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§ 5 HmbVerfSchG - Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche nach § 4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Tätigkeiten solche nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; im Einzelnen sind:

  1. 1.

    Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,

  2. 2.

    Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,

  3. 3.

    Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 5 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Sämtliche Bestrebungen und Tätigkeiten sind im Sinne dieses Gesetzes beobachtungsbedürftig. Voraussetzung für deren Beobachtung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(3) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten und solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, darauf gerichtet und geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bestrebungen

  1. 1.

    zur Zielverfolgung

    1. a)

      Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,

    2. b)

      zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder

    3. c)

      Straftaten begehen oder auf die Begehung solcher gerichtet sind,

  2. 2.

    verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen verschleiern oder zu verschleiern suchen,

  3. 3.

    erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft, der kommunikativen Reichweite sowie der Aktionsfähigkeit oder

  4. 4.

    in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch

    1. a)

      Vertretung in Ämtern und Mandaten,

    2. b)

      Publikationen, Internetkommunikation, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,

    3. c)

      systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten oder

    4. d)

      Herbeiführung einer zur nachhaltigen Beeinträchtigung des freien Prozesses politischer Willensbildung geeigneten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(4) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Absatz 3 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die jeweiligen Sachverhalte vorliegen. Die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit ist mindestens jährlich zu überprüfen. Sie entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat.

(5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 4 Absatz 2 BVerfSchG

  1. 1.

    das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

  2. 2.

    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

  3. 3.

    das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

  4. 4.

    die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und ihre Ablösbarkeit,

  5. 5.

    die Unabhängigkeit der Gerichte,

  6. 6.

    der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

  7. 7.

    die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.