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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: I ZR 70/82
„Liedtextwiedergabe I“

Verletzung von Urheberrechten durch die unbefugte Veröffentlichung von Liedertexten; Recht zur Veröffentlichung wegen des Grundrechts der Pressefreiheit; Voraussetzungen des Zitatrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1985
Aktenzeichen
I ZR 70/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12990
Entscheidungsname
Liedtextwiedergabe I
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.01.1982
LG Berlin

Fundstellen

  • AfP 1985, 119-120
  • MDR 1985, 738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2134-2135 (Volltext mit amtl. LS) "Liedtextwiedergabe"

Amtlicher Leitsatz

- Liedtextwiedergabe -

Zur Frage der Berechtigung der Presse, den urheberrechtlich geschützten Text eines Liedes abzudrucken.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teil- und Grundurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Musikverlag, ist Inhaberin der Verlagsrechte an dem Lied "Lili Marleen", für das Hans Leip den Text und Norbert Schultze die Musik geschaffen haben. Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe vom 24. Februar 1980 der von ihr verlegten Wochenzeitschrift "Bild am Sonntag" einen Bericht mit dem Titel "Unsterbliche Lili Marleen", in dem über das Projekt berichtet wurde, einen Film nach einer autobiografischen Erzählung von Lale Andersen, der bedeutendsten Sängerin des Liedes "Lili Marleen", zu drehen. Im Rahmen dieses Berichts wurden alle fünf Strophen des Textes dieses Liedes abgedruckt. In der Ausgabe des "Hamburger Abendblattes" vom 11. Juli 1980, das ebenfalls von der Beklagten verlegt wird, wurde im Zusammenhang mit einem Bericht über die Aufstellung einer Straßenlaterne mit Gedenktafel für Lala Andersen in ihrer Heimatstadt Bremerhaven die erste Strophe des Textes dieses Liedes abgedruckt. Beide Veröffentlichungen erfolgten ohne Erlaubnis der Klägerin.

2

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des Liedes sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung eines Teils des verlangten Schadensersatzes verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teil- und Grundurteil die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt und im übrigen festgestellt, daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe durch den Abdruck des Liedtextes die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Klägerin an dem Lied "Lili Marleen" verletzt und sei daher zur Unterlassung und zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Aus dem Grundsatz der Pressefreiheit könne die Beklagte kein Recht zur Veröffentlichung dieses Liedes herleiten; denn die Pressefreiheit finde ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und damit auch in den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Der Schutz der Pressefreiheit erfordere hier keine Beschränkung der urheberrechtlichen Befugnisse; denn die freie Meinungsäußerung und Berichterstattung seien hier ohne den Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Werk möglich. Die streitigen Veröffentlichungen seien auch nicht als Zitate im Sinne von § 51 UrhG zulässig.

4

Die Aktivlegitimation der Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfälle nicht deshalb, weil sie den beteiligten Filmgesellschaften die Wiedergabe des Liedes "Lili Marleen" in allen Auswertungen als Werbung für diesen Film gestattet habe; denn hierunter falle nur die eigene Werbung der Filmgesellschaften, nicht aber die davon unabhängige Berichterstattung durch einen Dritten über das Filmvorhaben.

5

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

6

1.

Wie unter den Parteien unstreitig ist, steht der Text des Liedes "Lili Marleen" unter Urheberrechtsschutz und darf daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auch für den Abdruck des Liedtextes in den von der Beklagten verlegten Zeitungen und Zeitschriften; denn insoweit stehen der Beklagten keine besonderen Rechte zu.

7

a)

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berechtigt ist, den Liedtext ohne Erlaubnis der Klägerin abzudrucken und damit in deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte urheberrechtliche Befugnisse einzugreifen Nach Art. 5 Abs. 2 GG wird vielmehr die Pressefreiheit durch die allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz mit dem dort geregelten Schutz des Urhebers gehört, eingeschränkt. Das Urheberrechtsgesetz hat auch den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an freier Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke und dem Interesse des Urhebers Über die Verbreitung seines Werkes selbst zu bestimmen, geregelt (vgl. bereits BGHZ 28, 234, 238 - Verkehrslied). So enthält insbesondere der § 50 UrhG eine Einschränkung des Urheberrechts zugunsten der freien Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke.

8

Im Streitfall kann sich die Beklagte allerdings nicht auf § 50 UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen und Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn sie im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Liedtext nicht im Verlauf eines mitgeteilten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden war. Neben der Schilderung vergangener Vorgänge enthält der Artikel in "Bild am Sonntag" als aktuelles Tagesereignis lediglich die Ankündigung der Verfilmung der Geschichte der "Lili Marleen"- Sängerin Lale Andersen; der Bericht im "Hamburger Abendblatt" enthält als aktuelle Mitteilung nur die Entscheidung der Stadt Bremerhaven, eine Straßenlampe mit einer Gedenktafel für Lale Andersen aufzustellen. Bei der Bekanntgabe dieser beiden Vorhaben ist der Text des Liedes "Lili Marleen" nicht wahrnehmbar geworden.

9

Der Beklagten stehen auch nicht deshalb weitergehende Befugnisse zu, weil - wie sie vorträgt - wegen der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung des Liedes ein unabweisbares redaktionelles Bedürfnis an der Wiedergabe des Textes bestehe. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß in Ausnahmefällen wegen eines ungewöhnlich dringenden Informationsbedürfnisses weitere, über die ausdrücklichen gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende Beschränkungen der urheberrechtlichen Befugnisse in Betracht kommen können (vgl. BVerfGE 35, 202, 223 f.; BGH Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 43/66 = GRUR 1968, 645, 648 - Pelzversand; KG, Schulze KGZ 48,S. 6 f.), so sind jedenfalls, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die dafür erforderlichen besonderen Umstände hier nicht gegeben. Es fehlt insbesondere an der Darlegung eines dringenden Bedürfnisses an einer wörtlichen Wiedergabe des Textes. Die beiden Zeitungsberichte behandelten nicht den Text des Liedes und erforderten daher auch nicht dessen Abdruck. Sofern mit dem Textabdruck ein Hinweis auf den Inhalt und Charakter des Liedes beabsichtigt war, hätte dies, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit anderen Gestaltungsmitteln ohne Übernahme der geschützten Form geschehen können.

10

b)

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich die Beklagte hinsichtlich des Abdrucks in dem "Hamburger Abendblatt", der nur die erste Liedstrophe umfaßt, nicht auf das Zitatrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 UrhG berufen kann. Diese Bestimmung erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Ein solches "Anführen" liegt hier nicht vor. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Zitatzweck, da der Liedtext nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen in dem Artikel dient (vgl. BGH Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 6/71 = GRUR 1973, 216, 218 - Handbuch moderner Zitate; BGHZ 85, 1, 11) [BGH 01.07.1982 - I ZR 118/80]. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, stellt die am Schluß des Berichts unter dem Bild des Textdichters abgedruckte erste Liedstrophe nur ein Anhängsel dar; sie ist daher keine Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für die Ausführungen des Artikels.

11

2.

Der Abdruck des Liedtextes in den Zeitungen der Beklagten hätte daher nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen dürfen. Als nutzungsberechtigt hat das Berufungsgericht allein die Klägerin angesehen, auch wenn diese den beteiligten Filmgesellschaften gestattet hatte, den Film und das Lied "Lili Marleen" als Werbung für diesen Film auszuwerten. Das Berufungsgericht hat diese Klausel dahin ausgelegt, daß sie nur die unmittelbare Werbung für den Film, nicht aber die redaktionelle Berichterstattung der Presse, auch wenn diese einen mittelbaren Werbeeffekt habe, umfasse. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den mit dieser Rechtseinräumung verfolgten Zweck abgestellt. Dieser umfaßt erfahrungsgemäß nur die Wahrnehmung der üblichen Werbemöglichkeiten durch die Filmgesellschaften. Die redaktionelle Berichterstattung in der Presse gehört nicht dazu. Diese entscheidet selbst, ob und in welchem Sinne sie über das Filmvorhaben berichtet. Daher konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die beteiligten Filmgesellschaften der Beklagten nicht rechtswirksam gestattet haben, den Liedtext im Zusammenhang mit dem Bericht über das Filmvorhaben abzudrucken.

12

III.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Vervielfältigung und Verbreitung des Liedtextes und auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen der erfolgten Vervielfältigung und Verbreitung zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Revision war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.