Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1964, Az.: 5 AZR 109/64
Vollmachtloser Vertreter; Einstweilige Zulassung; Prozeßführung; Hinausweisung; Versäumnisurteil; Unabwendbarer Zufall
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 109/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 08.01.1964 - 4 Sa 533/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 32 - 37
- DB 1965, 332 (Kurzinformation)
- MDR 1965, 423 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die einstweilige Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters zur Prozeßführung liegt im freien, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Die " Hinausweisung" eines derartigen Vertreters aus dem Prozeß muß nicht vorab durch besonderen Beschluß erfolgen.
3. Nimmt die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei Versäumnisurteil gegen die nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertretene Partei, so liegt darin kein unabwendbarer Zufall i.S. des ZPO § 337.
4. Die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters läßt dessen " Hinausweisung" aus dem Prozeß unberührt.