenigen ansehen, der einem Arbeitgeber, weisungsgebundene Arbeit "in dessen Betrieb oder Unternehmen leistet", so ist darin keine örtliche Zuordnung in dem Sinne zu sehen, daß die Arbeit in einem Betrieb geleistet werden müsse, der dem Arbeitgeber gehört. Wie die weiteren Ausführungen in dem genannten Kommentar ergeben, ist mit der zitierten Anmerkung nur die rechtliche Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zum Betrieb des Arbeitgebers gemeint. Besonders deutlich wird dies in den Ausführungen von Rewolle/Dörner zur rechtlichen Behandlung der Leiharbeitsverhältnisse nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Darin vertreten sie die Auffassung, daß der Leiharbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz des Verleihers, nicht aber auf einen Arbeitsplatz des Entleihers anzurechnen ist (a.a.O. § 6 Anm. II 3; ebenso Jung/Cramer, SchwbG 2. Aufl. 1980, § 6 Anm. 10).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich zugleich, daß für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, wie lange der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig ist. Die Anwendung von § 6 Abs. 3 SchwbG, wonach unter näher geregelten Voraussetzungen nur kurzfristig besetzte Arbeitsplätze nicht mitzuzählen sind, käme nur dann in Betracht, wenn eine derartige kurzfristige Tätigkeit in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und der Klägerin vorgesehen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel