Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1968, Az.: BVerwG V C 32.68
Gewährung von Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Voraussetzungen für die Gewährung von Blindenhilfe; Besondere Einkommensgrenze für die Blindenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 32.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 02.08.1967 - AZ: IV OVG A 135/66
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 2 BSHG
- § 81 Abs. 2 BSHG
Fundstellen
- DÖV 1969, 796 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 16, 88
- NDV 1969, 146
- RdL 1968, 330
- VerwRspr 20, 114 - 116
- VerwRspr. 20, 114
- ZfSH 1968, 376
Amtlicher Leitsatz
Liegt ein Grund zur Ablehnung der Blindenhilfe vor, wenn der sonst vermögenslose blinde Altbauer seinen Hof durch Altenteilsvertrag seinem Erben überläßt?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Pakuscher und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. August 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger erhielt Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 3. August 1964 wurde die Zahlung der Hilfe mit Wirkung vom 1. Juli 1964 eingestellt, weil der Kläger als Eigentümer eines Bauernhofes mit einem Verkehrswert von 125.000 DM ein Vermögen besitze, das die Schongrenzen des Bundessozialhilfegesetzes überschreite. Mit Vertrag vom 16. Oktober 1964 überließ der Kläger den Bauernhof seinem Sohn. Als Gegenleistung wurden unter anderem vereinbart: Wohnung, Beköstigung, freie Aufwartung und Pflege in kranken und schwachen Tagen sowie monatlich 150 DM Taschengeld. Daraufhin bewilligte das Kreissozialamt dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 1964 erneut Blindenhilfe. Das Landessozialamt (Beklagter) teilte die Auffassung des Kreissozialamtes jedoch nicht. Es war der Ansicht, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe durch die Überlassung des Hofes vorsätzlich herbeigeführt, und bat um Einstellung der Blindenhilfe. Der Landrat wandte sich daraufhin an den Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Vertriebene und erbat neue Weisungen, indem er seine Auffassung, daß dem Kläger Blindenhilfe zustehe, darlegte. Der Staatssekretär mißbilligte die Auffassung des Landrats und unterstützte die Weisung des Landessozialamtes.
Nunmehr lehnte das Kreissozialamt mit Bescheid vom 14. Mai 1965 die Gewährung von Blindenhilfe ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Auf die entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid gegen das Landessozialamt gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung der Blindenhilfe verpflichtet. Die Berufung des Beklagten ist mit Urteil vom 2. August 1967 zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Blindenhilfenicht nach § 92 Abs. 2 BSHG versagt werden könne, weil diese Vorschrift lediglich die Erstattung von Sozialhilfeleistungen regele und demnach nichts über die Frage aussage, unter welchen Voraussetzungen die Sozialhilfe abgelehnt werden könne. Ob aus allgemeinen Gründen Leistungen der Sozialhilfe bei einer Vermögensaufgabe versagt werden könnten, brauche nicht erörtert zu werden, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe nicht mißbräuchlich herbeigeführt habe, sondern einleuchtende familiäre, rechtliche und wirtschaftliche Gründe sein Handeln bestimmt hätten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Er beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, daß der Kläger blind ist. Im Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, ob ihm die Blindenhilfe nur deshalb nicht gewährt werden darf, weil er seinen Bauernhof mit einem Verkehrswert von 125.000 DM auf seinen Sohn übertragen hat.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 92 Abs. 2 BSHG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung der Blindenhilfe darstellt. § 92 Abs. 2 Satz 1 BSHG befaßt sich mit der Pflicht zur Erstattung bereits gewährter Sozialhilfe und beschränkt die Erstattungspflicht auf den Fall, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
Schon nach dem Wortlaut gibt § 92 Abs. 2 BSHG unmittelbar keine Antwort auf die Frage, ob Leistungen der Sozialhilfe demjenigen nicht zustehen, der die Voraussetzungen hierfür vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zwar trifft es zu, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht gefordert werden kann, was ohnehin sofort wieder zurückzugewähren ist. Indessen gilt dieser Grundsatz im Sozialhilferecht nicht, jedenfalls nicht in dem hier erörterten Zusammenhang. Bei Gewährung der Sozialhilfe kommt es regelmäßig nicht auf den Grund der Hilfsbedürftigkeit an. Folgerichtig bestimmt § 92 Abs. 2 Satz 2 BSHG auch, daß die Geltehdmachung der Erstattungspflicht nicht zu einer Gefährdung der Hilfe führen dürfe. Hilfe ist also auch dann (weiter) zu gewähren, wenn von vornherein feststeht, daß der Hilfesuchende sich selbst bedürftig gemacht hat.
Auch bei sinngerechter Auslegung dieser Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Knüpft die Sozialhilfe sonst an die jeweilige Notlage an und fragt nicht nach deren Gründen, so wäre es nicht vertretbar, in bestimmten Einzelfällen ohne eine entsprechende eindeutige Regelung die Hilfe unter Hinweis auf ein schuldhaftes Verhalten des Hilfesuchenden zu versagen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Hilfesuchende fortdauernd verpflichtet ist, im Wege der Selbsthilfe die entstandene Notlage zu beseitigen. Diese Pflicht besteht zwar. Unrichtig ist jedoch die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der sich nicht ausreichend darum bemühe, seine Notlage gar nicht erst entstehen zu lassen, keinen Anspruch auf Hilfe habe. Genauso wie es für die Beurteilung der Notlage auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ankommt, muß es für die Beurteilung der Möglichkeiten der Selbsthilfe auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ankommen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger die entstandene Notlage aus eigener Kraft abwenden könnte.
Eine andere Auffassung würde den Grundgedanken der Sozialhilfe zuwiderlaufen. Sie würde eine Haftung für frühere Säumnisse im Gefolge haben. In vielen Fällen aber entsteht die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit gerade deshalb, Weil der Hilfesuchende sich nicht oder nicht rechtzeitig darum bemüht hat, zu einer seinen Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit zu gelangen, für die Zeiten des Alters oder der Not vorzusorgen oder mit seinem Vermögen wirtschaftlich umzugehen.
Anders wären freilich solche Fälle zu beurteilen, in denen etwa durch doloses Zusammenwirken des Hilfesuchenden mit einer anderen Person Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden, wie beispielsweise durch Scheingeschäft, durch gesetzwidrige oder sittenwidrige Rechtsgeschäfte; in diesen Fällen wäre das Vermögen ohnehin dem Hilfesuchenden zuzurechnen mit der Folge, daß er sich nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes auf dieses Vermögen verweisen lassen müßte. Ebensowenig kann ein Hilfesuchender aus dem Mißbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Vorteile ziehen. Denn das Sozialhilferecht geht von der tatsächlichen Lage aus, so daß es auch nur auf die tatsächliche Notlage ankommt und nicht auf die aus der rechtlichen Gestaltung hergeleitete. Im übrigen kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit überhaupt arglistiges oder mißbräuchliches Verhalten des Hilfesuchenden rechtserheblich sein könnte.
Denn Fälle dieser Art liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Auch wenn der über 65 Jahre alte Kläger im Hinblick auf die Blindenhilfe seien Hof übertragen und dabei sein Sohn in demselben Sinne mitgewirkt haben sollte, so erfüllt dies angesichts der im übrigen vorliegenden sachlichen Gründe für den Eigentumswechsel nicht die Voraussetzungen, unter denen das Rechtsgeschäft zu mißbilligen oder ein dahin gehendes Verhalten als arglistig oder mißbräuchlich zu bezeichnen wäre. Es entspricht bäuerlichen Gepflogenheiten, wenn der Altbauer, zumal dann, wenn er gebrechlich ist, sich auf das Altenteil zurückzieht und seinen Hof einem seiner Kinder nicht nur zur tatsächlichen, sondern auch zu eigenverantwortlicher Bewirtschaftung durch Übertragung des Eigentums am Hofe überläßt.
Ob auch derjenige als vermögenslos angesehen werden kann, der sein Vermögen verschenkt hat, und ob er auf die Möglichkeit der Rückforderung des Geschenks wegen Bedürftigkeit (§ 528 BGB) oder des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) verwiesen werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil die Voraussetzungen für eine Schenkung nicht vorliegen.
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Hilfsbedürftigkeit des Klägers insoweit bejaht hat, als es sich um die Vermögensverhältnisse handelt.
Ob der Kläger nach seinem Einkommen die Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe erfüllt, ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Das Einkommen des Klägers übersteigt nicht die besondere Einkommensgrenze für die Blindenhilfe (§ 81 Abs. 2 BSHG). Auch ist nicht ersichtlich, daß der Kläger Leistungen wegen der blindheitsbedingten Mehraufwendungen erhielte, die unter § 77 BSHG fielen; aus diesem Grunde erübrigt sich die Frage danach, ob im Rahmen des § 67 wegen § 67 Abs. 4 BSHG eine weitergehende Anrechnung anderweitiger Leistungen stattfindet als nach § 77 BSHG.
Auch meint der Beklagte zu Unrecht, der Kläger hätte im Überlassungsvertrag höhere laufende Zahlungen vereinbaren müssen, um sich von öffentlicher Hilfe unabhängig zu machen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsurteils liegen die Belastungen des Hofes bereits jenseits der Leistungsgrenze.
Wohl könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dem Kläger angesonnen werden kann, Einkommen unter der Einkommensgrenze einzusetzen (§ 85 BSHG). Indessen ist nach dem Inhalt des Überlassungsvertrages nicht ersichtlich, daß der Kläger auch nur zum Teil den blindheitsbedingten Mehrbedarf von seinem Sohn erhält. Auch hat der Beklagte insoweit nichts vorgetragen, was auf die Absicht einer teilweisen Anrechnung schließen ließe.
Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Pakuscher
Dr. Fink